LL.M. und Steuern

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Stringtheorie
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Re: LL.M. und Steuern

Beitrag von Stringtheorie »

Hatte ähnliche Probleme, kann es nicht auch möglich sein, dass Angehörige (z.B. Eltern) die Mietkosten und Verpflegungskosten z.B. als Unterhaltsverpflichtung geltend machen können, wenn das nicht verdienende Kind im Ausland studiert und der Angehörige dann die Kosten trägt.
Gelöschter Nutzer

Re: LL.M. und Steuern

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Sitze auch gerade an meiner Steuererklärung für die Zeit während des LLM.
Dazu mal eine Frage:

Soll ich die Kosten für den LLM unter Fortbildungkosten angeben oder ganz allgemein bei den Werbungskosten?
Wenn ich die Kosten unter Fortbildungskosten angebe, kann ich die Übernachtungskosten nicht geltend machen, ohne einen
doppelten Haushalt nachweisen zu müssen?
Stringtheorie
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Re: LL.M. und Steuern

Beitrag von Stringtheorie »

m.E. kannst Du die Übernachtungskosten ohne doppelten Haushalt generell nicht geltend machen. Die Fees habe ich unter Fortbildungskosten angeführt, die m.E. eine Unterkategorie der Werbungskosten darstellen.
Gelöschter Nutzer

Re: LL.M. und Steuern

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Danke für die Antwort.

Ich verstehe das allerdings nicht.
Bei meinem Steuerprogramm kann ich die Übernachtungskosten und Verpflegungsmehraufwendungen auch
direkt bei den Fortbildungskosten angeben. An dieser Stelle geht es offenbar überhaupt nicht um einen doppelten Haushalt.
Die doppelte Haushaltsführung taucht an anderer Stelle erstmals auf.
Soll ich nun bei den Fortbildungskosten keine Übernachtungskosten und Verpflegungsmehraufwendungen geltend machen, sondern nur bei der doppelten Haushaltsführung? Ich verstehe nicht ganz, unter welchem Punkt die Kosten angesetzt werden können?
chad
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Re: LL.M. und Steuern

Beitrag von chad »

Hallo zusammen,

1. Verpflegungs- und Unterkunftskosten, obwohl doppelte Haushaltsführung (-)?

Bitte beachtet das folgende Urteil, aus dem sich ergibt, dass die Kosten eines Auslandsstudiums auch dann als Werbungskosten (nach Reisekostengrundsätzen) abgesetzt werden können, wenn keine doppelte Haushaltsführung besteht:

Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 09.03.2009, Aktenzeichen: 8 K 295/06

Daraus:

"Eine Berücksichtigung der vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen für Verpflegung und Unterkunft als ausbildungsbedingte Mehraufwendungen erfolgt im Streitfall jedoch in entsprechender Anwendung des § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Nr. 5 S. 2, 4 und 5 EStG (Verpflegungsmehraufwendungen) und des § 9 Abs. 1 S. 1 EStG (Aufwendungen für die Unterkunft) nach Reisekostengrundsätzen. Nach der Überzeugung des Senats können nicht nur die notwendigen Mehraufwendungen im Falle einer echten doppelten Haushaltsführung zu ausbildungsbedingten Mehraufwendungen führen, sondern auch Verpflegungsmehraufwendungen und Unterkunftskosten unter den Voraussetzungen der o.g. Vorschriften."

"Anders als die doppelte Haushaltsführung setzt eine Auswärtstätigkeit nicht voraus, dass der Steuerpflichtige neben der auswärtigen Unterkunft einen eigenen Hausstand vorweisen kann (vgl. dazu BFH-Urteil vom 11. Mai 2005 VI R 7/02 BFHE 209, 502, BStBl II 2005, 782 und vom 17. Dezember 1976 VI R 145/74 BFHE 121, 190, BStBl II 1977, 294)."

"Im Streitfall ist daher der für die Vereinigten Staaten geltende Pauschbetrag von 36 EUR für die ersten drei Monate – also hier an 60 Tagen – insgesamt also (36 EUR/Tag x 60 Tage =) 2.160 EUR als Verpflegungsmehraufwendungen zu berücksichtigen (vgl. BMF vom 9. November 2004 IV C 5-S 2353-108/04, BStBl I 2004 S.1052). Außerdem sind die Fahrten zwischen der auswärtigen Unterkunft und der Tätigkeitsstätte nicht nur mit den Entfernungskilometern, sondern mit der Anzahl der tatsächlich gefahrenen Kilometer zu berücksichtigen. Danach sind weitere 198 EUR Fahrtkosten zu berücksichtigen. Schließlich sind die geltend gemachten Kosten der auswärtigen Unterkunft in Höhe von 1.299,21 EUR abzuziehen."

