(Zusatz-)Vereinbarung mit Doktorvater notwendig?

Alles rund um die Promotion zum Dr. iur. und den LL.M.

Moderator: Verwaltung

Parabellum
Urgestein
Urgestein
Beiträge: 6850
Registriert: Dienstag 21. Juni 2011, 16:49
Ausbildungslevel: RA

Re: AW: (Zusatz-)Vereinbarung mit Doktorvater notwendig?

Beitrag von Parabellum »

jurabilis hat geschrieben:
Parabellum hat geschrieben:
ElGraf hat geschrieben:In § 6 Abs. 5 der PromO 2010 der jur. Fakultät der Uni Hamburg ist eine solche Vereinbarung vorgesehen.
Der Musterentwurf dazu hat tatsächlich gewisse Ähnlichkeit mit einer Eingliederungsvereinbarung:
http://www.jura.uni-hamburg.de/public/postgraduate/promotion/betreuungsvereinbarung_2011-12-07.pdf hat geschrieben:§ 2 Abs. 1: Der Betreuungszeitraum
umfasst gem. § 6 Abs. 7 PromO drei Jahre ab Zulassung zur Promotion. Der Doktorand verpflichtet sich, spätestens nach Ablauf dieser Zeit die Dissertation fertiggestellt zu haben und beim Promotionsausschuss zur Begutachtung einzureichen.
Grundsätzlich finde ich so eine Klärung der Details des Betreuungsverhältnisses begrüßenswert. Ich habe aber Zweifel, ob es so rechtsförmlich sein muss.
Nun, manche haben schreckliches Pech mit ihren Doktorvätern. Ob die Betreuungsvereinbarung ein Allheilmittel ist, mag bezweifelt werden. Irgendwas muss sich aber doch ändern, wenn die Leute zunehmend in der Luft hängen. Und man liest in letzter Zeit ja immer häufiger von rechtlosen, feudalistischen Zuständen.
Ja schon. Andererseits scheint mir das eher ein Vollzugsproblem zu sein. Unterschiedliche Interessen auf beiden Seiten. Promovenden, die sich nicht trauen, ein relevantes Maß an Betreuung in Anspruch zu nehmen, Doktorväter und -mütter, die keine Betreuungsleistungen erbringen wollen oder bei denen das vermutlich bereits aufgrund der Vielzahl der Promovenden (hier z.B. derzeit 30 laufende Promotionsvorhaben) gar nicht in der Tiefe möglich ist. Ob das nun durch eine förmliche Vereinbarung alles besser wird? Man weiß es nicht, darf aber hoffen. Besser als nichts ist es sicherlich.
"Ich sage nicht, dass man sich hier zu siezen hätte oder ähnlichen Quatsch. Bei einem Forum von Juristen für Juristen ist meine Erwartungshaltung aber trotzdem nochmal eine andere als bei der Kneipe um die Ecke." OJ1988
Benutzeravatar
jurabilis
Fossil
Fossil
Beiträge: 14788
Registriert: Donnerstag 15. April 2004, 10:22
Ausbildungslevel: Interessierter Laie

Re: AW: (Zusatz-)Vereinbarung mit Doktorvater notwendig?

Beitrag von jurabilis »

