Ja schon. Andererseits scheint mir das eher ein Vollzugsproblem zu sein. Unterschiedliche Interessen auf beiden Seiten. Promovenden, die sich nicht trauen, ein relevantes Maß an Betreuung in Anspruch zu nehmen, Doktorväter und -mütter, die keine Betreuungsleistungen erbringen wollen oder bei denen das vermutlich bereits aufgrund der Vielzahl der Promovenden (hier z.B. derzeit 30 laufende Promotionsvorhaben) gar nicht in der Tiefe möglich ist. Ob das nun durch eine förmliche Vereinbarung alles besser wird? Man weiß es nicht, darf aber hoffen. Besser als nichts ist es sicherlich.jurabilis hat geschrieben:Nun, manche haben schreckliches Pech mit ihren Doktorvätern. Ob die Betreuungsvereinbarung ein Allheilmittel ist, mag bezweifelt werden. Irgendwas muss sich aber doch ändern, wenn die Leute zunehmend in der Luft hängen. Und man liest in letzter Zeit ja immer häufiger von rechtlosen, feudalistischen Zuständen.Parabellum hat geschrieben:Der Musterentwurf dazu hat tatsächlich gewisse Ähnlichkeit mit einer Eingliederungsvereinbarung:ElGraf hat geschrieben:In § 6 Abs. 5 der PromO 2010 der jur. Fakultät der Uni Hamburg ist eine solche Vereinbarung vorgesehen.
Grundsätzlich finde ich so eine Klärung der Details des Betreuungsverhältnisses begrüßenswert. Ich habe aber Zweifel, ob es so rechtsförmlich sein muss.http://www.jura.uni-hamburg.de/public/postgraduate/promotion/betreuungsvereinbarung_2011-12-07.pdf hat geschrieben:§ 2 Abs. 1: Der Betreuungszeitraum
umfasst gem. § 6 Abs. 7 PromO drei Jahre ab Zulassung zur Promotion. Der Doktorand verpflichtet sich, spätestens nach Ablauf dieser Zeit die Dissertation fertiggestellt zu haben und beim Promotionsausschuss zur Begutachtung einzureichen.
(Zusatz-)Vereinbarung mit Doktorvater notwendig?
Moderator: Verwaltung
-
- Urgestein
- Beiträge: 6850
- Registriert: Dienstag 21. Juni 2011, 16:49
- Ausbildungslevel: RA
Re: AW: (Zusatz-)Vereinbarung mit Doktorvater notwendig?
"Ich sage nicht, dass man sich hier zu siezen hätte oder ähnlichen Quatsch. Bei einem Forum von Juristen für Juristen ist meine Erwartungshaltung aber trotzdem nochmal eine andere als bei der Kneipe um die Ecke." OJ1988
- jurabilis
- Fossil
- Beiträge: 14788
- Registriert: Donnerstag 15. April 2004, 10:22
- Ausbildungslevel: Interessierter Laie
Re: AW: (Zusatz-)Vereinbarung mit Doktorvater notwendig?
Juristen neigen zumindest dazu, förmliche Vereinbarungen ernster zu nehmen als andere FachwissenschaftlerParabellum hat geschrieben:Ja schon. Andererseits scheint mir das eher ein Vollzugsproblem zu sein. Unterschiedliche Interessen auf beiden Seiten. Promovenden, die sich nicht trauen, ein relevantes Maß an Betreuung in Anspruch zu nehmen, Doktorväter und -mütter, die keine Betreuungsleistungen erbringen wollen oder bei denen das vermutlich bereits aufgrund der Vielzahl der Promovenden (hier z.B. derzeit 30 laufende Promotionsvorhaben) gar nicht in der Tiefe möglich ist. Ob das nun durch eine förmliche Vereinbarung alles besser wird? Man weiß es nicht, darf aber hoffen. Besser als nichts ist es sicherlich.jurabilis hat geschrieben:Nun, manche haben schreckliches Pech mit ihren Doktorvätern. Ob die Betreuungsvereinbarung ein Allheilmittel ist, mag bezweifelt werden. Irgendwas muss sich aber doch ändern, wenn die Leute zunehmend in der Luft hängen. Und man liest in letzter Zeit ja immer häufiger von rechtlosen, feudalistischen Zuständen.Parabellum hat geschrieben:Der Musterentwurf dazu hat tatsächlich gewisse Ähnlichkeit mit einer Eingliederungsvereinbarung:ElGraf hat geschrieben:In § 6 Abs. 5 der PromO 2010 der jur. Fakultät der Uni Hamburg ist eine solche Vereinbarung vorgesehen.
