(Zusatz-)Vereinbarung mit Doktorvater notwendig?
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(Zusatz-)Vereinbarung mit Doktorvater notwendig?
Hallo Freunde.
Ist es üblich oder sogar geboten, mit seinem Doktorvater in einer schriftlichen Vereinbarung festzuhalten, dass er seine Betreuung zugesagt hat oder reicht der Antrag auf Zulassung zur Promotion beim Dekanat?
Grüße
Ist es üblich oder sogar geboten, mit seinem Doktorvater in einer schriftlichen Vereinbarung festzuhalten, dass er seine Betreuung zugesagt hat oder reicht der Antrag auf Zulassung zur Promotion beim Dekanat?
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Re: (Zusatz-)Vereinbarung mit Doktorvater notwendig?
Wozu soll das gut sein? Habe ich noch nie gehört.
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Re: (Zusatz-)Vereinbarung mit Doktorvater notwendig?
Weiß ich auch nicht. Hätte ja sein können.
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Re: (Zusatz-)Vereinbarung mit Doktorvater notwendig?
Woanders heißt sowas "Eingliederungsvereinbarung".
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Re: (Zusatz-)Vereinbarung mit Doktorvater notwendig?
Trotz Annahme als als Famulus und Arbeitslosmeldung habe ich bisher nichts von beidem unterschreiben müssenParabellum hat geschrieben:Woanders heißt sowas "Eingliederungsvereinbarung".
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Re: (Zusatz-)Vereinbarung mit Doktorvater notwendig?
Bei der mir bekannten Promotionsordnung ist es vorgesehen, dass nicht nur der Doktorand sich im Rahmen seiner Zulassung anmeldet, sondern auch der Doktotvater selbst die Betreuung beim Dekan anzeigen muss. Sofern dass auch bei Deiner Uni der Fall ist hier einfach nachfragen und eine Kopie dieser Anmeldung erbitten.Pasch hat geschrieben:Hallo Freunde.
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Re: (Zusatz-)Vereinbarung mit Doktorvater notwendig?
Es gibt Leute, die melden sich formal erst bei der Universität an, wenn die Arbeit bereits geschrieben wurde. Also Anmeldung und Abgabe in einem Zug. Wenn dann der Betreuer abspringt/unerwartet stirbt oder whatever steht man eventuell blöd da, wenn man die Betreuung nicht nachweisen kann.Kasimir hat geschrieben:Wozu soll das gut sein? Habe ich noch nie gehört.
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Re: (Zusatz-)Vereinbarung mit Doktorvater notwendig?
Hab ich auch schon so gehört. Bin mir unschlüssig, ob das bereits als eigenverantwortliche Selbstgefährdung durchgeht. Macht man das so, um die Immatrikulationsgebühren über X Semester zu sparen?Mr_Black hat geschrieben:Es gibt Leute, die melden sich formal erst bei der Universität an, wenn die Arbeit bereits geschrieben wurde. Also Anmeldung und Abgabe in einem Zug. Wenn dann der Betreuer abspringt/unerwartet stirbt oder whatever steht man eventuell blöd da, wenn man die Betreuung nicht nachweisen kann.Kasimir hat geschrieben:Wozu soll das gut sein? Habe ich noch nie gehört.
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Re: (Zusatz-)Vereinbarung mit Doktorvater notwendig?
Zum Beispiel. Oder um eventuell noch fehlende Zugangserfordernisse nachzuholen (fehlender Seminarschein etc.) und gleichzeitig schon an der Arbeit zu schreiben.Parabellum hat geschrieben: Hab ich auch schon so gehört. Bin mir unschlüssig, ob das bereits als eigenverantwortliche Selbstgefährdung durchgeht. Macht man das so, um die Immatrikulationsgebühren über X Semester zu sparen?
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Re: (Zusatz-)Vereinbarung mit Doktorvater notwendig?
Ein DV hätte sicher keine Probleme damit, die Annahme als Promovend kurz schriftlich zu bestätigen.
An meiner Uni ist eine offizielle Meldung vor Einreichung der Dissertation durch die PromO nicht vorgesehen (s. Mr_Black). Man braucht eine Bestätigung des DV nur, wenn man sich (fakultativ) als Promotionsstudent einschreiben möchte oder etwa für die Beantragung eines Dauerarbeitsplatzes in der Bibliothek als externer Promovend. Davon abgesehen fühlt es sich allerdings wohl wirklich merkwürdig an, ohne jegliche Bestätigung zu promovieren... Was indes notwendig ist, schreibt natürlich allein die anwendbare PromO vor.
An meiner Uni ist eine offizielle Meldung vor Einreichung der Dissertation durch die PromO nicht vorgesehen (s. Mr_Black). Man braucht eine Bestätigung des DV nur, wenn man sich (fakultativ) als Promotionsstudent einschreiben möchte oder etwa für die Beantragung eines Dauerarbeitsplatzes in der Bibliothek als externer Promovend. Davon abgesehen fühlt es sich allerdings wohl wirklich merkwürdig an, ohne jegliche Bestätigung zu promovieren... Was indes notwendig ist, schreibt natürlich allein die anwendbare PromO vor.
