Anwalt BGH-Kanzlei
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Re: Anwalt BGH-Kanzlei
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Re: Anwalt BGH-Kanzlei
Sollte man sich für eine solche Karriere entscheiden, muss man m.E. aber auch das Risiko im Auge haben, dass die Singularzulassung für den BGH gekippt wird. Denn wenn der Pöbel an den BGH darf, dann dürfte man sich verzockt haben.
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Re: Anwalt BGH-Kanzlei
Also bevor das passiert - ziehen alle Ministerien von Bonn nach Berlin um. Oder Hertha BSC wird Meister - oder der FC Köln gewinnt die Champions League.Swann hat geschrieben:Sollte man sich für eine solche Karriere entscheiden, muss man m.E. aber auch das Risiko im Auge haben, dass die Singularzulassung für den BGH gekippt wird. Denn wenn der Pöbel an den BGH darf, dann dürfte man sich verzockt haben.
Das wird nicht kommen, da sorgt der BGH schon selbst dafür. Die sind ja sehr stolz darauf, dass sie nur mit ausgesuchten Anwälten kommunizieren müssen und nicht mit irgendeinem dahergelaufenen Drecksjuristen
Interview Paul Janes WM 1934: Herr Janes, Sie waren mit der Nationalelf in Italien? – Ja - Sind Sie mit dem Abschneiden zufrieden? – Ja - Hätten Sie Weltmeister werden können? – Nein - Der dritte Platz tut es auch? – Ja - Wie war es in Italien? – Warm
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Re: Anwalt BGH-Kanzlei
Ich befürchte nur, dass das letzte Wort diesbezüglich zwar in Karlsruhe, aber nicht beim BGH gesprochen wird. Ich persönlich halte im Lichte des Art. 12 GG die Singularzulassung für bedenklich, insbesondere wenn man bedenkt, dass die Rechtspflege an allen anderen Bundesgerichten sowie am BGH selbst in Strafsachen noch nicht (ganz) zusammengebrochen ist, obwohl da selbst Stümper wie ich auftreten dürfen.Camillo_Ugi hat geschrieben: Das wird nicht kommen, da sorgt der BGH schon selbst dafür.
/e: Ich bild mir aber nicht ein irgenwelche tieferen Kenntnisse vom Verfassungsrecht zu haben, weshalb ich vollkommen daneben liegen kann.
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Re: Anwalt BGH-Kanzlei
Tja... Dein Wort in Gottes Ohr! Die Zulassung zum BGH wird - soweit ich weiss - seit es sie gibt diskutiert und schon seit Jahrzehnten gibt es verfassungsmäßige Bedenken. Versteh zwar auch nicht viel vom Verfassungsrecht, aber einen dieser entsprechenden Aufsätze habe ich vor Jahren mal gelesen und fand ihn eigentlich recht überzeugend. Würde das BVerfG das aber genauso sehen, dann hätte es bestimmt eine der (bestimmt schon mehrfach eingereichten) Popularklagen gegen das Verfahren es geschafft, zugelassen zu werden.Tikka hat geschrieben:Ich befürchte nur, dass das letzte Wort diesbezüglich zwar in Karlsruhe, aber nicht beim BGH gesprochen wird. Ich persönlich halte im Lichte des Art. 12 GG die Singularzulassung für bedenklich, insbesondere wenn man bedenkt, dass die Rechtspflege an allen anderen Bundesgerichten sowie am BGH selbst in Strafsachen noch nicht (ganz) zusammengebrochen ist, obwohl da selbst Stümper wie ich auftreten dürfen.Camillo_Ugi hat geschrieben: Das wird nicht kommen, da sorgt der BGH schon selbst dafür.
/e: Ich bild mir aber nicht ein irgenwelche tieferen Kenntnisse vom Verfassungsrecht zu haben, weshalb ich vollkommen daneben liegen kann.
Wurden sie aber nicht. Somit fürchte ich: Is nich. Wirklich nich.
Und der Gesetzgeber wird hier auch nicht eingreifen, da wird der BGH intern schon genug Druck machen.
