Gesetzesmarkierungen und -kommentierungen fürs 1. Examen!?

Allgemeine Fragen zum Jurastudium (Anforderungen, Ablauf etc.)

Moderator: Verwaltung

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Gelöschter Nutzer

Gesetzesmarkierungen und -kommentierungen fürs 1. Examen!?

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

hallo,
hab da mal wieder ne frage und bitte um sehr rege beteiligung. [-o<
vielleicht könnte jeder seine erfahrungen mitteilen.
bitte sagt mal, wie ihr eure gesetze (schönfelder, sartorius, europarecht und in bawü den dürig z.b.) markiert.
hebt ihr jeden bearbeiteten oder "wichtigen" paragraphen hervor mit textmarker?
wie kommentiert ihr?
wieviele paragraphenverweise macht ihr?
welche systeme verfolgt ihr hierbei? (ohne unzulässig zu handel) :-w
bin da etwas unschlüssig. manche anmerkungen die man so in vorlesungen oder im rep gemacht hat sind tw. unzulässig...
alggemein also: bitte sagt mir, wie ihr eure gesetze bearbeitet, was tut ihr um besser damit zurecht zu kommen? wie erreicht ihr höhere übersichtlichkeit?
bitte beteiligt euch möglichst alle. wäre sicher für alle hilfreich. ;)
(in der suche ist nichts ausführliches zu finden)
danke und grüße
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Kiesela
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Beitrag von Kiesela »

Ich hasse buntbemalte Seiten, daher gab es in meinen Texten nur ganz ganz selten mal eine neongelbe Stelle. Paragraphen-Verweise (kann mir bei Gelegenheit mal jemand sagen, wo ich auf dieser bloeden englischen Tastatur das passende Sonderzeichen finde??): jede Menge eingetragen, im Examen keinen einzigen gebraucht. Bei Rechtsgrund- bzw. Rechtsfolgenverweisen ins Bereicherungsrecht habe ich je nachdem 812 oder 818 danebengeschrieben - ich konnte daran nichts unzulaessiges erkennen.

Meine Meinung: lieber etwas weniger als uebertreiben.
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Paragraphenverweise fand ich im Studium immer sehr hilfreich, allerdings darf man in NRW im Examen ABSOLUT NIX markieren. Daher: Wenn Du in solch einem Bundesland lebst, gewöhn es dir am besten von Anfang an, "jungfräuliche" Gesetzestexte zu benutzen!
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Hier in Sachsen dürfen die Gesetzestexte auch keinerlei Kommentierungen/Markierungen/Unterstreichungen enthalten.
Wenn du auch Tipps von jemandem nimmst, der "jungfräuliche" Gesetzestexte besitzt: ich würde das ganze nicht bunt gestalten und einfach nur jeden bearbeiteten Paragraphen markieren, dann flimmern dir beim Lesen nur irgendwann die Augen und du verlierst den Überblick. Den Tipp von Kiesela bezügl. Rechtsgrund- und -folgenverweisung finde ich gut. Ansonsten gilt auch da wohl eher "weniger ist mehr", damit du dich im Bedarfsfall in deinem Gesetz auch noch zurechtfindest.

Ansonsten lässt sich das wohl kaum pauschalisieren, denn was sich der eine an den Rand schreibt, weiß der andere aus dem Kopf usw. Überleg dir einfach bei jedem §, den du an den Rand schreibst, ob du den wirklich brauchst oder nicht von selbst weißt. Erkundige dich in jedem Fall aber, welche Art von Kommentierungen in deinem Bundesland erlaubt sind!
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Claudia
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Beitrag von Claudia »