Grundsätzlich finde ich so eine Klärung der Details des Betreuungsverhältnisses begrüßenswert. Ich habe aber Zweifel, ob es so rechtsförmlich sein muss.http://www.jura.uni-hamburg.de/public/postgraduate/promotion/betreuungsvereinbarung_2011-12-07.pdf hat geschrieben:§ 2 Abs. 1: Der Betreuungszeitraum
umfasst gem. § 6 Abs. 7 PromO drei Jahre ab Zulassung zur Promotion. Der Doktorand verpflichtet sich, spätestens nach Ablauf dieser Zeit die Dissertation fertiggestellt zu haben und beim Promotionsausschuss zur Begutachtung einzureichen.
gez. ...j! {Treffpunkt-Captain}
Ortsbekannte Klugscheißer werden gebeten, diesen Post zu ignorieren.
Ortsbekannte Klugscheißer werden gebeten, diesen Post zu ignorieren.
- Tibor
- Fossil
- Beiträge: 16446
- Registriert: Mittwoch 9. Januar 2013, 23:09
- Ausbildungslevel: Ass. iur.
Re: (Zusatz-)Vereinbarung mit Doktorvater notwendig?
Parabellum hat geschrieben:Ja schon. Andererseits scheint mir das eher ein Vollzugsproblem zu sein. Unterschiedliche Interessen auf beiden Seiten. Promovenden, die sich nicht trauen, ein relevantes Maß an Betreuung in Anspruch zu nehmen, Doktorväter und -mütter, die keine Betreuungsleistungen erbringen wollen oder bei denen das vermutlich bereits aufgrund der Vielzahl der Promovenden (hier z.B. derzeit 30 laufende Promotionsvorhaben) gar nicht in der Tiefe möglich ist. Ob das nun durch eine förmliche Vereinbarung alles besser wird? Man weiß es nicht, darf aber hoffen. Besser als nichts ist es sicherlich.jurabilis hat geschrieben:Nun, manche haben schreckliches Pech mit ihren Doktorvätern. Ob die Betreuungsvereinbarung ein Allheilmittel ist, mag bezweifelt werden. Irgendwas muss sich aber doch ändern, wenn die Leute zunehmend in der Luft hängen. Und man liest in letzter Zeit ja immer häufiger von rechtlosen, feudalistischen Zuständen.Parabellum hat geschrieben:Der Musterentwurf dazu hat tatsächlich gewisse Ähnlichkeit mit einer Eingliederungsvereinbarung:ElGraf hat geschrieben:In § 6 Abs. 5 der PromO 2010 der jur. Fakultät der Uni Hamburg ist eine solche Vereinbarung vorgesehen.
Grundsätzlich finde ich so eine Klärung der Details des Betreuungsverhältnisses begrüßenswert. Ich habe aber Zweifel, ob es so rechtsförmlich sein muss.http://www.jura.uni-hamburg.de/public/postgraduate/promotion/betreuungsvereinbarung_2011-12-07.pdf hat geschrieben:§ 2 Abs. 1: Der Betreuungszeitraum
umfasst gem. § 6 Abs. 7 PromO drei Jahre ab Zulassung zur Promotion. Der Doktorand verpflichtet sich, spätestens nach Ablauf dieser Zeit die Dissertation fertiggestellt zu haben und beim Promotionsausschuss zur Begutachtung einzureichen.
Nicht 30, nur 14!
http://schroeder.rewi.hu-berlin.de/down ... Diss.).pdf
"Just blame it on the guy who doesn't speak English. Ahh, Tibor, how many times you've saved my butt."
