Die universitäre Examensprüfung kann ja, soviel ich weiß, in der Regel einmal wiederholt werden.
Wie sieht es aber mit dem staatl. Teil aus?
Ich will mal den Freischuss aussen vor lassen und gehe davon aus, dass der Stud. den Freischuss (wg längerer Studienzeit, nein kein anzurechnendes Auslandsem.) nicht wahrnehmen kann.
also, ich weiß nicht genau, was du mit der universitären examensprüfung meinst (sowas kenne ich nicht).
das erste staatsexamen kannst du jedenfalls 1 mal wiederholen, wenn du bei deinem ersten versuch durchgefallen bist.
ach ja, das neue JAG. am besten mal hier http://www.justiz.nrw.de/JM/landesjusti ... twurf.html(Verwaister Link http://www.justiz.nrw.de/JM/landesjustizpruefungsamt/aktuelles/2referentenentwurf.html automatisch entfernt) nachlesen und anschließend dem rat meines vorredners folgen....
Hobbydenunziant hat geschrieben:gehört das Juristenausbildungsrecht denn nicht zum Recht? keine gute Visitenkarte, die manche hier hinterlassen
(womit ich solche Fragesteller meine)
gehören nicht die meisten Fragen, die in diesem Forum gestellt werden zum Recht?
finde deine Äußerung ziemlich arrogant und daneben
zur Sache: hatte bisher nicht geantwortet, weil ich mir auch nicht so sicher bin, meine aber dass man das 1.Staatsexamen (in NRW) bei Nichtbestehen einmal wiederholen kann
finde deine Äußerung ziemlich arrogant und daneben
na du bist ja ein JuraFlüsterer .... bei Jurastudenten, die bis zum Examen offensichtlich noch nie ihre JAO gelesen haben kann ich noch viel gehässiger werden