Ich habe meine Gesetze alle nur mit Bleistift markiert. Das hat den Vorteil, dass man Verweise oder Unterstreichungen auch wieder ausradieren kann, wenn man sich die Sachen im Laufe der Zeit eingeprägt hat. So steht dann zum Schluss nur noch das da, was man wirklich braucht. Sonst sieht man ja vor lauter Bäumen den Wald nicht mehr! Außerdem ist Bleistift wesentlich dezenter, was bei Kontrollen (von denen es bei uns im Examen schon einige gegeben hat) meiner Ansicht nach von Vorteil ist.
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Ich finde es immer merkwürdig, wenn Leute einfach ganze Paragrafen einheitlich mit Textmarker anmalen, so dass man wichtige von unwichtigen Stellen gar nicht mehr unterscheiden kann (in meinem Semester gibt's etliche, die das tun). Ich habe immer wichtige Wörter mit Fineliner (immer dieselbe Farbe) unterstrichen und Paragrafen an den Rand kommentiert - nicht als §§ bla bla, sondern nur einzelne, an die dann ggf. weitere Verweise hinkamen. Bsp.: An Art. 93 Nr. X GG kam § 13 Nr. X BVerfGG ran, an den §13 Nr. X dann der auf § 90 (oder eben die Stelle weiter hinten im BVerfGG, wo die Vorschriften für die einzelnen Verfahrensarten stehen). Ich hoffe, das geht so in Ordnung (Bayern). Zumindest habe ich nie die Tipps befolgt, die manche Professoren hier den Studenten geben (Nummern für die Prüfungsreihenfolge ranschreiben, Anspruchsgrundlagen einkringeln...) - dabei sollten die das doch eigentlich wissen, dass man das nicht darf...

Vor kurzem wurde ich dann gezwungen, auf Bleistift für die §§ und Buntstift (wieder nur eine Farbe) für die Unterstreichungen umzusteigen, weil durch das dünne Schönfelderpapier einfach alles durchgeht. :(
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Ich habe nur im StGB alle objektiven Tatbestandsmerkmale, die ich auswendig wissen musste mit Textmarker markiert.

Das war's auch schon.
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Grundsätzlich gibt es ja keine Beschränkung, was §§-Verweise betrifft, aber es sollte sich schon im Rahmen halten. Markiere selber nur mit gelbem Textmarker und Bleistift, je nach § sind mal mehr, mal weniger Verweise an der Seite vorhanden.
Kontrollen gab es bei uns im Examen auch, da wird einem schon mal der Schönfelder, in dem man gerade blättert einfach so aus der Hand genommen. Probleme gab es aber bei keinem von uns, es ist auch nicht Sinn der Kontrolle, sich über ein paar Verweise zu mockieren, sondern eher herauszufinden, ob man was anderes als §§ kommentiert hat
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Täuschungsversuch im Examen

VG Mainz, Urteil vom 11. Dezember 2002, Az.: 7 K 502/02

1. Einkreisungen einzelner Buchstaben in einem verwendeten Hilfsmittel in der ersten juristischen Staatsprüfung, die zusammen einen neuen Bedeutungsinhalt ergeben, sind keine zulässigen „einfachen Unterstreichungen“ und stellen daher einen Täuschungsversuch dar.

2. Jeder Prüfling ist für die Ordnungsgemäßheit der von ihm verwendeten Hilfsmittel selbst verantwortlich.


Der Kläger nahm an den schriftlichen Prüfungen zum 1. jur. Staatsexamen teil. Bei einer Kontrolle der Hilfsmittel stellte sich heraus, dass sein „Schönfelder“ eine Vielzahl umkreister Buchstaben sowie handschriftliche Anmerkungen enthielt. Die Gesetzessammlung wurde darauf eingezogen und die entsprechende Klausur mit null Punkten bewertet. Die gegen diese Bewertung erhobene Klage blieb erfolglos. =D>

Der Kläger hat durch die Verwendung des unzulässigen Hilfsmittels einen Täuschungsversuch begangen. Seine Arbeit war daher mit null Punkten zu bewerten.

