§§ 475, 476 StPO Akteneinsicht in der Praxis

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Ara
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§§ 475, 476 StPO Akteneinsicht in der Praxis

Beitrag von Ara »

Moin,

ich mache mir langsam Gedanken über eine mögliche Dissertation im nächsten Jahr und halte die Ohren offen für mögliche Themen.

Grundsätzlich kommt ja auch eine empirische Arbeit in Betracht, für die vor allem Aktenanalysen notwendig werden könnten.

Ich hab nun schon in der Theorie ein wenig rumgeschaut. Grundsätzlich kämen ka §§ 475, 476 StPo in Betracht. Letzterer hat den Nachteil, dass nur die Uni selbst die Akte erhält und nicht der Promovend. Als Externer natürlich etwas doof. Möglicherweise hilft hier aber 475, vor allem wenn eine Anwaltszulassung besteht.

Die Frage ist, ob jemand von euch praktische Erfahrung damit hat? Es bindet sicher ja unheimliche Ressourcen bei den Behörden vor allem wenn man davon ausgeht dass es möglicherweise um dreistellige Anzahl von Akten geht. Es scheint ja auch grundsätzlich kostenfrei zu sein, abgesehen von einer möglichen Versandpauschale.

Ist die Aktenanalyse eine realistische Möglichkeit oder faktisch nicht durchzuführen wenn man nicht mit dem General golft?

Danke,
Ara
Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs sei durch das Zumauern der Fenster nur unwesentlich beeinträchtigt, ist so unverständlich, dass es nicht weiter kommentiert werden soll. - AG Tiergarten 606 C 598/11
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thh
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Re: §§ 475, 476 StPO Akteneinsicht in der Praxis

Beitrag von thh »

Ara hat geschrieben:Ich hab nun schon in der Theorie ein wenig rumgeschaut. Grundsätzlich kämen ka §§ 475, 476 StPo in Betracht. Letzterer hat den Nachteil, dass nur die Uni selbst die Akte erhält und nicht der Promovend. Als Externer natürlich etwas doof. Möglicherweise hilft hier aber 475, vor allem wenn eine Anwaltszulassung besteht.
Auf § 475 StPO wirst Du eine Akteneinsicht zu Forschungszwecken nicht stützen können. Das ist - schon aufgrund der spezielleren Regelung in § 476 StPO - m.E. kein berechtigtes Interesse in diesem Sinne.
Ara hat geschrieben:Die Frage ist, ob jemand von euch praktische Erfahrung damit hat? Es bindet sicher ja unheimliche Ressourcen bei den Behörden vor allem wenn man davon ausgeht dass es möglicherweise um dreistellige Anzahl von Akten geht. Es scheint ja auch grundsätzlich kostenfrei zu sein, abgesehen von einer möglichen Versandpauschale.
Die Gewährung von Auskünften / Akteneinsicht wird m.W. nicht nur hier, sondern regelmäßig durch den Behördenleiter (LOStA / PräsLG) geprüft und erfordert ein entsprechendes Konzept, Darlegungen zu den Voraussetzungen des § 476 Abs. 1 StPO und zur Sicherstellung der Vorgaben in den restlichen Absätzen der Norm, Verpflichtungserklärungen pp. Insofern ist auch der Aufwand für die Uni nicht ganz unbeträchtlich. Für die Behörden ist der Aufwand der eigentlichen Umsetzung bei gezielter Anforderung von Akten vergleichweise gering; bei vorangehenden Auskunftsersuchen zur Abgrenzung der anzufordernden Akten wird deren Bearbeitung auch davon abhängen, ob die Ausküfte mit vertretbarem Aufwand erteilt werden können. Das ist in der Regel nur der Fall, wenn es um Kriterien geht, die eine Selektion in der EDV zulassen; alternativ kann man versuchen, auf der polizeilichen Schiene Daten zu selektieren und die staatsanwaltschaftlichen Aktenzeichen dazu zu erfassen.

Es ist nicht so, dass das nicht vorkommt, aber es ist hinreichend selten und ich habe das bisher nur für - dem Eindruck nach: größere - Forschungsvorhaben erlebt, eben auch deshalb, weil der Aufwand der Forschungseinrichtung nicht gering ist. Für eine Promotion wird das vom Support der Hochschule abhängen. Das alleine zu stemmen stelle ich mir schwierig vor.
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Ara
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Re: §§ 475, 476 StPO Akteneinsicht in der Praxis

Beitrag von Ara »

Okay also wie schon gedacht, ist es eher nicht so ne tollen Ideen, wenn man sich nicht extra Aufwand machen möchte.
Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs sei durch das Zumauern der Fenster nur unwesentlich beeinträchtigt, ist so unverständlich, dass es nicht weiter kommentiert werden soll. - AG Tiergarten 606 C 598/11
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