Parabellum hat geschrieben:
jurabilis hat geschrieben:
Parabellum hat geschrieben:
ElGraf hat geschrieben:In § 6 Abs. 5 der PromO 2010 der jur. Fakultät der Uni Hamburg ist eine solche Vereinbarung vorgesehen.
Der Musterentwurf dazu hat tatsächlich gewisse Ähnlichkeit mit einer Eingliederungsvereinbarung:
http://www.jura.uni-hamburg.de/public/postgraduate/promotion/betreuungsvereinbarung_2011-12-07.pdf hat geschrieben:§ 2 Abs. 1: Der Betreuungszeitraum
umfasst gem. § 6 Abs. 7 PromO drei Jahre ab Zulassung zur Promotion. Der Doktorand verpflichtet sich, spätestens nach Ablauf dieser Zeit die Dissertation fertiggestellt zu haben und beim Promotionsausschuss zur Begutachtung einzureichen.
Grundsätzlich finde ich so eine Klärung der Details des Betreuungsverhältnisses begrüßenswert. Ich habe aber Zweifel, ob es so rechtsförmlich sein muss.
Nun, manche haben schreckliches Pech mit ihren Doktorvätern. Ob die Betreuungsvereinbarung ein Allheilmittel ist, mag bezweifelt werden. Irgendwas muss sich aber doch ändern, wenn die Leute zunehmend in der Luft hängen. Und man liest in letzter Zeit ja immer häufiger von rechtlosen, feudalistischen Zuständen.
Ja schon. Andererseits scheint mir das eher ein Vollzugsproblem zu sein. Unterschiedliche Interessen auf beiden Seiten. Promovenden, die sich nicht trauen, ein relevantes Maß an Betreuung in Anspruch zu nehmen, Doktorväter und -mütter, die keine Betreuungsleistungen erbringen wollen oder bei denen das vermutlich bereits aufgrund der Vielzahl der Promovenden (hier z.B. derzeit 30 laufende Promotionsvorhaben) gar nicht in der Tiefe möglich ist. Ob das nun durch eine förmliche Vereinbarung alles besser wird? Man weiß es nicht, darf aber hoffen. Besser als nichts ist es sicherlich.
Juristen neigen zumindest dazu, förmliche Vereinbarungen ernster zu nehmen als andere Fachwissenschaftler :D
gez. ...j! {Treffpunkt-Captain}

Ortsbekannte Klugscheißer werden gebeten, diesen Post zu ignorieren.
Benutzeravatar
Tibor
Fossil
Fossil
Beiträge: 16446
Registriert: Mittwoch 9. Januar 2013, 23:09
Ausbildungslevel: Ass. iur.

Re: (Zusatz-)Vereinbarung mit Doktorvater notwendig?

Beitrag von Tibor »

Parabellum hat geschrieben:
jurabilis hat geschrieben:
Parabellum hat geschrieben:
ElGraf hat geschrieben:In § 6 Abs. 5 der PromO 2010 der jur. Fakultät der Uni Hamburg ist eine solche Vereinbarung vorgesehen.
Der Musterentwurf dazu hat tatsächlich gewisse Ähnlichkeit mit einer Eingliederungsvereinbarung:
http://www.jura.uni-hamburg.de/public/postgraduate/promotion/betreuungsvereinbarung_2011-12-07.pdf hat geschrieben:§ 2 Abs. 1: Der Betreuungszeitraum
umfasst gem. § 6 Abs. 7 PromO drei Jahre ab Zulassung zur Promotion. Der Doktorand verpflichtet sich, spätestens nach Ablauf dieser Zeit die Dissertation fertiggestellt zu haben und beim Promotionsausschuss zur Begutachtung einzureichen.
Grundsätzlich finde ich so eine Klärung der Details des Betreuungsverhältnisses begrüßenswert. Ich habe aber Zweifel, ob es so rechtsförmlich sein muss.
Nun, manche haben schreckliches Pech mit ihren Doktorvätern. Ob die Betreuungsvereinbarung ein Allheilmittel ist, mag bezweifelt werden. Irgendwas muss sich aber doch ändern, wenn die Leute zunehmend in der Luft hängen. Und man liest in letzter Zeit ja immer häufiger von rechtlosen, feudalistischen Zuständen.
Ja schon. Andererseits scheint mir das eher ein Vollzugsproblem zu sein. Unterschiedliche Interessen auf beiden Seiten. Promovenden, die sich nicht trauen, ein relevantes Maß an Betreuung in Anspruch zu nehmen, Doktorväter und -mütter, die keine Betreuungsleistungen erbringen wollen oder bei denen das vermutlich bereits aufgrund der Vielzahl der Promovenden (hier z.B. derzeit 30 laufende Promotionsvorhaben) gar nicht in der Tiefe möglich ist. Ob das nun durch eine förmliche Vereinbarung alles besser wird? Man weiß es nicht, darf aber hoffen. Besser als nichts ist es sicherlich.

Nicht 30, nur 14!

http://schroeder.rewi.hu-berlin.de/down ... Diss.).pdf
"Just blame it on the guy who doesn't speak English. Ahh, Tibor, how many times you've saved my butt."
Parabellum
Urgestein
Urgestein
Beiträge: 6850
Registriert: Dienstag 21. Juni 2011, 16:49
Ausbildungslevel: RA

Re: (Zusatz-)Vereinbarung mit Doktorvater notwendig?

