Welche Rückschlüsse möchtest du aus diesem Bild ziehen?warteschleifencandidatus hat geschrieben:Ich trete nicht auf "Summits" auf, daher gibt es auch kein Bild von mir. Wer mit Bildern von sich für entgeltpflichtige Veranstaltungen wirbt, muss es ertragen können, dass darüber geredet wird.Zippocat hat geschrieben:Dann bitte aber auch ein Bild von Dir, damit wir dieses sachliche Argument vollständig würdigen können...warteschleifencandidatus hat geschrieben:Die maßgebliche Dame, die das verzapft hat, ist übrigens hier (Verwaister Link http://www.buj.net/index.php/de/renate-bosien automatisch entfernt) zu sehen. Soll sich jeder sein eigenes Urteil bilden.
Erfahrungen nach BSG Urteil
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Re: Erfahrungen nach BSG Urteil
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Re: Erfahrungen nach BSG Urteil
Das Bild zeigt eine Beamtin, die maßgeblich für eine langjährige und extrem syndikusfeindliche Verwaltungspraxis verantwortlich ist.Swann hat geschrieben:Welche Rückschlüsse möchtest du aus diesem Bild ziehen?warteschleifencandidatus hat geschrieben:Ich trete nicht auf "Summits" auf, daher gibt es auch kein Bild von mir. Wer mit Bildern von sich für entgeltpflichtige Veranstaltungen wirbt, muss es ertragen können, dass darüber geredet wird.Zippocat hat geschrieben:Dann bitte aber auch ein Bild von Dir, damit wir dieses sachliche Argument vollständig würdigen können...warteschleifencandidatus hat geschrieben:Die maßgebliche Dame, die das verzapft hat, ist übrigens hier (Verwaister Link http://www.buj.net/index.php/de/renate-bosien automatisch entfernt) zu sehen. Soll sich jeder sein eigenes Urteil bilden.
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Re: Erfahrungen nach BSG Urteil
Welche Bildinhalte lassen denn den Rückschluss darauf zu, dass eine Beamtin gezeigt wird, die maßgeblich für eine langjährige und extrem syndikusfeindliche Verwaltungspraxis verantwortlich ist?
"If we should deal out justice only, in this world, who would escape?"
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Re: Erfahrungen nach BSG Urteil
Und wie kann man das dem Bild ansehen?warteschleifencandidatus hat geschrieben:
Das Bild zeigt eine Beamtin, die maßgeblich für eine langjährige und extrem syndikusfeindliche Verwaltungspraxis verantwortlich ist.
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Re: Erfahrungen nach BSG Urteil
verflixt...
Ich komme nach Lektüre < Das neue Syndikusrecht > von Kilger&Co. immer mehr zu der Überzeugung,
Dass für Erstattung der Zeiten vor April 2014 in meinem Fall über den Antrag auf Direkerstattung von DRV an Versorgungswerk nach 286f, 231 IVb SGB VI laufen muss.
Ich hatte damals das Formular V6320 SB ausgefüllt (ein gemeinsames Antragsformular der DRV für rückwirkende Befreiung und Erstattung). Den Antragsteil zur rückwirkenden Befreiung habe ich auf 10.2013 datiert. Den Erstattungs-Antragsteil habe ich lediglich mit 'ja' angekreuzt, dass die Beiträge an mein Versorgungswerk erstattet werden mögen.
Unter 5.1 hat die DRV jedoch einen Formulartext eingefügt, dass mir bewusst sei, dass die Erstattung nur für Zeiten ab dem 01.04.2014 gelten würde. Ich glaube ich hätte diesen Passus lieber handschriftlich streichen sollen. Zwar ist einerseits klar, dass mit den beiden Nichtannahmebeschlüssen des BverfG die Gegenständliche SGB-Regelung auch für Zeiten vor April 2014 gelten kann, jedoch ist mein Antrag durch diese Formularpassage eingeschränkt... Mir ist dies damals zwar aufgefallen, aber ich dachte, dann wird es halt irgendwie anders erstattet oder die rückwirkende Befreiung geht dann auch nur ab 01.04.2014 - wurde mir aber bis 10.2013 gewährt (bestandskräftig).
