Altersgrenze für Berufseinstieg als Richter(in)?

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Vmax777
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Altersgrenze für Berufseinstieg als Richter(in)?

Beitrag von Vmax777 »

Hallo liebes kundiges Forum,
irgendwo habe ich mal gehört, dass es ein Höchstalter gibt, bis zu dem man als Richter anfangen darf. Hat dazu jemand nähere Informationen?
Falls das vom Bundesland abhängt: interessant wäre für mich Berlin, auch Brandenburg.
Über die anderen Voraussetzungen hab ich schon einiges gelesen, interessant ist aktuell nur die "Altersfrage".
Freue mich auf Antworten!
herzlichen Dank von
Vmax
marisa
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Beitrag von marisa »

Ich habe neulich für NRW gehört: 35 Jahre.
Gelöschter Nutzer

Re: Altersgrenze für Berufseinstieg als Richter(in)?

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Vmax777 hat geschrieben:Hallo liebes kundiges Forum,
irgendwo habe ich mal gehört, dass es ein Höchstalter gibt, bis zu dem man als Richter anfangen darf. Hat dazu jemand nähere Informationen?
In Bayern meines Wissens auch 35. Aber die Rechtsgrundlage finde ich gerade nicht.

MJ
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Kritschgau
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Re: Altersgrenze für Berufseinstieg als Richter(in)?

Beitrag von Kritschgau »

MichaelJ hat geschrieben:
Vmax777 hat geschrieben:Hallo liebes kundiges Forum,
irgendwo habe ich mal gehört, dass es ein Höchstalter gibt, bis zu dem man als Richter anfangen darf. Hat dazu jemand nähere Informationen?
In Bayern meines Wissens auch 35. Aber die Rechtsgrundlage finde ich gerade nicht.

MJ
Die allgemeine Altersgrenze für die Verbeamtung ergibt sich aus dem Beamtengesetz, Bayern Art. 10 BayBG (45 Jahre). Ständige Verwaltungspraxis ist aber in der Tat 35 Jahre
panther
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Beitrag von panther »

ür Bayern vgl. auch § 38 Abs. 1 Nr. 1 Laufbahnverordnung: Demnach liegt die Altersgrenze für den höheren Dienst bei 32 Jahren.
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Kritschgau
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Beitrag von Kritschgau »

panther hat geschrieben:ür Bayern vgl. auch § 38 Abs. 1 Nr. 1 Laufbahnverordnung: Demnach liegt die Altersgrenze für den höheren Dienst bei 32 Jahren.
Das betrifft aber nur den Vorbereitungsdienst
panther
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Beitrag von panther »

Korrekt. Nicht klar ist mir jedenfalls die Differenz von 10 Jahren zwischen der allgemeinen Altersgrenze (45 J.) und der Verwaltungspraxis (35 J.). Erscheint mir jedenfalls schwer begründbar.
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Kritschgau
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Beitrag von Kritschgau »

panther hat geschrieben:Korrekt. Nicht klar ist mir jedenfalls die Differenz von 10 Jahren zwischen der allgemeinen Altersgrenze (45 J.) und der Verwaltungspraxis (35 J.). Erscheint mir jedenfalls schwer begründbar.
Naja - ich find es ok. Es gibt ja Ausnahmen. 45 Jahre scheint mir sogar deutlich zu hoch.
Learned Hand
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Beitrag von Learned Hand »

Kritschgau hat geschrieben:
panther hat geschrieben:Korrekt. Nicht klar ist mir jedenfalls die Differenz von 10 Jahren zwischen der allgemeinen Altersgrenze (45 J.) und der Verwaltungspraxis (35 J.). Erscheint mir jedenfalls schwer begründbar.
Naja - ich find es ok. Es gibt ja Ausnahmen. 45 Jahre scheint mir sogar deutlich zu hoch.
Allein schon wegen der erheblich niedrigeren Versorgungsbezüge sollte sich ein Bewerber das in dem Alter wohl genauer überlegen. Aber ansonsten kann ich keinen sachlichen Grund für die Verwaltungspraxis sehen - allerdings gibt es in Bayern ja anscheinend auch die Verwaltungspraxis, dass Bewerber grundsätzlich nur innerhalb von drei Jahren nach ihrem 2. Examen eingestellt werden. Wie sich das mit Art. 33 GG vereinbaren läßt, wissen die vermutlich selbst nicht so genau.

Wie sieht es hier eigentlich mit der Umsetzung der diversen europäischen Antidiskriminierungsrichtlinien aus? Diskriminierung wegen des Alters ist doch auch ausgeschlossen. Oder gibt es Ausnahmen für öffentliche Arbeitgeber?
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Kritschgau
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Beitrag von Kritschgau »

Im Bereich des öffentlichen Dienstes gibt es zahlreiche Ausnahmen im Gemeinschaftsrecht. Das mit den drei jahren versteh ich auch nicht. Das "schlimmste" was der Justiz passieren könnte wäre ein Richter mit Anwaltserfahrung...naja...ist ja manches seltsam bei der bayerischen Justiz
Erst Pflicht dann Kür!
panther
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Beitrag von panther »

Ich hab da auch gewisse Bedenken hinsichtlich der Vorgaben der sog. Rahmenrichtlinie 2000/78/EG. Eine Ausnahme von der Anwendbarkeit dieser Richtlinie liegt jedenfalls nicht vor.
Klar können Ungleichbehandlungen wegen des Alters (insb.) über Art. 4 bzw. Art. 6 der RL 2000/78/EG gerechtfertigt werden. In Betracht käme wohl Art. 6 Abs. 1 Buchst. c (Festsetzung eines Höchstalters als legitimes Ziel) Angesichts der vom EuGH in der Rechtssache Mangold durchgeführten strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung in Bezug auf altersbezogene Sonderregelungen kann man jedenfalls hinsichtlich zu niedriger mitgliedstaatlicher Altersgrenzen aus europarechtlicher Sicht nur skeptisch sein.
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