Begriff Entgeltlichkeit?!

Alle Fragen, die den Bereich des Foren-Namens abdecken

Moderator: Verwaltung

Gelöschter Nutzer

Begriff Entgeltlichkeit?!

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Wenn man keine entgeltliche Nebentätigkeit ausführen darf, kann man den eine Tätigkeit auszüben und sich die Kosten ersetzen lassen?

Entgeltlich ist doch so zu verstehen, dass man als AN keinen Gewinn erzielen darf?

Wenn man nun beispielsweise selbstständig ein paar Fälle übernimmt, diese aber gerade ausreichen, um die Kosten zu decken, spricht man dann dennoch von entgeltlich?
Benutzeravatar
TaxMan
Urgestein
Urgestein
Beiträge: 8335
Registriert: Montag 14. März 2005, 18:59
Ausbildungslevel: Wirtschaftsjurist

Beitrag von TaxMan »

:-k


sorry aber da bin ich wirklich mal überfragt ... ich weiss nur dass AN keinen Gewinn sondern einen Überschuss erwirtschaften :D
Wer bei Vermietungs- und Gewinneinkünften keinen Steuerberater aufsucht, handelt i.d.R. grob fahrlässig.
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Trollige Frage.
Asche
Mega Power User
Mega Power User
Beiträge: 2143
Registriert: Dienstag 22. Februar 2005, 17:20
Ausbildungslevel: RA

Re: Begriff Entgeltlichkeit?!

Beitrag von Asche »

Troll hin oder her -
martindergroße hat geschrieben:sich die Kosten ersetzen lassen?
martindergroße hat geschrieben:selbstständig ein paar Fälle übernimmt, diese aber gerade ausreichen, um die Kosten zu decken
Das sind zwei verschiedene Sachen.
Ersteres: wohl nicht entgeltlich, wenn *nur* die notwendigen Auslagen erstattet werden (§§ 670ff BGB) und keinerlei weitere Zahlungen vertraglich vorgesehen sind und tatsächlich fließen.
Letzteres: Sicher entgeltlich. Ob Du Deine Kosten wieder reinholst oder nicht, ist eine betriebswirtschaftliche Frage.
Chefreferendar 9.5.2012 09:39: "Ich erkläre hier fast alles."
Never argue with an idiot, they drag you down to their level and beat you with experience!
Der Horizont mancher Leute ist ein Kreis mit Radius 0; das nennen sie dann ihren Standpunkt.
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Ist den laut Def. entgeltlich sobald man gegen Bezahlung arbeitet?

Sprich: Arbeitet für 100,- Euro hat aber kosten für 150,- Euro, möchte die Tätigkeit aber ausführen, da man sich weiter bekannt machen möchte.

Das wäre also schon eine entgeltliche Tätigkeit?
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Ja, ist in arbeitsrechtlicher Hinsicht ganz unproblematisch. Es kommt nicht auf die betriebswirtschaftliche Rechung an, sondern allein darauf, ob Du Geld bekommst. Entgeltlichkeit ist sogar dann gegeben, wenn der Vertragspartner deine Kosten zahlt. Vgl. mal AP zu § 626.
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Ok, habe ich verstanden.

Meine Überlegung ist, ob man den AG bittet sich diese Tätigkeit genehmigen zu lassen oder ob das gleich einen negativen Schein wirft.
Er könnte denken, mein AN versucht sich irgendwann selbstständig zu machen, wenn seine Auftragslage dies zuläßt.

Wenn ich es aber nicht anzeige verstoße ich klar gegen meinen Arbeitsvertrag.