Zwar ist über den Erstattungsantrag immer noch nicht entschieden worden (ich bin mittlerweile mit 27.000 € in Vorleistung getreten, weil das Versorgungswerk konsequent schnell ist), allerdings galt ja eine Antragsfrist bis 1. April 2016. Ich könnte mich ins Bein beißen... jetzt bin ich zwar rückwirkend befreit, es ist für mich aber wohlmöglich kein Nullsummenspiel mehr, da für die Zeit vor dem 01.04.2014 eventuell doppelte Beitragszahlung besteht, da eine Korrekztur meines Antrags verfristet wäre.
Was meint Ihr: Käme ich mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung nach den Grundsätzen der sozialrechtlichen Herstellung zu einer Korrektur meines Rückwirkungsantrags? Immerhin fühle ich mich jetzt durch die DRV gelinkt, dass ich deren Formularantrag verwendet habe. Noch hüllt sich die DRV allerdings in Schweigen.
Wie sieht es bei Euch aus: Habt ihr daran gedacht dieses Passus im Antrag zu streichen?
Ich komme nach Lektüre < Das neue Syndikusrecht > von Kilger&Co. immer mehr zu der Überzeugung,
Dass für Erstattung der Zeiten vor April 2014 in meinem Fall über den Antrag auf Direkerstattung von DRV an Versorgungswerk nach 286f, 231 IVb SGB VI laufen muss.
Ich hatte damals das Formular V6320 SB ausgefüllt (ein gemeinsames Antragsformular der DRV für rückwirkende Befreiung und Erstattung). Den Antragsteil zur rückwirkenden Befreiung habe ich auf 10.2013 datiert. Den Erstattungs-Antragsteil habe ich lediglich mit 'ja' angekreuzt, dass die Beiträge an mein Versorgungswerk erstattet werden mögen.
Unter 5.1 hat die DRV jedoch einen Formulartext eingefügt, dass mir bewusst sei, dass die Erstattung nur für Zeiten ab dem 01.04.2014 gelten würde. Ich glaube ich hätte diesen Passus lieber handschriftlich streichen sollen. Zwar ist einerseits klar, dass mit den beiden Nichtannahmebeschlüssen des BverfG die Gegenständliche SGB-Regelung auch für Zeiten vor April 2014 gelten kann, jedoch ist mein Antrag durch diese Formularpassage eingeschränkt... Mir ist dies damals zwar aufgefallen, aber ich dachte, dann wird es halt irgendwie anders erstattet oder die rückwirkende Befreiung geht dann auch nur ab 01.04.2014 - wurde mir aber bis 10.2013 gewährt (bestandskräftig).
Zwar ist über den Erstattungsantrag immer noch nicht entschieden worden (ich bin mittlerweile mit 27.000 € in Vorleistung getreten, weil das Versorgungswerk konsequent schnell ist), allerdings galt ja eine Antragsfrist bis 1. April 2016. Ich könnte mich ins Bein beißen... jetzt bin ich zwar rückwirkend befreit, es ist für mich aber wohlmöglich kein Nullsummenspiel mehr, da für die Zeit vor dem 01.04.2014 eventuell doppelte Beitragszahlung besteht, da eine Korrekztur meines Antrags verfristet wäre.
Was meint Ihr: Käme ich mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung nach den Grundsätzen der sozialrechtlichen Herstellung zu einer Korrektur meines Rückwirkungsantrags? Immerhin fühle ich mich jetzt durch die DRV gelinkt, dass ich deren Formularantrag verwendet habe. Noch hüllt sich die DRV allerdings in Schweigen.
Wie sieht es bei Euch aus: Habt ihr daran gedacht dieses Passus im Antrag zu streichen?
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Re: Erfahrungen nach BSG Urteil
Das war eine Bildbschreibung, kein Rückschluss. Bilder sollten hier auch nicht bewertet werden. Denn steht es jedem frei aus Bildern Rückschlüsse zu ziehen oder nicht, das heisst nicht, dass ich dir meine mitteilen muss.
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Re: Erfahrungen nach BSG Urteil
Der Ersattungsantrag nach § 286f SGB VI ist nicht fristgebunden (nur der Antrag auf rückw. Befreiung). Daher kann er nachträglich auch geändert werden.Marcusic hat geschrieben:verflixt...
Ich komme nach Lektüre < Das neue Syndikusrecht > von Kilger&Co. immer mehr zu der Überzeugung,
Dass für Erstattung der Zeiten vor April 2014 in meinem Fall über den Antrag auf Direkerstattung von DRV an Versorgungswerk nach 286f, 231 IVb SGB VI laufen muss.
