Begriff Entgeltlichkeit?!

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Moderator: Verwaltung

Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Also wenn sich die außerordentliche Kündigung in letzter Zeit nicht von dem § 626 wegbewegt hat, dann meine ich schon den.
Ich rede von einem anderen Verhältnis: Die Frage spielt sich hauptsächlich in dem ersten VErtragsVerh, also AG und AN ab. Und da stellt sich nun mal die Frage (daher auch AP zu § 626), ob der AG kündigen kann, wenn der AN entgegen seinem Vertrag eine entgeltliche Täigkeit wahrnimmt. Und zu diesem Begriff der Entgeltlichkeit gibt es halt ein paar Entscheidungen. Und da kann man halt nicht auf die normalen BGB Abgrenzungen zurückgreifen, da der AN es sonst in der Hand hätte, durch eine geschickte Vertragsgestaltung einen unentgeltlichen Vertrag draus zu machen, obwohl verdeckt halt doch ein Entgelt fließt.
Asche
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Beitrag von Asche »

Glen Rothes hat geschrieben:Ich rede von einem anderen Verhältnis: Die Frage spielt sich hauptsächlich in dem ersten VErtragsVerh, also AG und AN ab. Und da stellt sich nun mal die Frage (daher auch AP zu § 626), ob der AG kündigen kann, wenn der AN entgegen seinem Vertrag eine entgeltliche Täigkeit wahrnimmt. ...
Ok, das erklärt §626. Danke für die Erläuterung!
Chefreferendar 9.5.2012 09:39: "Ich erkläre hier fast alles."
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Der Horizont mancher Leute ist ein Kreis mit Radius 0; das nennen sie dann ihren Standpunkt.
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Glen Rothes hat geschrieben:Ja, ist in arbeitsrechtlicher Hinsicht ganz unproblematisch. Es kommt nicht auf die betriebswirtschaftliche Rechung an, sondern allein darauf, ob Du Geld bekommst. Entgeltlichkeit ist sogar dann gegeben, wenn der Vertragspartner deine Kosten zahlt. Vgl. mal AP zu § 626.
Aber das Kriterium für die Pflichtverletzung iSv § 626 ist doch nicht die Entgeltlichkeit, sondern die Frage, ob der ArbG an der Untersagung ein berechtigtes Interesse hat.

Inwiefern spielt die Entgeltlichkeit überhaupt eine Rolle? Als Indiz für eine Konkurrenztätigkeit?
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Würde ich schon sagen. Die typischen ArbV sehen immer nur vor, daß eine entgeltliche Tätigkeit untersagt ist. Und da stellt sich den ArbG halt immer die Frage, wann Entgeltlichkeit vorliegt. Nicht untersagt sind irgendwelche enentgeltlichen Gefälligkeiten.
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