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Re: Anwalt BGH-Kanzlei
Mit Blick auf die eigene Verfahrenslast könnte man beim BVerfG aber durchaus Verständnis dafür haben, dass man beim BGH zumindest in Zivilsachen lieber von manchen anwaltlichen Rechtsansichten verschont bleiben möchte.Tikka hat geschrieben:Ich befürchte nur, dass das letzte Wort diesbezüglich zwar in Karlsruhe, aber nicht beim BGH gesprochen wird. Ich persönlich halte im Lichte des Art. 12 GG die Singularzulassung für bedenklich, insbesondere wenn man bedenkt, dass die Rechtspflege an allen anderen Bundesgerichten sowie am BGH selbst in Strafsachen noch nicht (ganz) zusammengebrochen ist, obwohl da selbst Stümper wie ich auftreten dürfen.
/e: Ich bild mir aber nicht ein irgenwelche tieferen Kenntnisse vom Verfassungsrecht zu haben, weshalb ich vollkommen daneben liegen kann.
"Auch eine stehengebliebene Uhr kann noch zweimal am Tag die richtige Zeit anzeigen; es kommt nur darauf an, daß man im richtigen Augenblick hinschaut." (Alfred Polgar)
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Re: Anwalt BGH-Kanzlei
1 BvR 819/02.Tikka hat geschrieben:Ich befürchte nur, dass das letzte Wort diesbezüglich zwar in Karlsruhe, aber nicht beim BGH gesprochen wird. Ich persönlich halte im Lichte des Art. 12 GG die Singularzulassung für bedenklich, insbesondere wenn man bedenkt, dass die Rechtspflege an allen anderen Bundesgerichten sowie am BGH selbst in Strafsachen noch nicht (ganz) zusammengebrochen ist, obwohl da selbst Stümper wie ich auftreten dürfen.Camillo_Ugi hat geschrieben: Das wird nicht kommen, da sorgt der BGH schon selbst dafür.
/e: Ich bild mir aber nicht ein irgenwelche tieferen Kenntnisse vom Verfassungsrecht zu haben, weshalb ich vollkommen daneben liegen kann.
Camillo: welche "Popularklagen"?
Hier gibt's nichts zu lachen, erst recht nichts zu feiern.
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Re: Anwalt BGH-Kanzlei
Danke.Einwendungsduschgriff hat geschrieben: 1 BvR 819/02.
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Re: Anwalt BGH-Kanzlei
Gern geschehen. Man kann sich ergänzend noch BVerfGE 103, 1 anschauen. Darauf nimmt der Senat ja auch Bezug.
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Re: Anwalt BGH-Kanzlei
Das klingt aber bedrohlich:Einwendungsduschgriff hat geschrieben: 1 BvR 819/02.
Hervorhebung von mir.Sein Ergebnis, dass § 171 BRAO mit dem Grundgesetz vereinbar ist, lässt derzeit keine Fehler erkennen, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung vom Umfang des Schutzbereichs von Art. 12 Abs. 1 GG beruhen (vgl. BVerfGE 85, 248 [257 f.]). Nach der Argumentation des Bundesgerichtshofs wird die Singularzulassung durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt; die gewählten Mittel sind zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und erforderlich und stellen sich bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe insgesamt noch als angemessen dar. Angesichts der inzwischen eingetretenen Änderungen der Zivilprozessordnung, die nach dem derzeitigen Erkenntnisstand noch keine Prognose über die zukünftige Entwicklung des Revisionsverfahrens zulassen, hat sich der Bundesgerichtshof insoweit zu Recht auf die bisherigen Erkenntnisse gestützt, (...)
Die Auswirkungen der Zivilprozessreform auf das Revisionsverfahren, insbesondere der Einführung der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 544 ZPO n.F., sind zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht absehbar. Erst wenn dazu tatsächliche Erfahrungswerte vorliegen, wird sich beurteilen lassen, ob das Verbot der Simultanzulassung bei dem Bundesgerichtshof weiterhin mit dem Verfassungsrecht, insbesondere mit Art. 12 Abs. 1 GG, vereinbar ist.
