Erfahrungen nach BSG Urteil
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Re: Erfahrungen nach BSG Urteil
@ Parabellum: Thx für den Link.
Über den Internetauftritt des AnwBl findet sich die inhaltsgleiche Verlautbarung.
Eckpunktepapier und Gesetzesinitiative sind eine Sache, die effektive Umsetzung ist eine andere. Ich konnte leider trotz Intensivsuche nicht die Quelle auffinden, aus der sich ergibt, dass die beabsichtigte Gesetzesänderung im Berufsrecht schlussendlich nicht gegen den Willen der BRAK vollzogen werden solle. Unklar ist mir insofern, ob sich der Widerstand der BRAK darin erschöpft, dem Syndikus die vollständige Gleichstellung mit freien Anwälten zu verwehren oder aber ob die BRAK grdsl. jede Gleichstellung ablehnt, also auch eine solche, wie im aktuellen Eckpunktepapier vorgeschlagen. Im ersten Fall erübrigten sich mglw. die Bedenken, dass letztlich die BRAK der die Gesetzesänderung vereitelnde Bremsklotz sein könnte.
Wir werden sehen...
Über den Internetauftritt des AnwBl findet sich die inhaltsgleiche Verlautbarung.
Eckpunktepapier und Gesetzesinitiative sind eine Sache, die effektive Umsetzung ist eine andere. Ich konnte leider trotz Intensivsuche nicht die Quelle auffinden, aus der sich ergibt, dass die beabsichtigte Gesetzesänderung im Berufsrecht schlussendlich nicht gegen den Willen der BRAK vollzogen werden solle. Unklar ist mir insofern, ob sich der Widerstand der BRAK darin erschöpft, dem Syndikus die vollständige Gleichstellung mit freien Anwälten zu verwehren oder aber ob die BRAK grdsl. jede Gleichstellung ablehnt, also auch eine solche, wie im aktuellen Eckpunktepapier vorgeschlagen. Im ersten Fall erübrigten sich mglw. die Bedenken, dass letztlich die BRAK der die Gesetzesänderung vereitelnde Bremsklotz sein könnte.
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Re: Erfahrungen nach BSG Urteil
Für die meisten Syndizi, inkl. meiner Wenigkeit, dürfte ja die Befreiung von der Rentenversicherung letztendlich der springende Punkt sein.
Und diese Frage wird ja, zumindest in dem Entwurf, zu unseren Gunsten gelöst oder sehe ich das falsch?
Dann hoffe ich jetzt mal auf eine schnelle Umsetzung, dass ich mir den Bestandssschutz abholen kann, bevor wieder was passiert...
Und diese Frage wird ja, zumindest in dem Entwurf, zu unseren Gunsten gelöst oder sehe ich das falsch?
Dann hoffe ich jetzt mal auf eine schnelle Umsetzung, dass ich mir den Bestandssschutz abholen kann, bevor wieder was passiert...
- Boris Die Klinge
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Re: Erfahrungen nach BSG Urteil
Das siehst Du richtig. Wenn durch entsprechende Gesetzesregelungen klargestellt wird, dass auch die Tätigkeit des Syndikus-RA im Unternehmen als anwaltliche Berufsausübung anzusehen ist, kommt auch das BSG - gemessen an seinen Entscheidungen vom 03.04.2014- nicht umhin, dem Syndikus-RA das Recht auf Befreiung von der RV-Pflicht zuzubilligen.kojacto hat geschrieben:Und diese Frage wird ja, zumindest in dem Entwurf, zu unseren Gunsten gelöst oder sehe ich das falsch?
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Re: Erfahrungen nach BSG Urteil
Das Eckpunktepapier gibt es hier: http://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/pdfs/20150113_Eckpunkte_Syndikusanwaelte.pdf (Verwaister Link automatisch entfernt)
"Ich sage nicht, dass man sich hier zu siezen hätte oder ähnlichen Quatsch. Bei einem Forum von Juristen für Juristen ist meine Erwartungshaltung aber trotzdem nochmal eine andere als bei der Kneipe um die Ecke." OJ1988
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Re: Erfahrungen nach BSG Urteil
Wieder thx für den Link.
