Begriff Entgeltlichkeit?!
Moderator: Verwaltung
Begriff Entgeltlichkeit?!
Wenn man keine entgeltliche Nebentätigkeit ausführen darf, kann man den eine Tätigkeit auszüben und sich die Kosten ersetzen lassen?
Entgeltlich ist doch so zu verstehen, dass man als AN keinen Gewinn erzielen darf?
Wenn man nun beispielsweise selbstständig ein paar Fälle übernimmt, diese aber gerade ausreichen, um die Kosten zu decken, spricht man dann dennoch von entgeltlich?
Entgeltlich ist doch so zu verstehen, dass man als AN keinen Gewinn erzielen darf?
Wenn man nun beispielsweise selbstständig ein paar Fälle übernimmt, diese aber gerade ausreichen, um die Kosten zu decken, spricht man dann dennoch von entgeltlich?
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Re: Begriff Entgeltlichkeit?!
Troll hin oder her -
Ersteres: wohl nicht entgeltlich, wenn *nur* die notwendigen Auslagen erstattet werden (§§ 670ff BGB) und keinerlei weitere Zahlungen vertraglich vorgesehen sind und tatsächlich fließen.
Letzteres: Sicher entgeltlich. Ob Du Deine Kosten wieder reinholst oder nicht, ist eine betriebswirtschaftliche Frage.
martindergroße hat geschrieben:sich die Kosten ersetzen lassen?
Das sind zwei verschiedene Sachen.martindergroße hat geschrieben:selbstständig ein paar Fälle übernimmt, diese aber gerade ausreichen, um die Kosten zu decken
Ersteres: wohl nicht entgeltlich, wenn *nur* die notwendigen Auslagen erstattet werden (§§ 670ff BGB) und keinerlei weitere Zahlungen vertraglich vorgesehen sind und tatsächlich fließen.
Letzteres: Sicher entgeltlich. Ob Du Deine Kosten wieder reinholst oder nicht, ist eine betriebswirtschaftliche Frage.
Chefreferendar 9.5.2012 09:39: "Ich erkläre hier fast alles."
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Der Horizont mancher Leute ist ein Kreis mit Radius 0; das nennen sie dann ihren Standpunkt.
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Ok, habe ich verstanden.
Meine Überlegung ist, ob man den AG bittet sich diese Tätigkeit genehmigen zu lassen oder ob das gleich einen negativen Schein wirft.
Er könnte denken, mein AN versucht sich irgendwann selbstständig zu machen, wenn seine Auftragslage dies zuläßt.
Wenn ich es aber nicht anzeige verstoße ich klar gegen meinen Arbeitsvertrag.
Mein Gedanke war die Tätigkeit ausführen und nur "Kostenrechnungen" zu schreiben, die natürlich sehr gering ausfallen würde, aber ich würde dann nicht mehr entgeltlich arbeiten!
Meine Überlegung ist, ob man den AG bittet sich diese Tätigkeit genehmigen zu lassen oder ob das gleich einen negativen Schein wirft.
Er könnte denken, mein AN versucht sich irgendwann selbstständig zu machen, wenn seine Auftragslage dies zuläßt.
Wenn ich es aber nicht anzeige verstoße ich klar gegen meinen Arbeitsvertrag.
Mein Gedanke war die Tätigkeit ausführen und nur "Kostenrechnungen" zu schreiben, die natürlich sehr gering ausfallen würde, aber ich würde dann nicht mehr entgeltlich arbeiten!
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#TaxMan hat geschrieben:ist es RAe nicht untersagt unentgeltlich zu arbeiten ?! oder is das nur bei StB so ?! (mal den kreis der angehörigen ausgeschlossen)
Nö, auch RAe haben diese schöne Ausrede: "Es tut mir leid, ich muss Ihnen die gesetzlichen Gebühren in Rechnung stellen, ich werde dazu gezwungen - ich muss es tun..."
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Was genau ist "AP zu §626"?Glen Rothes hat geschrieben:Entgeltlichkeit ist sogar dann gegeben, wenn der Vertragspartner deine Kosten zahlt. Vgl. mal AP zu § 626.
Im übrigen: Wie grenzt Du dann den unentgeltlichen Auftrag vom entgeltlichen Dienstvertrag ab?!
Chefreferendar 9.5.2012 09:39: "Ich erkläre hier fast alles."
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Hm, ok, dachte ich mir. §626 bezieht sich aber nicht auf den aktuellen §626 BGB, wenn ich das richtig sehe ...Glen Rothes hat geschrieben:Ähmmm. .. AP = Arbeitsrechtliche Praxis??
Wie grenzen wir dann ArbV (als Sonderform des DienstV) und Auftrag gegeneinander ab? Letztlich hängt das doch gerade am Begriff der Entgeltlichkeit? Oder was sehe ich da falsch? (im übrigen läge doch hier ein ArbV ohnehin eher fern, wenn nur gelegentlich Fälle bearbeitet werden?)Glen Rothes hat geschrieben:Die Abgrenzung DienstV - Auftrag kannst Du nicht genau verwenden, da die Wertungen im ArbR andere sind.
Edit: Mir kommt es so vor, als sei Deine Argumentation ein Zirkelschluß a la "Weil ein Arbeitsvertrag vorliegt, kommt es auf die Entgeltlichkeit nicht an. Da es auf die Entgeltlichkeit nicht ankommt, liegt ein ArbV (und kein Auftrag) vor."
Chefreferendar 9.5.2012 09:39: "Ich erkläre hier fast alles."
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