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Allgemeine Fragen zum Jurastudium (Anforderungen, Ablauf etc.)

Moderator: Verwaltung

Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Ja, es besteht schon ein Sinnzusammenhang.

Denn die Argumente die man für die Anspruchsgrundlage X hat, könen 1:1
für die andere Norm übernommen werden. Also zwei verschiedene Anspruchsgrundlage, aber gleiche Begründung.

So spart man Platz und langweilt auch nicht den Korrektor.
ProstG!
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Beitrag von ProstG! »

Vielleicht nimmst du einfach allen Mut zusammen und sagst uns die §§?!
"Der Stellvertreter hat nur dann die Rechte und Pflichten des Vorsitzenden, wenn dieser behindert ist" (§ 107 I 3 AktG)
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

@ProstG

Meine Frage zielte nicht auf eine spezielle Norm ab. Es ging mir ja nur um die Möglichkeit, ob prinzipiell so eine Vorgehensweise erlaubt ist.

Wenn man wie oben gesagt einen Sinnzusammenhang unterstellt, wäre es ja, wie du schon sagtest, prinzipiell möglich.
ProstG!
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Beitrag von ProstG! »

So isses.

Alles klar, dachte du hättest ein konkretes Problem in der HA oder so...
"Der Stellvertreter hat nur dann die Rechte und Pflichten des Vorsitzenden, wenn dieser behindert ist" (§ 107 I 3 AktG)
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