Mein Gedanke war die Tätigkeit ausführen und nur "Kostenrechnungen" zu schreiben, die natürlich sehr gering ausfallen würde, aber ich würde dann nicht mehr entgeltlich arbeiten!
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Letzteres ist engeltlich: Entweder genehmigen lassen - was sicher einen negativen Schein wirft oder Finger von lassen.
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

sowas habe ich mir fast schon gedacht. jetzt ist guter rat teuer.

eine möglichkeit wäre sicher ganz umsonst arbeiten, aber wer möchte das schon!
Benutzeravatar
TaxMan
Urgestein
Urgestein
Beiträge: 8335
Registriert: Montag 14. März 2005, 18:59
Ausbildungslevel: Wirtschaftsjurist

Beitrag von TaxMan »

ist es RAe nicht untersagt unentgeltlich zu arbeiten ?! oder is das nur bei StB so ?! (mal den kreis der angehörigen ausgeschlossen)
Wer bei Vermietungs- und Gewinneinkünften keinen Steuerberater aufsucht, handelt i.d.R. grob fahrlässig.
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

TaxMan hat geschrieben:ist es RAe nicht untersagt unentgeltlich zu arbeiten ?! oder is das nur bei StB so ?! (mal den kreis der angehörigen ausgeschlossen)
#

Nö, auch RAe haben diese schöne Ausrede: "Es tut mir leid, ich muss Ihnen die gesetzlichen Gebühren in Rechnung stellen, ich werde dazu gezwungen - ich muss es tun..." :D
Benutzeravatar
TaxMan
Urgestein
Urgestein
Beiträge: 8335
Registriert: Montag 14. März 2005, 18:59
Ausbildungslevel: Wirtschaftsjurist

Beitrag von TaxMan »

sehr schön ... dachte schon es wäre nur noch die StB gierig ;)
Wer bei Vermietungs- und Gewinneinkünften keinen Steuerberater aufsucht, handelt i.d.R. grob fahrlässig.
Asche
Mega Power User
Mega Power User
Beiträge: 2143
Registriert: Dienstag 22. Februar 2005, 17:20
Ausbildungslevel: RA

Beitrag von Asche »

Glen Rothes hat geschrieben:Entgeltlichkeit ist sogar dann gegeben, wenn der Vertragspartner deine Kosten zahlt. Vgl. mal AP zu § 626.
Was genau ist "AP zu §626"? :-k

Im übrigen: Wie grenzt Du dann den unentgeltlichen Auftrag vom entgeltlichen Dienstvertrag ab?!
Chefreferendar 9.5.2012 09:39: "Ich erkläre hier fast alles."
Never argue with an idiot, they drag you down to their level and beat you with experience!
Der Horizont mancher Leute ist ein Kreis mit Radius 0; das nennen sie dann ihren Standpunkt.
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Ähmmm. .. AP = Arbeitsrechtliche Praxis??
Das Nachschlagewerk im ArbR?

Die Abgrenzung DienstV - Auftrag kannst Du nicht genau verwenden, da die Wertungen im ArbR andere sind.
Asche
Mega Power User
Mega Power User
Beiträge: 2143
Registriert: Dienstag 22. Februar 2005, 17:20
Ausbildungslevel: RA

Beitrag von Asche »

Glen Rothes hat geschrieben:Ähmmm. .. AP = Arbeitsrechtliche Praxis??
Hm, ok, dachte ich mir. §626 bezieht sich aber nicht auf den aktuellen §626 BGB, wenn ich das richtig sehe ...
Glen Rothes hat geschrieben:Die Abgrenzung DienstV - Auftrag kannst Du nicht genau verwenden, da die Wertungen im ArbR andere sind.
Wie grenzen wir dann ArbV (als Sonderform des DienstV) und Auftrag gegeneinander ab? Letztlich hängt das doch gerade am Begriff der Entgeltlichkeit? Oder was sehe ich da falsch? (im übrigen läge doch hier ein ArbV ohnehin eher fern, wenn nur gelegentlich Fälle bearbeitet werden?)

Edit: Mir kommt es so vor, als sei Deine Argumentation ein Zirkelschluß a la "Weil ein Arbeitsvertrag vorliegt, kommt es auf die Entgeltlichkeit nicht an. Da es auf die Entgeltlichkeit nicht ankommt, liegt ein ArbV (und kein Auftrag) vor."
Chefreferendar 9.5.2012 09:39: "Ich erkläre hier fast alles."
Never argue with an idiot, they drag you down to their level and beat you with experience!
Der Horizont mancher Leute ist ein Kreis mit Radius 0; das nennen sie dann ihren Standpunkt.
Antworten