2. Abesetzbarkeit trotz Stipendiums?

Auch die Frage kommt immer wieder und betrifft mich selbst (DAAD). Leider habe ich noch keine definitive Antwort. Hier: http://www.e-fellows.net/STUDIUM/Finanz ... einsteiger heißt es:

"Ausgaben für beispielsweise einen Auslandsaufenthalt können trotz entsprechendem Stipendium als Sonderausgaben beziehungsweise Werbungskosten geltend gemacht werden."

Weiß jemand mehr?
chad
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Re: LL.M. und Steuern

Beitrag von chad »

@ alle

Für die Absetzbarkeit der Verpflegungskosten entsprechend der Auslandspauschalen passt noch besser als das zunächst genannte Urteil Entscheidung FG Köln vom 20.06.2012, 4 K 4118/09. Danach können einem Steuerpflichtigen auch dann Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten zuzubilligen sein, wenn dieser während seines Studiums außer seiner Wohnung am auswärtigen Einsatzort keine weitere Wohnung unterhält, sondern in der Wohnung seiner Eltern polizeilich gemeldet ist:
„Im Streitfall war der Kläger bei seinem Aufenthalt in Mexiko nicht auf einer regelmäßigen Arbeitsstätte tätig. Denn Hochschulen sind nicht als regelmäßige Arbeitsstätten anzusehen, auch wenn diese häufig über einen längeren Zeitraum hinweg zum Zwecke eines Vollzeitstudiums aufgesucht werden. Denn auch wenn die berufliche Fort- oder Ausbildung die volle Arbeitszeit des Steuerpflichtigen in Anspruch nimmt, ist eine Bildungsmaßnahme, auch wenn sie sich -wie vorliegend das von dem Kläger zu Erwerbszwecken durchgeführte Vollzeitstudium- über einen längeren Zeitraum erstreckt, regelmäßig vorübergehend und nicht auf Dauer angelegt. Wie bei einer Auswärtstätigkeit (vgl. BFH Urteil vom 09.02.2012 - VI R 44/10, BFH/NV 2012, 854) hat in einem solchen Fall der Steuerpflichtige typischerweise nicht die Möglichkeiten, seine Kosten gering zu halten. Damit ist eine Ausnahme von dem sonst geltenden Grundsatz der unbeschränkten Abzugsfähigkeit von Werbungskosten in den Fällen der vollzeitigen Aus- und Fortbildung nicht gerechtfertigt. Im Übrigen kommt eine regelmäßige Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG nur im Rahmen bezahlter Arbeit in Betracht (vgl. BFH Urteil vom 09.02.2012 - VI R 44/10, BFH/NV 2012, 854). Nach neuerer Rechtsprechung versteht der BFH unter regelmäßiger Arbeitsstätte nur eine ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, das heißt fortdauernd und immer wieder aufsucht; dies ist regelmäßig der Betrieb des Arbeitgebers oder ein Zweigbetrieb (vgl. BFH Urteil vom 09.02.2012 - VI R 44/10, BFH/NV 2012, 854). "Regelmäßige Arbeitsstätte" ist damit typischerweise der Tätigkeitsmittelpunkt eines Arbeitnehmers, der in einem Arbeitsverhältnis steht. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Verpflegungsmehraufwendungen in vollem Umfang zu, da er während seines Auslandsaufenthalts in Mexiko seinen Lebensmittelpunkt in Deutschland beibehielt. Die Höhe des Verpflegungsmehraufwands richtet sich bei Auswärtstätigkeiten i. S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 3 EStG nach der Abwesenheit des Arbeitnehmers von seiner Wohnung am Ort des Lebensmittelpunkts. Nicht entscheidend ist die Abwesenheitsdauer von der auswärtigen Unterkunft am Einsatzort (vgl. BFH Urteil vom 11.05.2005 - VI R 7/02, BFHE 209, 502, BStBl II 2005, 782). Der Abzug des Verpflegungsmehraufwands ist auf die ersten drei Monate des Einsatzes an derselben Tätigkeitsstätte beschränkt. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 3 EStG knüpft bereits sprachlich an den gleichen Wohnungsbegriff an, der auch in Satz 2 der Vorschrift für Auswärtstätigkeiten des Steuerpflichtigen außerhalb "seiner Wohnung" und des ortsgebundenen Mittelpunkts der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit verwendet wird. Die bloß vorübergehende Unterkunft, in der der Arbeitnehmer im Verlaufe seiner auswärtigen Tätigkeit nächtigt, ist damit nicht gemeint. Die Übernachtung ist vielmehr selbst ein Teil der Auswärtstätigkeit. Folgerichtig sind die Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen daher auch für die Zeiten zu gewähren, in denen sich der Arbeitnehmer in seiner auswärtigen Unterkunft selbst aufhält (vgl. BFH Urteil vom 11.05.2005 - VI R 7/02, BFHE 209, 502, BStBl II 2005, 782). Der Ansatz der Pauschbeträge für Verpflegung ist bei längerfristigen Einsätzen allerdings auf die ersten drei Monate an der jeweiligen Tätigkeitsstätte beschränkt (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 5 EStG). Gegen die Höhe des vom Kläger geltend gemachten Tagessatzes bestehen keine Bedenken, da dieser dem Pauschbetrag für Verpflegungsmehraufwendungen bei einer Abwesenheitsdauer je Kalendertag von 24 Stunden für das Land Mexiko entspricht (BMF vom 9.11.2004 IV C 5 – S 2353 – 108/04 / IV B 2 – S 2145 – 4/04, BStBl I 2004, 1052). Zwar verfügte der Kläger im Streitfall während seiner Auswärtstätigkeit in Deutschland über keinen eigenen Hausstand. Als Wohnung am Ort seines Lebensmittelpunktes ist im Streitfall aber die Wohnung der Eltern des Klägers anzusehen. Dort war der Kläger während seines Studiums in Mexiko polizeilich gemeldet. Da seine Eltern dort wohnten, hatte er zu dieser Wohnung auch persönliche Bindungen. Es stand während der zeitlich begrenzten Zeit des Aufenthalts in Mexiko fest, dass der Kläger zunächst an diese Wohnung zurückkehren würde, um sodann für die Fortsetzung seines Studiums in D eine Wohnung am Studienort zu suchen.“
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Re: LL.M. und Steuern