Beim BMJV scheint man so ganz nicht bei der Sache zu sein. Die Regelung einer Zulassungspflicht für die anwaltliche Tätigkeit im Unternehmen gem. Nr. 4 des Eckpunktepapiers ist nicht angezeigt. Das BSG hat bereits vorgegeben, wie § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI insoweit auszulegen ist. Auch nach dem BSG kommt es für die Befreiung allein auf die Zurechnung der fraglichen Erwerbstätigkeit zum anwaltlichen Berufsfeld an. Der Regelung einer Zulassungspflicht bedarf es für Befreiungszwecke nach dem so verstandenen Wortlaut des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI gerade nicht, jedenfalls nicht zwingend. Unabhängig davon, hätte das BMJV nach seinem Wortlautverständnis von § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI konsequenterweise eine Zulassungspflicht für alle angestellten Rechtsanwälte vorschlagen müssen.
Ähnliches gilt für Nr. 9 des Eckpunktepapiers. 1. nicht erforderlich, 2. sofern gleichwohl für erforderlich gehalten, müsste die Anforderung gleichermaßen und unterschiedslos für alle angestellten RAe eingeführt werden und gelten.
Wenn man sich im BMJV schon begrüßenswerterweise von der Doppelberufstheorie verabschieden möchte, dann sollte man das zunächst einmal im Kopf tun.
Beim BMJV scheint man so ganz nicht bei der Sache zu sein. Die Regelung einer Zulassungspflicht für die anwaltliche Tätigkeit im Unternehmen gem. Nr. 4 des Eckpunktepapiers ist nicht angezeigt. Das BSG hat bereits vorgegeben, wie § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI insoweit auszulegen ist. Auch nach dem BSG kommt es für die Befreiung allein auf die Zurechnung der fraglichen Erwerbstätigkeit zum anwaltlichen Berufsfeld an. Der Regelung einer Zulassungspflicht bedarf es für Befreiungszwecke nach dem so verstandenen Wortlaut des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI gerade nicht, jedenfalls nicht zwingend. Unabhängig davon, hätte das BMJV nach seinem Wortlautverständnis von § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI konsequenterweise eine Zulassungspflicht für alle angestellten Rechtsanwälte vorschlagen müssen.
Ähnliches gilt für Nr. 9 des Eckpunktepapiers. 1. nicht erforderlich, 2. sofern gleichwohl für erforderlich gehalten, müsste die Anforderung gleichermaßen und unterschiedslos für alle angestellten RAe eingeführt werden und gelten.
Wenn man sich im BMJV schon begrüßenswerterweise von der Doppelberufstheorie verabschieden möchte, dann sollte man das zunächst einmal im Kopf tun.
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Re: Erfahrungen nach BSG Urteil
Die BRAK hält dagegen. http://juve.de/nachrichten/namenundnach ... hrer-linie
"Ich sage nicht, dass man sich hier zu siezen hätte oder ähnlichen Quatsch. Bei einem Forum von Juristen für Juristen ist meine Erwartungshaltung aber trotzdem nochmal eine andere als bei der Kneipe um die Ecke." OJ1988
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Re: Erfahrungen nach BSG Urteil
Verengtes Standesdenken bei der Mehrheit der Kammerpräsidenten und das obschon am forensischen Alleinvertretungsanspruch der freien Anwaltschaft i.S.d. § 46 Abs. 1 BRAO nach dem Eckpunktepapier nicht grundsätzlich gerüttelt werden soll. Da ist es mir schon nicht mehr möglich, Verständnis für die Positionierung der BRAK aufzubringen.
Die BRAK glaubt doch nicht ernsthaft daran, dass ihr Vorschlag zur Änderung z.B. des § 6 SGB VI auch nur ansatzweise Aussicht auf Umsetzung hat?! Darüber hinaus ist der Vorschlag in hohem Maße unaufrichtig und inkonsistent. Künftig soll die Befreiung im Belieben des AG stehen und davon abhängen, ob der AG ausdrücklich "nicht nur juristische sondern anwaltliche Kompetenz" wünsche?! Wenn aber der Syndikusanwalt nach mehrheitlicher Auffassung der Kammern noch immer nicht Anwalt sein kann, was soll denn bitte der Wunsch des AG nach Inanspruchnahme von anwaltlicher Kompetenz daran ändern?! Er kann dann "Nichtanwälte" anstellen, die "anwaltliche Kompetenz" mitbringen, trotzdem keine Anwälte sind aber gleichwohl für ihre nichtanwaltliche Beschäftigung in einem Unternehmen von der Rentenversicherungspflicht in der gRV befreit werden können?! Das bedeutete letztlich die Einbeziehung "Berufsfremder" in ein berufsgruppenbezogenes Versorgungssystem zu Lasten der DRV, wovon man wohl niemanden recht überzeugen können wird. Was ist überhaupt "anwaltliche Kompetenz" in Abgrenzung zu "juristischer Kompetenz" und schließen die beiden sich tatsächlich aus?! Juristische Kompetenz dürfte doch wohl noch immer ein wesentlicher Bestandteil "anwaltlicher Kompetenz" sein, oder ist es mittlerweile so schlecht bestellt um die deutsche Anwaltschaft und sie mittlerweile völlig frei von juristischer Kompetenz?!