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Re: Anwalt BGH-Kanzlei
So sollte man seine Bestellung zum BGH-RA vielleicht nicht angehen:
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-b ... 28&anz=535
Nett auch:
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-b ... 28&anz=535
Nett auch:
Sollte es dazu kommen, wird der Senat - wie dem Antragsteller aus dem ihn betreffenden Verfahren AnwZ 2/06 bekannt ist - darüber zu entscheiden haben, in welchem Umfang er die Akten des Antragsgegners beizieht und ihm danach Akteneinsicht gewährt.
"die Bezeichnung Penner hat nicht...stets beleidigenden...Charakter. So werden etwa im Einzelhandel umgangssprachlich schlecht verkäufliche Artikel...im Gegensatz zum Renner auch als Penner bezeichnet (wikipedia.de)" (BayVGH NZA-RR 2012, 302)
Re: Anwalt BGH-Kanzlei
Hallo Solar,
könntest Du den Beitrag bitte wieder online stellen oder ihn mir per PN zukommen lassen? Ich bin zurzeit auch auf dem Scheideweg und muss mich entscheiden, ob ich nach Karlsruhe gehen soll oder nicht. Möglicherweise erleichtert mir Dein Beitrag die Entscheidung.
Viele Grüße
S.
könntest Du den Beitrag bitte wieder online stellen oder ihn mir per PN zukommen lassen? Ich bin zurzeit auch auf dem Scheideweg und muss mich entscheiden, ob ich nach Karlsruhe gehen soll oder nicht. Möglicherweise erleichtert mir Dein Beitrag die Entscheidung.
Viele Grüße
S.
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Re: Anwalt BGH-Kanzlei
Ist der BGH-Zivil nicht das einzige höchste Fachgericht, wo nur speziell zugelassene Anwälte auftreten können? Da frage ich mich, wie das sachliche Argument lautet, dass nur dort und nicht bei anderen Bundesgerichten solche Anwälte erforderlich sind. Das riecht nach willkürlicher Ungleichbehandlung: entweder alle (Bundesgerichte) oder keines.
Das müssen doch aber schon hunderte Anwälte vor dem BVerfG probiert haben, so dass die faktischen Erfolgschancen wohl gering erscheinen, evtl. müsste man mal prüfen, ob EU-Recht weiterhilft.
Das müssen doch aber schon hunderte Anwälte vor dem BVerfG probiert haben, so dass die faktischen Erfolgschancen wohl gering erscheinen, evtl. müsste man mal prüfen, ob EU-Recht weiterhilft.
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Re: Anwalt BGH-Kanzlei
Argument?Pippen hat geschrieben:Da frage ich mich, wie das sachliche Argument lautet, dass nur dort und nicht bei anderen Bundesgerichten solche Anwälte erforderlich sind. Das riecht nach willkürlicher Ungleichbehandlung: entweder alle (Bundesgerichte) oder keines..
Warum sollte der BGH nun unbedingt mit dem Bundesfinanzgericht vergleichbar sein? Und vielleicht wäre ja auch eine Singularzulassung bei Bundesfinanzgericht sinnvoll?
Man könnte höchstens BGHSt damit vergleichen. Hier ist aber ja offensichtlich, dass das Vertrauensverhältnis zum Strafverteidiger deutlich wichtiger ist, als bei einem zivilrechtlichen Anwalt.
Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs sei durch das Zumauern der Fenster nur unwesentlich beeinträchtigt, ist so unverständlich, dass es nicht weiter kommentiert werden soll. - AG Tiergarten 606 C 598/11
- thh
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Re: AW: Anwalt BGH-Kanzlei
Und da wird die notwendige, qualitativ hochwertige Aufbereitung des Streitstoffes eben nicht durch hochspezialisierte Rechtsanwälte, sondern durch die Stellungnahme des GBA - die durch die hochspezialisierte Revisionsabteilung - sichergestellt.Ara hat geschrieben:Man könnte höchstens BGHSt damit vergleichen. Hier ist aber ja offensichtlich, dass das Vertrauensverhältnis zum Strafverteidiger deutlich wichtiger ist, als bei einem zivilrechtlichen Anwalt.
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