(Zusatz-)Vereinbarung mit Doktorvater notwendig?

Alles rund um die Promotion zum Dr. iur. und den LL.M.

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Pasch
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(Zusatz-)Vereinbarung mit Doktorvater notwendig?

Beitrag von Pasch »

Hallo Freunde.

Ist es üblich oder sogar geboten, mit seinem Doktorvater in einer schriftlichen Vereinbarung festzuhalten, dass er seine Betreuung zugesagt hat oder reicht der Antrag auf Zulassung zur Promotion beim Dekanat?

Grüße
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Re: (Zusatz-)Vereinbarung mit Doktorvater notwendig?

Beitrag von Kasimir »

Wozu soll das gut sein? Habe ich noch nie gehört.
Eichhörnchen, Eichhörnchen wo sind deine Nüsse?
Pasch
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Re: (Zusatz-)Vereinbarung mit Doktorvater notwendig?

Beitrag von Pasch »

Weiß ich auch nicht. Hätte ja sein können. :D
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Parabellum
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Re: (Zusatz-)Vereinbarung mit Doktorvater notwendig?

Beitrag von Parabellum »

Woanders heißt sowas "Eingliederungsvereinbarung". :D
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falsus
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Re: (Zusatz-)Vereinbarung mit Doktorvater notwendig?

Beitrag von falsus »

Parabellum hat geschrieben:Woanders heißt sowas "Eingliederungsvereinbarung". :D
Trotz Annahme als als Famulus und Arbeitslosmeldung habe ich bisher nichts von beidem unterschreiben müssen :D
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Re: (Zusatz-)Vereinbarung mit Doktorvater notwendig?

Beitrag von Mr_Black »

Pasch hat geschrieben:Hallo Freunde.

Ist es üblich oder sogar geboten, mit seinem Doktorvater in einer schriftlichen Vereinbarung festzuhalten, dass er seine Betreuung zugesagt hat oder reicht der Antrag auf Zulassung zur Promotion beim Dekanat?

Grüße
Bei der mir bekannten Promotionsordnung ist es vorgesehen, dass nicht nur der Doktorand sich im Rahmen seiner Zulassung anmeldet, sondern auch der Doktotvater selbst die Betreuung beim Dekan anzeigen muss. Sofern dass auch bei Deiner Uni der Fall ist hier einfach nachfragen und eine Kopie dieser Anmeldung erbitten.
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Re: (Zusatz-)Vereinbarung mit Doktorvater notwendig?

Beitrag von Mr_Black »

Kasimir hat geschrieben:Wozu soll das gut sein? Habe ich noch nie gehört.
Es gibt Leute, die melden sich formal erst bei der Universität an, wenn die Arbeit bereits geschrieben wurde. Also Anmeldung und Abgabe in einem Zug. Wenn dann der Betreuer abspringt/unerwartet stirbt oder whatever steht man eventuell blöd da, wenn man die Betreuung nicht nachweisen kann.
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Re: (Zusatz-)Vereinbarung mit Doktorvater notwendig?

Beitrag von Parabellum »

Mr_Black hat geschrieben:
Kasimir hat geschrieben:Wozu soll das gut sein? Habe ich noch nie gehört.
Es gibt Leute, die melden sich formal erst bei der Universität an, wenn die Arbeit bereits geschrieben wurde. Also Anmeldung und Abgabe in einem Zug. Wenn dann der Betreuer abspringt/unerwartet stirbt oder whatever steht man eventuell blöd da, wenn man die Betreuung nicht nachweisen kann.
Hab ich auch schon so gehört. Bin mir unschlüssig, ob das bereits als eigenverantwortliche Selbstgefährdung durchgeht. Macht man das so, um die Immatrikulationsgebühren über X Semester zu sparen?
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Re: (Zusatz-)Vereinbarung mit Doktorvater notwendig?

Beitrag von Mr_Black »

Parabellum hat geschrieben: Hab ich auch schon so gehört. Bin mir unschlüssig, ob das bereits als eigenverantwortliche Selbstgefährdung durchgeht. Macht man das so, um die Immatrikulationsgebühren über X Semester zu sparen?
Zum Beispiel. Oder um eventuell noch fehlende Zugangserfordernisse nachzuholen (fehlender Seminarschein etc.) und gleichzeitig schon an der Arbeit zu schreiben.
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Re: (Zusatz-)Vereinbarung mit Doktorvater notwendig?

Beitrag von T0bi »

Ein DV hätte sicher keine Probleme damit, die Annahme als Promovend kurz schriftlich zu bestätigen.

An meiner Uni ist eine offizielle Meldung vor Einreichung der Dissertation durch die PromO nicht vorgesehen (s. Mr_Black). Man braucht eine Bestätigung des DV nur, wenn man sich (fakultativ) als Promotionsstudent einschreiben möchte oder etwa für die Beantragung eines Dauerarbeitsplatzes in der Bibliothek als externer Promovend. Davon abgesehen fühlt es sich allerdings wohl wirklich merkwürdig an, ohne jegliche Bestätigung zu promovieren... Was indes notwendig ist, schreibt natürlich allein die anwendbare PromO vor.
"die Bezeichnung Penner hat nicht...stets beleidigenden...Charakter. So werden etwa im Einzelhandel umgangssprachlich schlecht verkäufliche Artikel...im Gegensatz zum Renner auch als Penner bezeichnet (wikipedia.de)" (BayVGH NZA-RR 2012, 302)
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Re: (Zusatz-)Vereinbarung mit Doktorvater notwendig?