Beitrag von Berega »

Unter folgendem Link kann man offenbar für 3 Euronen eine echte Steuererklärung herunterladen - ob es was nützt weiss man wohl erst, wenn man reingeschaut hat:

http://www.shareit.com/product.html?car ... encies=EUR
Limonadenbaum
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Re: LL.M. und Steuern

Beitrag von Limonadenbaum »

Hallo,
ich hole mal diesen Thread hoch, weil ich gerade an der Steuererklärung sitze und meine LL.M.-Studiengebühren gerne geltend machen würde. Mein LL.M. läuft gerade, ich habe letztes Jahr in Deutschland schon gearbeitet.

Jetzt ist mir im Internet die Aussage begegnet, die Studiengebühren ließen sich nicht als Werbungskosten ansetzen, wenn man nicht mehr in Deutschland wohnt, weil man dann nicht mehr unbeschränkt steuerpflichtig ist. Ich habe meine Wohnung in Deutschland aufgelöst, das wäre also bei mir der Fall.

Dieses BFH-Urteil scheint das zu bestätigen:
Im Ergebnis war der Kläger nach seinem Wegzug in die USA mithin nicht mehr unbeschränkt steuerpflichtig. Deshalb kann ihm der begehrte Werbungskostenabzug für nach dem Wegzug angefallene Aufwendungen unter diesem Gesichtspunkt nicht gewährt werden.
Das überrascht mich ehrlich gesagt etwas, denn der Wegzug ins Ausland dürfte doch im Falle eines LLMs der absolute Regelfall sein; und in einschlägigen Ratgebern wie auch hier im Thread wird ganz unproblematisch davon ausgegangen, dass diese Kosten absetzbar sind.

Weiß jemand von euch näheres? Gab es bei euch Probleme wegen des Wegfalls der unbeschränkten Steuerpflicht?
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Re: LL.M. und Steuern

Beitrag von Tibor »

Zu prüfen wäre im Einzelfall (!), ob tatsächlich die unbeschränkte Steuerpflicht im VZ nicht mehr bestand. Unterlagen sammeln und zum Steuerberater.
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Re: LL.M. und Steuern

Beitrag von Limonadenbaum »

Danke, leider wären die Kosten eines Steuerberaters höher als die zu erwartende Rückerstattung ;)
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Tibor
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Re: LL.M. und Steuern

Beitrag von Tibor »

Dann gib doch einfach die Steuererklärung ab, leg den entscheidungserheblichen Sachverhalt dar und warte den Bescheid ab.
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