danke für die info.bilguer hat geschrieben:@Lara83: Für einen selbstständigen RA - auch wenn er mit mehreren anderen RA´en, egal in welcher Konstellation zusammen ist - liege die Beiträge zwischen 800 - 1000 Euro pro Jahr.
Kammerbeiträge, Haftpflicht & Co als angestellter Anwalt
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Re: Kammerbeiträge, Haftpflicht & Co als angestellter Anwalt
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Re: Kammerbeiträge, Haftpflicht & Co als angestellter Anwalt
Weiter oben wurde meine Frage zwar schon mal gestellt, aber noch nicht so richtig beantwortet, also nochmal.
Es geht um die Übernahme der Kammerbeiträge und der Mitgliedsbeiträge für Berufsverbände. Die Kanzlei trägt diese, wobei sie als Lohnbestandteil (Sachleistung? Geldwerter Vorteil?) versteuert und verbeitragt werden.
1. Kann ich nun diese Kosten wiederum als Werbungskosten von der Steuer absetzen?
2. Hängt die Antwort auf (1.) davon ab, ob mir der Beitrag in tatsächlicher Höhe erstattet wird, wovon durch Versteuerung und Beiträge netto weniger ankommt als ich als Mitgliedsbeitrag gezahlt habe, oder ob ein fiktiver, errechneter Brutto-Betrag erstattet wird, um netto auf den tatsächlich geleisteten Mitgliedsbeitrag zu kommen? (Dass ich nicht mehr Werbungskosten absetzen kann, als mir tatsächlich entstanden sind, erscheint mir aber andererseits auch logisch).
Es geht um die Übernahme der Kammerbeiträge und der Mitgliedsbeiträge für Berufsverbände. Die Kanzlei trägt diese, wobei sie als Lohnbestandteil (Sachleistung? Geldwerter Vorteil?) versteuert und verbeitragt werden.
1. Kann ich nun diese Kosten wiederum als Werbungskosten von der Steuer absetzen?
2. Hängt die Antwort auf (1.) davon ab, ob mir der Beitrag in tatsächlicher Höhe erstattet wird, wovon durch Versteuerung und Beiträge netto weniger ankommt als ich als Mitgliedsbeitrag gezahlt habe, oder ob ein fiktiver, errechneter Brutto-Betrag erstattet wird, um netto auf den tatsächlich geleisteten Mitgliedsbeitrag zu kommen? (Dass ich nicht mehr Werbungskosten absetzen kann, als mir tatsächlich entstanden sind, erscheint mir aber andererseits auch logisch).
"Ich sage nicht, dass man sich hier zu siezen hätte oder ähnlichen Quatsch. Bei einem Forum von Juristen für Juristen ist meine Erwartungshaltung aber trotzdem nochmal eine andere als bei der Kneipe um die Ecke." OJ1988
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Re: Kammerbeiträge, Haftpflicht & Co als angestellter Anwalt
1. Wenn der RAK Beitrag dem Brutto zugeschlagen wurde, kannst du denselbigen (ebenfalls brutto) als WK ansetzen.
2. Diese Frage verstehe ich nicht, dürfte aber nicht entscheidend sein, was die Antwort dazu ist.
2. Diese Frage verstehe ich nicht, dürfte aber nicht entscheidend sein, was die Antwort dazu ist.
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Re: Kammerbeiträge, Haftpflicht & Co als angestellter Anwalt
Tibor hat geschrieben:
2. Diese Frage verstehe ich nicht, dürfte aber nicht entscheidend sein, was die Antwort dazu ist.
Ich hänge mich mal hier dran, weil ich mir diesselbe Frage stelle.
Wenn der AG meinen Anteil trägt und diesen "einfach" zum brutto dazu addiert, erhalte ich natürlich trotzdem einen Abzug, weil mehr Lohnsteuer anfällt.
Ich verstehe die 2. Frage von Parabellum so, dass der AG nicht nur den Kammerbeitrag zum brutto addiert, sondern Kammerbeitrag + Lohnsteueranteil, so dass faktisch beim AN kein Abzug spürbar ist.
Wie wird das bei euch gehandhabt? Habt ihr letztenendes weniger "netto", weil die zusätzliche Lohnsteuer auf den Kammerbeitrag abgezogen wird oder zahlen bei euch die Kanzleien Kammerbeitrag + x, so dass ihr auch nach Abzug der zusätzlichen Lohnsteuer genau so viel rausbekommt wie in den anderen Monaten?
Und @Tibor: Bist du dir mit deiner Aussage sicher? Nach Var. 1 zahle ich ja faktisch nicht den kompletten RAK Beitrag, sondern nur den hierauf entfallenden Lohnsteueranteil. Ich würde deshalb eher dazu tendieren, dass ich auch nur diesen Betrag absetzen kann.
Selbige Frage stellt sich ja dann auch beim Fachanwaltslehrgang - die Kostenübernahme ist ja mWn auch Lohnsteuerpflichtig?
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Re: Kammerbeiträge, Haftpflicht & Co als angestellter Anwalt
Meines Erachtens dürfte die Übernahme des Kammerbeitrags/Zulassungsgebühren für SRAe nicht mehr lohnsteuerpflichtig sein.
Nach alter Rechtslage war die Zulassung für die Syndici nicht notwendig (Zulassung "zuhause" für die Befreieung in der Rentenvers.) Daher war die Übernahme stets steuerpflichtig. Jetzt ist sie notwendig, da man ohne sie den Syndikusrechtsanwalt nicht beschäftigen darf. Daher ist das überwiegende eigenbetriebliche Interesse, dass nach der Rspr. für den Lohnsteuerabzug entscheidend ist, zu bejahen.
Daraus folgt, dass die xxx € in der Entgeltabrechnung nicht zu versteuern sind. Dann kann aber auch in der pers. Veranlagung nichts mehr geltend gemacht werden.
Ich empfehle, dass der Arbeitgeber eine (kostenlose) Anrufungsauskunft nach § 42e EStG stellt.
Nach alter Rechtslage war die Zulassung für die Syndici nicht notwendig (Zulassung "zuhause" für die Befreieung in der Rentenvers.) Daher war die Übernahme stets steuerpflichtig. Jetzt ist sie notwendig, da man ohne sie den Syndikusrechtsanwalt nicht beschäftigen darf. Daher ist das überwiegende eigenbetriebliche Interesse, dass nach der Rspr. für den Lohnsteuerabzug entscheidend ist, zu bejahen.
Daraus folgt, dass die xxx € in der Entgeltabrechnung nicht zu versteuern sind. Dann kann aber auch in der pers. Veranlagung nichts mehr geltend gemacht werden.
Ich empfehle, dass der Arbeitgeber eine (kostenlose) Anrufungsauskunft nach § 42e EStG stellt.