Beitrag von Parabellum »

Tibor hat geschrieben:
Parabellum hat geschrieben:
jurabilis hat geschrieben:
Parabellum hat geschrieben:
ElGraf hat geschrieben:In § 6 Abs. 5 der PromO 2010 der jur. Fakultät der Uni Hamburg ist eine solche Vereinbarung vorgesehen.
Der Musterentwurf dazu hat tatsächlich gewisse Ähnlichkeit mit einer Eingliederungsvereinbarung:
http://www.jura.uni-hamburg.de/public/postgraduate/promotion/betreuungsvereinbarung_2011-12-07.pdf hat geschrieben:§ 2 Abs. 1: Der Betreuungszeitraum
umfasst gem. § 6 Abs. 7 PromO drei Jahre ab Zulassung zur Promotion. Der Doktorand verpflichtet sich, spätestens nach Ablauf dieser Zeit die Dissertation fertiggestellt zu haben und beim Promotionsausschuss zur Begutachtung einzureichen.
Grundsätzlich finde ich so eine Klärung der Details des Betreuungsverhältnisses begrüßenswert. Ich habe aber Zweifel, ob es so rechtsförmlich sein muss.
Nun, manche haben schreckliches Pech mit ihren Doktorvätern. Ob die Betreuungsvereinbarung ein Allheilmittel ist, mag bezweifelt werden. Irgendwas muss sich aber doch ändern, wenn die Leute zunehmend in der Luft hängen. Und man liest in letzter Zeit ja immer häufiger von rechtlosen, feudalistischen Zuständen.
Ja schon. Andererseits scheint mir das eher ein Vollzugsproblem zu sein. Unterschiedliche Interessen auf beiden Seiten. Promovenden, die sich nicht trauen, ein relevantes Maß an Betreuung in Anspruch zu nehmen, Doktorväter und -mütter, die keine Betreuungsleistungen erbringen wollen oder bei denen das vermutlich bereits aufgrund der Vielzahl der Promovenden (hier z.B. derzeit 30 laufende Promotionsvorhaben) gar nicht in der Tiefe möglich ist. Ob das nun durch eine förmliche Vereinbarung alles besser wird? Man weiß es nicht, darf aber hoffen. Besser als nichts ist es sicherlich.

Nicht 30, nur 14!

http://schroeder.rewi.hu-berlin.de/down ... Diss.).pdf
Runterscrollen, da sind noch zwei weitere pdf verlinkt. Ich hab vorhin schon durchgezählt. ;)
"Ich sage nicht, dass man sich hier zu siezen hätte oder ähnlichen Quatsch. Bei einem Forum von Juristen für Juristen ist meine Erwartungshaltung aber trotzdem nochmal eine andere als bei der Kneipe um die Ecke." OJ1988
Benutzeravatar
Tibor
Fossil
Fossil
Beiträge: 16446
Registriert: Mittwoch 9. Januar 2013, 23:09
Ausbildungslevel: Ass. iur.

Re: (Zusatz-)Vereinbarung mit Doktorvater notwendig?

Beitrag von Tibor »

Hast recht. Krass!
"Just blame it on the guy who doesn't speak English. Ahh, Tibor, how many times you've saved my butt."
Ant-Man
Super Mega Power User
Super Mega Power User
Beiträge: 5106
Registriert: Donnerstag 19. Juni 2008, 02:32

Re: (Zusatz-)Vereinbarung mit Doktorvater notwendig?

Beitrag von Ant-Man »

Bei manchen Arbeiten frage ich mich schon, ob diese wirklich so viel hergeben, um darüber eine Dissertation zu verfassen (z.B. das Thema zu § 15 III und IV GmbHG).
ElGraf
Super Mega Power User
Super Mega Power User
Beiträge: 3886
Registriert: Sonntag 4. Juni 2006, 00:03

Re: (Zusatz-)Vereinbarung mit Doktorvater notwendig?

Beitrag von ElGraf »

Ant-Man hat geschrieben:Bei manchen Arbeiten frage ich mich schon, ob diese wirklich so viel hergeben, um darüber eine Dissertation zu verfassen (z.B. das Thema zu § 15 III und IV GmbHG).
Jedenfalls Praxisrelevanz hat das schon.
Antworten