Ich hatte damals das Formular V6320 SB ausgefüllt (ein gemeinsames Antragsformular der DRV für rückwirkende Befreiung und Erstattung). Den Antragsteil zur rückwirkenden Befreiung habe ich auf 10.2013 datiert. Den Erstattungs-Antragsteil habe ich lediglich mit 'ja' angekreuzt, dass die Beiträge an mein Versorgungswerk erstattet werden mögen.
Unter 5.1 hat die DRV jedoch einen Formulartext eingefügt, dass mir bewusst sei, dass die Erstattung nur für Zeiten ab dem 01.04.2014 gelten würde. Ich glaube ich hätte diesen Passus lieber handschriftlich streichen sollen. Zwar ist einerseits klar, dass mit den beiden Nichtannahmebeschlüssen des BverfG die Gegenständliche SGB-Regelung auch für Zeiten vor April 2014 gelten kann, jedoch ist mein Antrag durch diese Formularpassage eingeschränkt... Mir ist dies damals zwar aufgefallen, aber ich dachte, dann wird es halt irgendwie anders erstattet oder die rückwirkende Befreiung geht dann auch nur ab 01.04.2014 - wurde mir aber bis 10.2013 gewährt (bestandskräftig).
Zwar ist über den Erstattungsantrag immer noch nicht entschieden worden (ich bin mittlerweile mit 27.000 € in Vorleistung getreten, weil das Versorgungswerk konsequent schnell ist), allerdings galt ja eine Antragsfrist bis 1. April 2016. Ich könnte mich ins Bein beißen... jetzt bin ich zwar rückwirkend befreit, es ist für mich aber wohlmöglich kein Nullsummenspiel mehr, da für die Zeit vor dem 01.04.2014 eventuell doppelte Beitragszahlung besteht, da eine Korrekztur meines Antrags verfristet wäre.
Was meint Ihr: Käme ich mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung nach den Grundsätzen der sozialrechtlichen Herstellung zu einer Korrektur meines Rückwirkungsantrags? Immerhin fühle ich mich jetzt durch die DRV gelinkt, dass ich deren Formularantrag verwendet habe. Noch hüllt sich die DRV allerdings in Schweigen.
Wie sieht es bei Euch aus: Habt ihr daran gedacht dieses Passus im Antrag zu streichen?
Re: Erfahrungen nach BSG Urteil
Ich denke nicht, dass dieses Bild derart kontextverfremdend verlinkt werden sollte. Das hat den Touch von Rufschädigung. Warum überhaupt so personenbezogen? Bei einem Politiker, der in allen Schlagzeilen steht, würde ich es ja noch verstehen, aber diese gezielten Diskreditierungen von Beamten finde ich mehr als bedenklich.warteschleifencandidatus hat geschrieben:Das Bild zeigt eine Beamtin, die maßgeblich für eine langjährige und extrem syndikusfeindliche Verwaltungspraxis verantwortlich ist.Swann hat geschrieben:Welche Rückschlüsse möchtest du aus diesem Bild ziehen?warteschleifencandidatus hat geschrieben:Ich trete nicht auf "Summits" auf, daher gibt es auch kein Bild von mir. Wer mit Bildern von sich für entgeltpflichtige Veranstaltungen wirbt, muss es ertragen können, dass darüber geredet wird.Zippocat hat geschrieben:Dann bitte aber auch ein Bild von Dir, damit wir dieses sachliche Argument vollständig würdigen können...warteschleifencandidatus hat geschrieben:Die maßgebliche Dame, die das verzapft hat, ist übrigens hier (Verwaister Link http://www.buj.net/index.php/de/renate-bosien automatisch entfernt) zu sehen. Soll sich jeder sein eigenes Urteil bilden.
- Marcusic
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Re: Erfahrungen nach BSG Urteil
warteschleifencandidatus hat geschrieben:Der Ersattungsantrag nach § 286f SGB VI ist nicht fristgebunden (nur der Antrag auf rückw. Befreiung). Daher kann er nachträglich auch geändert werden.Marcusic hat geschrieben:verflixt...
