Diss auf Englisch und Pruefungsrecht
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Diss auf Englisch und Pruefungsrecht
Hola,
befinde mich grad zum LL.M. im Ausland und ein Kommilitone hat mich gefragt, wie es aussaehe, wenn er in Deutschland promovieren will.
Er hat dann LL.B. und LL.M. und leider nur rudimentaere Deutschkenntnisse.
Wer weiss, ob und wo eine Abgabe der Diss auf Englisch moeglich ist und an welcher Uni das Pruefungsrecht auslaendischen Doktoranden die wenigsten Steine in den Weg legt???
Wer irgendwas weiss - her damit!!!
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E(ralubnis)T(at)B(estands)I(rrtum)
befinde mich grad zum LL.M. im Ausland und ein Kommilitone hat mich gefragt, wie es aussaehe, wenn er in Deutschland promovieren will.
Er hat dann LL.B. und LL.M. und leider nur rudimentaere Deutschkenntnisse.
Wer weiss, ob und wo eine Abgabe der Diss auf Englisch moeglich ist und an welcher Uni das Pruefungsrecht auslaendischen Doktoranden die wenigsten Steine in den Weg legt???
Wer irgendwas weiss - her damit!!!
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- Jussi Cogens
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In Halle (Saale) geht Promotion auch auf English und zumindest in einem mir bekannten Fall mit der Qualifikationskombination MSc, LL.M., MA, BA (alle Titel UK, nur beim LLM bin ich mir nicht ganz sicher, der könnte uU auch aus Halle selbst stammen).
Die Verteidigung der Arbeit muss dann aber wohl auf Deutsch erfolgen.
Die Verteidigung der Arbeit muss dann aber wohl auf Deutsch erfolgen.
"Three thousand years of beautiful tradition, from Moses to Sandy Koufax."
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Danke fuer Eure bisherigen Antworten!
Scheint mal wieder ein typisches Heidelberger Problem zu sein. Denn dort hat man mir mitgeteilt, dass eine Diss auf Englisch (noch) nicht geht. Steht meines Wissens allerdings nicht explizit in der Promotionsordnung... alles also reichlich unkoordiniert, wie es scheint.
Gibt es Heidelberger mit mehr Ahnung?
Oder weitere andere Beispiele?
ETBI
Scheint mal wieder ein typisches Heidelberger Problem zu sein. Denn dort hat man mir mitgeteilt, dass eine Diss auf Englisch (noch) nicht geht. Steht meines Wissens allerdings nicht explizit in der Promotionsordnung... alles also reichlich unkoordiniert, wie es scheint.
Gibt es Heidelberger mit mehr Ahnung?
Oder weitere andere Beispiele?
ETBI
- Kiesela
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Ich zitiere aus der Heidelberger Promotionsordnung (Verwaister Link http://www.zuv.uni-heidelberg.de/studsekr/rechtsgrundlagen/ordnungen/02/0200503.pdf automatisch entfernt):
§ 5 Ausländische Bewerber
(1) Ausländer und Staatenlose können in Abweichung von § 4 den akademischen Grad eines Doktors der Rechtswissenschaft erwerben, wenn sie
1. ein abgeschlossenes ausländisches juristisches Hochschulstudium nachweisen, über dessen Anerkennung der Promotionsausschuß beschließt; der Abschluß muß der Ersten oder Zweiten juristischen Staatsprüfung mit der Note "vollbefriedigend" im Sinne der JAPO gleichwertig sein;
2. vier Semester an einer Universität in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich West-Berlin, davon mindestens zwei in Heidelberg, Rechtswissenschaft studiert haben;
3. ausreichende deutsche Sprachkenntnisse besitzen, die durch eine von der Fakultät anerkannte Sprachprüfung nachgewiesen werden;
die Sprachprüfung muß spätestens bis zu Beginn des zweiten anrechenbaren Semesters abgelegt sein;
4. an einem rechtswissenschaftlichen Seminar teilgenommen und dabei ein selbständig ausgearbeitetes Referat in deutscher Sprache angefertigt und in der Diskussion verteidigt haben; diese Leistungen müssen mindestens "befriedigend" bewertet worden sein;
5. innerhalb eines Vierteljahres drei Klausuren angefertigt haben. Von diesen Klausuren muß eine ein Thema aus der deutschen oder römischen Rechtsgeschichte, der Verfassungsgeschichte der Neuzeit, der Rechtsphilosophie, der Rechtssoziologie oder der Allgemeinen Staatslehre behandeln. In den beiden anderen Klausuren sind theoretische Fragen des geltenden Rechts aus den Pflichtfächern der JAPO, jedoch nicht aus dem Themenkreis der Dissertation, zu behandeln. Der Bewerber kann für jede Klausur ein Fachgebiet vorschlagen. Die Klausuren werden von je zwei durch den Dekan bestellten Prüfern bewertet.