1a) Die Unzulässigkeit des „Schönfelder“ folgt zunächst aus den darin enthaltenen Umkreisungen einzelner Buchstaben. Die einschlägige Prüfungsordnung gestattet in den verwendeten Hilfsmitteln lediglich „einfache Unterstreichungen oder ähnliche Hervorhebungen“, verbietet aber Randbemerkungen aller Art. Dies wurde den Prüfungskandidaten bei der Ladung zur Prüfung auch durch die beigefügten „wichtigen Hinweise“ mitgeteilt. Erlaubt sind daher nur solche Hervorhebungen, die als Lesehilfe dienen, jegliche Kommentierung aber ist verboten. Die Umkreisung einzelner Buchstaben durch den Kläger stellt eine solche Kommentierung dar, da so dem Gesetzestext ein neuer Bedeutungsinhalt hinzugefügt wurde. So waren z. B. in den §§ 323, 684, 977 BGB jeweils die Buchstaben „r“ und „f“ als Abkürzung für „Rechtsfolgenverweisung“ und in § 681 BGB die Buchstaben „p...f...v“ für „positive Forderungsverletzung“ hervorgehoben. Mit dieser Zusammensetzung neuer Begriffe umging der Kläger das Verbot kommentierender Anmerkungen.

](*,)

b) Daneben enthielt der „Schönfelder“ auch Randbemerkungen (§§ und Buchstaben), die bereits unmittelbar aufgrund des Verbots in der Prüfungsordnung unzulässig waren.

c) Ein Täuschungsversuch mit einem unzulässigen Hilfsmittel liegt bereits dann vor, wenn der Betroffene dieses in der Prüfung mit sich führt, auch wenn es für die Lösung der gestellten Aufgabe ohne Nutzen bleibt. Entscheidend ist vielmehr, ob das unzulässige Hilfsmittel generell für die Bearbeitung der Klausur geeignet ist. Diese Geeignetheit ist hier gegeben, da der „Schönfelder“ des Klägers zahlreiche unzulässige Kommentierungen in Vorschriften enthielt, die bei der Bearbeitung der gestellten Klausur aus dem Handels- und Gesellschaftsrecht Anwendung finden können.
Das Mitführen eines unzulässigen Hilfsmittels stellt nur dann keinen Täuschungsversuch dar, wenn der Prüfling nachweisen kann, dass es weder vorsätzlich noch fahrlässig in dessen Besitz gelangt ist. Aufgrund der „wichtigen Hinweise“ wusste der Kläger aber um die Unzulässigkeit seiner Gesetzessammlung. Daher konnte er auch nicht „blind“ auf die Angaben Dritter, wonach solche Umkreisungen zulässig sind, vertrauen. Soweit er anführt, die Hervorhebungen seien von ihm beim Ausradieren vor dem Examen übersehen worden, geht dies zu seinen Lasten. Das Risiko unerlaubter Anmerkungen in den zugelassenen Hilfsmitteln geht immer zu Lasten des jeweiligen Prüflings.

2. Die Bewertung der Arbeit mit null Punkten ist auch unter Ermessensgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Bei der Verwendung von unzulässigen Hilfsmitteln ist es ständige Übung der Beklagten, die Arbeit mit null Punkten zu bewerten, so dass insoweit von einer zulässigen Ermessensbindung auszugehen ist. Dies ist schon deshalb nicht unverhältnismäßig, da die Prüflinge mehrfach auf das Verbot des Mitführens von unzulässigen Hilfsmitteln hingewiesen werden.
Ein Ermessensfehler liegt auch nicht deshalb vor, weil der Täuschungsversuch des Klägers im Rahmen einer Stichprobe entdeckt wurde. Hierin liegt keine Beeinträchtigung der wegen Art. 3 GG gebotenen Chancengleichheit, da eine umfassende Kontrolle aller Prüflinge aufgrund deren großer Zahl nicht möglich ist. Eine stichprobenartige Überprüfung ist jedenfalls dann zulässig, wenn jeder der Prüfungskandidaten jederzeit mit einer Kontrolle seiner Hilfsmittel rechnen muss.
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Kiesela
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Beitrag von Kiesela »

Tanja hat geschrieben:da wird einem schon mal der Schönfelder, in dem man gerade blättert einfach so aus der Hand genommen.
ECHT?? Das durften die bei uns aber nicht. Manche Aufsichtsfuehrenden haben sich lediglich dann, wenn jemand auf die Toilette war, auf dessen Texte gestuerzt. Die meisten aber nicht.
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