-
- Urgestein
- Beiträge: 6850
- Registriert: Dienstag 21. Juni 2011, 16:49
- Ausbildungslevel: RA
Re: (Zusatz-)Vereinbarung mit Doktorvater notwendig?
Runterscrollen, da sind noch zwei weitere pdf verlinkt. Ich hab vorhin schon durchgezählt.Tibor hat geschrieben:Parabellum hat geschrieben:Ja schon. Andererseits scheint mir das eher ein Vollzugsproblem zu sein. Unterschiedliche Interessen auf beiden Seiten. Promovenden, die sich nicht trauen, ein relevantes Maß an Betreuung in Anspruch zu nehmen, Doktorväter und -mütter, die keine Betreuungsleistungen erbringen wollen oder bei denen das vermutlich bereits aufgrund der Vielzahl der Promovenden (hier z.B. derzeit 30 laufende Promotionsvorhaben) gar nicht in der Tiefe möglich ist. Ob das nun durch eine förmliche Vereinbarung alles besser wird? Man weiß es nicht, darf aber hoffen. Besser als nichts ist es sicherlich.jurabilis hat geschrieben:Nun, manche haben schreckliches Pech mit ihren Doktorvätern. Ob die Betreuungsvereinbarung ein Allheilmittel ist, mag bezweifelt werden. Irgendwas muss sich aber doch ändern, wenn die Leute zunehmend in der Luft hängen. Und man liest in letzter Zeit ja immer häufiger von rechtlosen, feudalistischen Zuständen.Parabellum hat geschrieben:Der Musterentwurf dazu hat tatsächlich gewisse Ähnlichkeit mit einer Eingliederungsvereinbarung:ElGraf hat geschrieben:In § 6 Abs. 5 der PromO 2010 der jur. Fakultät der Uni Hamburg ist eine solche Vereinbarung vorgesehen.
Grundsätzlich finde ich so eine Klärung der Details des Betreuungsverhältnisses begrüßenswert. Ich habe aber Zweifel, ob es so rechtsförmlich sein muss.http://www.jura.uni-hamburg.de/public/postgraduate/promotion/betreuungsvereinbarung_2011-12-07.pdf hat geschrieben:§ 2 Abs. 1: Der Betreuungszeitraum
umfasst gem. § 6 Abs. 7 PromO drei Jahre ab Zulassung zur Promotion. Der Doktorand verpflichtet sich, spätestens nach Ablauf dieser Zeit die Dissertation fertiggestellt zu haben und beim Promotionsausschuss zur Begutachtung einzureichen.
Nicht 30, nur 14!
http://schroeder.rewi.hu-berlin.de/down ... Diss.).pdf
"Ich sage nicht, dass man sich hier zu siezen hätte oder ähnlichen Quatsch. Bei einem Forum von Juristen für Juristen ist meine Erwartungshaltung aber trotzdem nochmal eine andere als bei der Kneipe um die Ecke." OJ1988
- Tibor
- Fossil
- Beiträge: 16446
- Registriert: Mittwoch 9. Januar 2013, 23:09
- Ausbildungslevel: Ass. iur.
Re: (Zusatz-)Vereinbarung mit Doktorvater notwendig?
Hast recht. Krass!
"Just blame it on the guy who doesn't speak English. Ahh, Tibor, how many times you've saved my butt."
-
- Super Mega Power User
- Beiträge: 5106
- Registriert: Donnerstag 19. Juni 2008, 02:32
Re: (Zusatz-)Vereinbarung mit Doktorvater notwendig?
Bei manchen Arbeiten frage ich mich schon, ob diese wirklich so viel hergeben, um darüber eine Dissertation zu verfassen (z.B. das Thema zu § 15 III und IV GmbHG).
-
- Super Mega Power User
- Beiträge: 3886
- Registriert: Sonntag 4. Juni 2006, 00:03
Re: (Zusatz-)Vereinbarung mit Doktorvater notwendig?
Jedenfalls Praxisrelevanz hat das schon.Ant-Man hat geschrieben:Bei manchen Arbeiten frage ich mich schon, ob diese wirklich so viel hergeben, um darüber eine Dissertation zu verfassen (z.B. das Thema zu § 15 III und IV GmbHG).