Das Promotionsgesuch wird zurückgewiesen, wenn nicht sämtliche Klausurarbeiten bestanden wurden. Nichtbestandene Klausuren können nur einmal, frühestens nach drei Monaten, wiederholt werden.
§ 10 Dissertation
(1) Die Dissertation muß eine selbständige, veröffentlichungsreife rechtswissenschaftliche Arbeit in deutscher Sprache sein.
§ 5 Ausländische Bewerber
(1) Ausländer und Staatenlose können in Abweichung von § 4 den akademischen Grad eines Doktors der Rechtswissenschaft erwerben, wenn sie
1. ein abgeschlossenes ausländisches juristisches Hochschulstudium nachweisen, über dessen Anerkennung der Promotionsausschuß beschließt; der Abschluß muß der Ersten oder Zweiten juristischen Staatsprüfung mit der Note "vollbefriedigend" im Sinne der JAPO gleichwertig sein;
2. vier Semester an einer Universität in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich West-Berlin, davon mindestens zwei in Heidelberg, Rechtswissenschaft studiert haben;
3. ausreichende deutsche Sprachkenntnisse besitzen, die durch eine von der Fakultät anerkannte Sprachprüfung nachgewiesen werden;
die Sprachprüfung muß spätestens bis zu Beginn des zweiten anrechenbaren Semesters abgelegt sein;
4. an einem rechtswissenschaftlichen Seminar teilgenommen und dabei ein selbständig ausgearbeitetes Referat in deutscher Sprache angefertigt und in der Diskussion verteidigt haben; diese Leistungen müssen mindestens "befriedigend" bewertet worden sein;
5. innerhalb eines Vierteljahres drei Klausuren angefertigt haben. Von diesen Klausuren muß eine ein Thema aus der deutschen oder römischen Rechtsgeschichte, der Verfassungsgeschichte der Neuzeit, der Rechtsphilosophie, der Rechtssoziologie oder der Allgemeinen Staatslehre behandeln. In den beiden anderen Klausuren sind theoretische Fragen des geltenden Rechts aus den Pflichtfächern der JAPO, jedoch nicht aus dem Themenkreis der Dissertation, zu behandeln. Der Bewerber kann für jede Klausur ein Fachgebiet vorschlagen. Die Klausuren werden von je zwei durch den Dekan bestellten Prüfern bewertet.
Das Promotionsgesuch wird zurückgewiesen, wenn nicht sämtliche Klausurarbeiten bestanden wurden. Nichtbestandene Klausuren können nur einmal, frühestens nach drei Monaten, wiederholt werden.
§ 10 Dissertation
(1) Die Dissertation muß eine selbständige, veröffentlichungsreife rechtswissenschaftliche Arbeit in deutscher Sprache sein.
Nur noch Schnösel und Spießer.
- schlafkatze
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- Kiesela
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@ Kiesela:
zurueck aus Schottland? Hab mich mal wieder mit anderem Namen anmelden muessen, weil ich den alten vergessen hatte )) ich bin, die, die sich immer noch in Stellenbosch rumtreibt ))
Ja, die deutsche Sprache, die in HD gefordert ist, ist ein ziemliches k.o.-Kriterium. Andere Fakultaeten sind da schon von abgerueckt.
@ all:
Latein waere kein Problem, aber insbesondere auch die vier Semester an einer deutschen Fakultaet kann man wohl nur mit viel Kreativitaet und der Hilfe eines netten Herren im Dekanat (mit "K" faengt er an) umschiffen bzw so ableisten, dass man nicht zwei Jahre umsonst studiert. We'll see. Mein organisatorischer Ehrgeiz ist geweckt :-)
zurueck aus Schottland? Hab mich mal wieder mit anderem Namen anmelden muessen, weil ich den alten vergessen hatte )) ich bin, die, die sich immer noch in Stellenbosch rumtreibt ))
Ja, die deutsche Sprache, die in HD gefordert ist, ist ein ziemliches k.o.-Kriterium. Andere Fakultaeten sind da schon von abgerueckt.
@ all:
Latein waere kein Problem, aber insbesondere auch die vier Semester an einer deutschen Fakultaet kann man wohl nur mit viel Kreativitaet und der Hilfe eines netten Herren im Dekanat (mit "K" faengt er an) umschiffen bzw so ableisten, dass man nicht zwei Jahre umsonst studiert. We'll see. Mein organisatorischer Ehrgeiz ist geweckt :-)
- Kiesela
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