Ich komme nach Lektüre < Das neue Syndikusrecht > von Kilger&Co. immer mehr zu der Überzeugung,
Dass für Erstattung der Zeiten vor April 2014 in meinem Fall über den Antrag auf Direkerstattung von DRV an Versorgungswerk nach 286f, 231 IVb SGB VI laufen muss.
Ich hatte damals das Formular V6320 SB ausgefüllt (ein gemeinsames Antragsformular der DRV für rückwirkende Befreiung und Erstattung). Den Antragsteil zur rückwirkenden Befreiung habe ich auf 10.2013 datiert. Den Erstattungs-Antragsteil habe ich lediglich mit 'ja' angekreuzt, dass die Beiträge an mein Versorgungswerk erstattet werden mögen.
Unter 5.1 hat die DRV jedoch einen Formulartext eingefügt, dass mir bewusst sei, dass die Erstattung nur für Zeiten ab dem 01.04.2014 gelten würde. Ich glaube ich hätte diesen Passus lieber handschriftlich streichen sollen. Zwar ist einerseits klar, dass mit den beiden Nichtannahmebeschlüssen des BverfG die Gegenständliche SGB-Regelung auch für Zeiten vor April 2014 gelten kann, jedoch ist mein Antrag durch diese Formularpassage eingeschränkt... Mir ist dies damals zwar aufgefallen, aber ich dachte, dann wird es halt irgendwie anders erstattet oder die rückwirkende Befreiung geht dann auch nur ab 01.04.2014 - wurde mir aber bis 10.2013 gewährt (bestandskräftig).
Zwar ist über den Erstattungsantrag immer noch nicht entschieden worden (ich bin mittlerweile mit 27.000 € in Vorleistung getreten, weil das Versorgungswerk konsequent schnell ist), allerdings galt ja eine Antragsfrist bis 1. April 2016. Ich könnte mich ins Bein beißen... jetzt bin ich zwar rückwirkend befreit, es ist für mich aber wohlmöglich kein Nullsummenspiel mehr, da für die Zeit vor dem 01.04.2014 eventuell doppelte Beitragszahlung besteht, da eine Korrekztur meines Antrags verfristet wäre.
Was meint Ihr: Käme ich mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung nach den Grundsätzen der sozialrechtlichen Herstellung zu einer Korrektur meines Rückwirkungsantrags? Immerhin fühle ich mich jetzt durch die DRV gelinkt, dass ich deren Formularantrag verwendet habe. Noch hüllt sich die DRV allerdings in Schweigen.
Wie sieht es bei Euch aus: Habt ihr daran gedacht dieses Passus im Antrag zu streichen?
Danke. Wer lesen kann ist klar im Vorteil
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Re: Erfahrungen nach BSG Urteil
oh bitte...immer schön locker bleiben. Halt mal den Ball flach.Candor hat geschrieben:Ich denke nicht, dass dieses Bild derart kontextverfremdend verlinkt werden sollte. Das hat den Touch von Rufschädigung. Warum überhaupt so personenbezogen? Bei einem Politiker, der in allen Schlagzeilen steht, würde ich es ja noch verstehen, aber diese gezielten Diskreditierungen von Beamten finde ich mehr als bedenklich.warteschleifencandidatus hat geschrieben:Das Bild zeigt eine Beamtin, die maßgeblich für eine langjährige und extrem syndikusfeindliche Verwaltungspraxis verantwortlich ist.Swann hat geschrieben:Welche Rückschlüsse möchtest du aus diesem Bild ziehen?warteschleifencandidatus hat geschrieben:Ich trete nicht auf "Summits" auf, daher gibt es auch kein Bild von mir. Wer mit Bildern von sich für entgeltpflichtige Veranstaltungen wirbt, muss es ertragen können, dass darüber geredet wird.Zippocat hat geschrieben:Dann bitte aber auch ein Bild von Dir, damit wir dieses sachliche Argument vollständig würdigen können...warteschleifencandidatus hat geschrieben:Die maßgebliche Dame, die das verzapft hat, ist übrigens hier (Verwaister Link http://www.buj.net/index.php/de/renate-bosien automatisch entfernt) zu sehen. Soll sich jeder sein eigenes Urteil bilden.
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Re: Erfahrungen nach BSG Urteil
Und ist das jetzt gut oder schlecht?warteschleifencandidatus hat geschrieben:Das Bild zeigt eine Beamtin, die maßgeblich für eine langjährige und extrem syndikusfeindliche Verwaltungspraxis verantwortlich ist.