Was für ein fataler Unsinn der zudem weder am BMAS noch bei der DRV noch in der Sozialgerichtsbarkeit auf breite Zustimmung treffen wird. Es wird zu Unrecht verlangt, dass sich die Politik "...mit derselben Intensität und Sorgfalt mit dem Vorschlag der BRAK auseinandersetzt.".
Die BRAK glaubt doch nicht ernsthaft daran, dass ihr Vorschlag zur Änderung z.B. des § 6 SGB VI auch nur ansatzweise Aussicht auf Umsetzung hat?! Darüber hinaus ist der Vorschlag in hohem Maße unaufrichtig und inkonsistent. Künftig soll die Befreiung im Belieben des AG stehen und davon abhängen, ob der AG ausdrücklich "nicht nur juristische sondern anwaltliche Kompetenz" wünsche?! Wenn aber der Syndikusanwalt nach mehrheitlicher Auffassung der Kammern noch immer nicht Anwalt sein kann, was soll denn bitte der Wunsch des AG nach Inanspruchnahme von anwaltlicher Kompetenz daran ändern?! Er kann dann "Nichtanwälte" anstellen, die "anwaltliche Kompetenz" mitbringen, trotzdem keine Anwälte sind aber gleichwohl für ihre nichtanwaltliche Beschäftigung in einem Unternehmen von der Rentenversicherungspflicht in der gRV befreit werden können?! Das bedeutete letztlich die Einbeziehung "Berufsfremder" in ein berufsgruppenbezogenes Versorgungssystem zu Lasten der DRV, wovon man wohl niemanden recht überzeugen können wird. Was ist überhaupt "anwaltliche Kompetenz" in Abgrenzung zu "juristischer Kompetenz" und schließen die beiden sich tatsächlich aus?! Juristische Kompetenz dürfte doch wohl noch immer ein wesentlicher Bestandteil "anwaltlicher Kompetenz" sein, oder ist es mittlerweile so schlecht bestellt um die deutsche Anwaltschaft und sie mittlerweile völlig frei von juristischer Kompetenz?!
Was für ein fataler Unsinn der zudem weder am BMAS noch bei der DRV noch in der Sozialgerichtsbarkeit auf breite Zustimmung treffen wird. Es wird zu Unrecht verlangt, dass sich die Politik "...mit derselben Intensität und Sorgfalt mit dem Vorschlag der BRAK auseinandersetzt.".
- Tibor
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Re: Erfahrungen nach BSG Urteil
Hinweis auf Volker Römermann, Syndikusanwälte: Wird der Nebel gelichtet oder verdichtet? – Zum Eckpunktepapier des Bundesjustizministers vom 13. 1. 2015, NWB vom 26.01.2015, S. 289.
"Just blame it on the guy who doesn't speak English. Ahh, Tibor, how many times you've saved my butt."
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Re: Erfahrungen nach BSG Urteil
RAK MUC scheint sich dem Ministerium anzuschließen:
http://juve.de/nachrichten/namenundnach ... niert-sich
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Re: Erfahrungen nach BSG Urteil
Haben wir den Thread aus dem Nebengebieteforum hier schon verlinkt? Falls nein:
http://forum.jurawelt.com/viewtopic.php?f=47&t=51555
http://forum.jurawelt.com/viewtopic.php?f=47&t=51555
Hier gibt's nichts zu lachen, erst recht nichts zu feiern.
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Re: Erfahrungen nach BSG Urteil
Die DRV Bund zeigt sich von VBen und Eckpunktepapier naturgemäß gänzlich unbeeindruckt:
http://www.lto.de/recht/job-karriere/j/ ... befreiung/
http://www.lto.de/recht/job-karriere/j/ ... befreiung/
- Boris Die Klinge
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Re: Erfahrungen nach BSG Urteil
http://anwaltsblatt.anwaltverein.de/rechtsprechung-details/items/syndikusanwalt-eckpunkte-fast-quadratur-des-kreises-568.html (Verwaister Link automatisch entfernt)