Beitrag von ElGraf »

In § 6 Abs. 5 der PromO 2010 der jur. Fakultät der Uni Hamburg ist eine solche Vereinbarung vorgesehen.
Parabellum
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Re: (Zusatz-)Vereinbarung mit Doktorvater notwendig?

Beitrag von Parabellum »

ElGraf hat geschrieben:In § 6 Abs. 5 der PromO 2010 der jur. Fakultät der Uni Hamburg ist eine solche Vereinbarung vorgesehen.
Der Musterentwurf dazu hat tatsächlich gewisse Ähnlichkeit mit einer Eingliederungsvereinbarung:
http://www.jura.uni-hamburg.de/public/postgraduate/promotion/betreuungsvereinbarung_2011-12-07.pdf hat geschrieben:§ 2 Abs. 1: Der Betreuungszeitraum
umfasst gem. § 6 Abs. 7 PromO drei Jahre ab Zulassung zur Promotion. Der Doktorand verpflichtet sich, spätestens nach Ablauf dieser Zeit die Dissertation fertiggestellt zu haben und beim Promotionsausschuss zur Begutachtung einzureichen.
Grundsätzlich finde ich so eine Klärung der Details des Betreuungsverhältnisses begrüßenswert. Ich habe aber Zweifel, ob es so rechtsförmlich sein muss.
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Re: (Zusatz-)Vereinbarung mit Doktorvater notwendig?

Beitrag von ElGraf »

Parabellum hat geschrieben:
ElGraf hat geschrieben:In § 6 Abs. 5 der PromO 2010 der jur. Fakultät der Uni Hamburg ist eine solche Vereinbarung vorgesehen.
Der Musterentwurf dazu hat tatsächlich gewisse Ähnlichkeit mit einer Eingliederungsvereinbarung:
http://www.jura.uni-hamburg.de/public/postgraduate/promotion/betreuungsvereinbarung_2011-12-07.pdf hat geschrieben:§ 2 Abs. 1: Der Betreuungszeitraum
umfasst gem. § 6 Abs. 7 PromO drei Jahre ab Zulassung zur Promotion. Der Doktorand verpflichtet sich, spätestens nach Ablauf dieser Zeit die Dissertation fertiggestellt zu haben und beim Promotionsausschuss zur Begutachtung einzureichen.
Grundsätzlich finde ich so eine Klärung der Details des Betreuungsverhältnisses begrüßenswert. Ich habe aber Zweifel, ob es so rechtsförmlich sein muss.
Ich auch. Da ist man sicher etwas übers Ziel hinaus geschossen.
Pasch
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Re: (Zusatz-)Vereinbarung mit Doktorvater notwendig?

Beitrag von Pasch »

Habe nun dem Dekanat eine E-Mail geschrieben und einfach mal nachgefragt. In der PromO steht zumindest nichts dergleichen drin.
Wahrscheinlich (bzw. mit Sicherheit) wird der in der Anmeldung zur Promotion angegebene Betreuuer ohnehin angefragt, ob es überhaupt stimmt, dass er zugesagt hat, so dass sich eine zusätzliche Vereinbarung erübrigt und man einfach die Anmeldebestätigung bekommt.
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Re: AW: (Zusatz-)Vereinbarung mit Doktorvater notwendig?

Beitrag von jurabilis »

Parabellum hat geschrieben:
ElGraf hat geschrieben:In § 6 Abs. 5 der PromO 2010 der jur. Fakultät der Uni Hamburg ist eine solche Vereinbarung vorgesehen.
Der Musterentwurf dazu hat tatsächlich gewisse Ähnlichkeit mit einer Eingliederungsvereinbarung:
http://www.jura.uni-hamburg.de/public/postgraduate/promotion/betreuungsvereinbarung_2011-12-07.pdf hat geschrieben:§ 2 Abs. 1: Der Betreuungszeitraum
umfasst gem. § 6 Abs. 7 PromO drei Jahre ab Zulassung zur Promotion. Der Doktorand verpflichtet sich, spätestens nach Ablauf dieser Zeit die Dissertation fertiggestellt zu haben und beim Promotionsausschuss zur Begutachtung einzureichen.
Grundsätzlich finde ich so eine Klärung der Details des Betreuungsverhältnisses begrüßenswert. Ich habe aber Zweifel, ob es so rechtsförmlich sein muss.
Nun, manche haben schreckliches Pech mit ihren Doktorvätern. Ob die Betreuungsvereinbarung ein Allheilmittel ist, mag bezweifelt werden. Irgendwas muss sich aber doch ändern, wenn die Leute zunehmend in der Luft hängen. Und man liest in letzter Zeit ja immer häufiger von rechtlosen, feudalistischen Zuständen.
gez. ...j! {Treffpunkt-Captain}

Ortsbekannte Klugscheißer werden gebeten, diesen Post zu ignorieren.
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