Deutsches Bundesrecht? https://www.buzer.de/ - tagesaktuell, samt Änderungsgesetzen und Synopsen
Gesetze mit Rechtsprechungsnachweisen und Querverweisen? https://dejure.org/ - pers. Merkliste u. Suchverlauf
Gesetze mit Rechtsprechungsnachweisen und Querverweisen? https://dejure.org/ - pers. Merkliste u. Suchverlauf
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Re: Erfahrungen nach BSG Urteil
Gilt für den Erstattungsanspruch nach 286f SGB VI auch die Verjährung des 27 Abs. 2 SGB IV ?
Gemäß 286f letzter Satz SGB VI ist ja nur die Verzinsung des 27 Abs. 1 SGB IV ausgeschlossen..
Gemäß 286f letzter Satz SGB VI ist ja nur die Verzinsung des 27 Abs. 1 SGB IV ausgeschlossen..
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Re: Erfahrungen nach BSG Urteil
Ich bin einmal kühn und wage zu behaupten, hier hilft § 27 Abs. 2 S. 2 SGB IV, da der RV-Träger gem. § 286f S. 1 SGB VI die wegen rückwirkender Befreiung gem. § 231 Abs. 4b SGB VI zu Unrecht entrichteten Beiträge zu beanstanden hat.Marcusic hat geschrieben:Gilt für den Erstattungsanspruch nach 286f SGB VI auch die Verjährung des 27 Abs. 2 SGB IV ?
Sofern also auch der Erstattungsanspruch gem. § 286f S. 1 SGB VI der Verjährung gem. § 27 Abs. 2 S. 1 SGB IV unterliegen sollte, wovon ich ausgehe, beginnt die vierjährige Verjährung des Erstattungsanspruchs allerdings erst mit Ablauf des Jahres der Beanstandung. § 27 Abs. 2 S. 2 SGB IV stellt eine ausschließlich für den RV-Träger geltende Sonderregelung dar (vgl. Waßer in jurisPK-SGB IV, 2. Auflage, § 27 Rn. 37). Die Verjährung dürfte hier also noch nicht angelaufen sein.
- Tibor
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Re: Erfahrungen nach BSG Urteil
Neuer Aufsatz zum Thema:
Denis Korneev, Rückwirkende Rentenversicherungsbefreiung und weitere Fragen zum neuen Syndikusrecht, DStR 2016, 2760
Denis Korneev, Rückwirkende Rentenversicherungsbefreiung und weitere Fragen zum neuen Syndikusrecht, DStR 2016, 2760
"Just blame it on the guy who doesn't speak English. Ahh, Tibor, how many times you've saved my butt."
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Re: Erfahrungen nach BSG Urteil
Hört sich sehr konstruiert an und ist auch lebensfremd. Die Beamtin muss das gleiche aushalten, was vor allem männliche Anwälte im Forum mit den lustigen Anwaltshomepages auch über ihre Bilder aushalten müssen.Candor hat geschrieben:Ich denke nicht, dass dieses Bild derart kontextverfremdend verlinkt werden sollte. Das hat den Touch von Rufschädigung. Warum überhaupt so personenbezogen? Bei einem Politiker, der in allen Schlagzeilen steht, würde ich es ja noch verstehen, aber diese gezielten Diskreditierungen von Beamten finde ich mehr als bedenklich.warteschleifencandidatus hat geschrieben:Das Bild zeigt eine Beamtin, die maßgeblich für eine langjährige und extrem syndikusfeindliche Verwaltungspraxis verantwortlich ist.Swann hat geschrieben:Welche Rückschlüsse möchtest du aus diesem Bild ziehen?warteschleifencandidatus hat geschrieben:Ich trete nicht auf "Summits" auf, daher gibt es auch kein Bild von mir. Wer mit Bildern von sich für entgeltpflichtige Veranstaltungen wirbt, muss es ertragen können, dass darüber geredet wird.Zippocat hat geschrieben:Dann bitte aber auch ein Bild von Dir, damit wir dieses sachliche Argument vollständig würdigen können...warteschleifencandidatus hat geschrieben:Die maßgebliche Dame, die das verzapft hat, ist übrigens hier (Verwaister Link http://www.buj.net/index.php/de/renate-bosien automatisch entfernt) zu sehen. Soll sich jeder sein eigenes Urteil bilden.