"die Bezeichnung Penner hat nicht...stets beleidigenden...Charakter. So werden etwa im Einzelhandel umgangssprachlich schlecht verkäufliche Artikel...im Gegensatz zum Renner auch als Penner bezeichnet (wikipedia.de)" (BayVGH NZA-RR 2012, 302)
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Re: (Zusatz-)Vereinbarung mit Doktorvater notwendig?
In § 6 Abs. 5 der PromO 2010 der jur. Fakultät der Uni Hamburg ist eine solche Vereinbarung vorgesehen.
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Re: (Zusatz-)Vereinbarung mit Doktorvater notwendig?
Der Musterentwurf dazu hat tatsächlich gewisse Ähnlichkeit mit einer Eingliederungsvereinbarung:ElGraf hat geschrieben:In § 6 Abs. 5 der PromO 2010 der jur. Fakultät der Uni Hamburg ist eine solche Vereinbarung vorgesehen.
Grundsätzlich finde ich so eine Klärung der Details des Betreuungsverhältnisses begrüßenswert. Ich habe aber Zweifel, ob es so rechtsförmlich sein muss.http://www.jura.uni-hamburg.de/public/postgraduate/promotion/betreuungsvereinbarung_2011-12-07.pdf hat geschrieben:§ 2 Abs. 1: Der Betreuungszeitraum
umfasst gem. § 6 Abs. 7 PromO drei Jahre ab Zulassung zur Promotion. Der Doktorand verpflichtet sich, spätestens nach Ablauf dieser Zeit die Dissertation fertiggestellt zu haben und beim Promotionsausschuss zur Begutachtung einzureichen.
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Re: (Zusatz-)Vereinbarung mit Doktorvater notwendig?
Ich auch. Da ist man sicher etwas übers Ziel hinaus geschossen.Parabellum hat geschrieben:Der Musterentwurf dazu hat tatsächlich gewisse Ähnlichkeit mit einer Eingliederungsvereinbarung:ElGraf hat geschrieben:In § 6 Abs. 5 der PromO 2010 der jur. Fakultät der Uni Hamburg ist eine solche Vereinbarung vorgesehen.
Grundsätzlich finde ich so eine Klärung der Details des Betreuungsverhältnisses begrüßenswert. Ich habe aber Zweifel, ob es so rechtsförmlich sein muss.http://www.jura.uni-hamburg.de/public/postgraduate/promotion/betreuungsvereinbarung_2011-12-07.pdf hat geschrieben:§ 2 Abs. 1: Der Betreuungszeitraum
umfasst gem. § 6 Abs. 7 PromO drei Jahre ab Zulassung zur Promotion. Der Doktorand verpflichtet sich, spätestens nach Ablauf dieser Zeit die Dissertation fertiggestellt zu haben und beim Promotionsausschuss zur Begutachtung einzureichen.
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Re: (Zusatz-)Vereinbarung mit Doktorvater notwendig?
Habe nun dem Dekanat eine E-Mail geschrieben und einfach mal nachgefragt. In der PromO steht zumindest nichts dergleichen drin.
Wahrscheinlich (bzw. mit Sicherheit) wird der in der Anmeldung zur Promotion angegebene Betreuuer ohnehin angefragt, ob es überhaupt stimmt, dass er zugesagt hat, so dass sich eine zusätzliche Vereinbarung erübrigt und man einfach die Anmeldebestätigung bekommt.
Wahrscheinlich (bzw. mit Sicherheit) wird der in der Anmeldung zur Promotion angegebene Betreuuer ohnehin angefragt, ob es überhaupt stimmt, dass er zugesagt hat, so dass sich eine zusätzliche Vereinbarung erübrigt und man einfach die Anmeldebestätigung bekommt.
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Re: AW: (Zusatz-)Vereinbarung mit Doktorvater notwendig?
Nun, manche haben schreckliches Pech mit ihren Doktorvätern. Ob die Betreuungsvereinbarung ein Allheilmittel ist, mag bezweifelt werden. Irgendwas muss sich aber doch ändern, wenn die Leute zunehmend in der Luft hängen. Und man liest in letzter Zeit ja immer häufiger von rechtlosen, feudalistischen Zuständen.Parabellum hat geschrieben:Der Musterentwurf dazu hat tatsächlich gewisse Ähnlichkeit mit einer Eingliederungsvereinbarung:ElGraf hat geschrieben:In § 6 Abs. 5 der PromO 2010 der jur. Fakultät der Uni Hamburg ist eine solche Vereinbarung vorgesehen.
Grundsätzlich finde ich so eine Klärung der Details des Betreuungsverhältnisses begrüßenswert. Ich habe aber Zweifel, ob es so rechtsförmlich sein muss.http://www.jura.uni-hamburg.de/public/postgraduate/promotion/betreuungsvereinbarung_2011-12-07.pdf hat geschrieben:§ 2 Abs. 1: Der Betreuungszeitraum
umfasst gem. § 6 Abs. 7 PromO drei Jahre ab Zulassung zur Promotion. Der Doktorand verpflichtet sich, spätestens nach Ablauf dieser Zeit die Dissertation fertiggestellt zu haben und beim Promotionsausschuss zur Begutachtung einzureichen.
gez. ...j! {Treffpunkt-Captain}
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