Erfahrungen nach BSG Urteil

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law and order
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Re: Erfahrungen nach BSG Urteil

Beitrag von law and order »

Es heißt, dass die Beschlüsse Bewegung in die Verfahren bringen, bei denen es um die rückwirkende Befreiung von der DRV geht... Wir werden sehen.
wertsackbeutel
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Re: Erfahrungen nach BSG Urteil

Beitrag von wertsackbeutel »

Bringen sie. Ich hab jetzt die Ladung zur mündlichen Verhandlung bekommen. Man darf gespannt sein.
Wertsack: ein Beutel, der auf Grund seiner besonderen Verwendung im Postbeförderungsdienst nicht Wertbeutel, sondern Wertsack genannt wird, weil sein Inhalt aus mehreren Wertbeuteln besteht, die in den Wertsack nicht verbeutelt, sondern versackt werden.
frage
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Re: Erfahrungen nach BSG Urteil

Beitrag von frage »

frage hat geschrieben:Zulassung in Stuttgart mittlerweile erhalten. Allerdings noch keinerlei Info von der DRV über die Befreiungsanträge.
Mittlerweile Befreiungsbescheid der DRV für die Zeit ab Zulassung als Syndikus (hat noch einen guten Monat nach Zulassung gedauert). Nach einem weiteren guten Monat auch die rückwirkende Befreiung erhalten. Jetzt ist nur noch die Frage, wie der Transfer der Beiträge zur Rentenversicherung ins Versorgungswerk gelingen wird.
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Tikka
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Re: Erfahrungen nach BSG Urteil

Beitrag von Tikka »

Falls es noch jemanden interessiert. Hier inzwischen alle Syndikuszulassungen erfolgt. Auch einige die ich nach altem Recht kritisch gesehen hätte.
Keine Experimente! Wählt Adenauer.
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Boris Die Klinge
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Re: Erfahrungen nach BSG Urteil

Beitrag von Boris Die Klinge »

Gibt es schon erste Erfahrungen mit der Beitragserstattung gem. § 286f S. 1 SGB VI n.F. ?!
Wie lange braucht die DRV für die Erstattung an die VWe ?! Erhält man über die erfolgte Erstattung Nachricht von DRV oder VW?
Im Falle der rückwirkenden Befreiung für Zeiträume vor dem 01.04.2014: Werden Beiträge für die Jahre 2009 - 2011 ohne dass die DRV die Verjährung i.S.d. § 27 Abs. 2 SGB IV problematisiert erstattet?!
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Boris Die Klinge
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Re: Erfahrungen nach BSG Urteil

Beitrag von Boris Die Klinge »

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Boris Die Klinge
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Re: Erfahrungen nach BSG Urteil

Beitrag von Boris Die Klinge »

Für Interessierte:
Dem Vernehmen nach hat der AGH NRW Ende letzter Woche gleich mehrere Klagen der DRV Bund gg. die Syndikuszulassung u.a. eines Mitarbeiters der städt. Bühnen Köln, einer Personalentwicklerin in einem Softwareunternehmen und zweier sog. "Schadenanwälte" abgewiesen. Eine weitere Sache betreffend einen Geschäftsführer einer Tochter der DHL stehe kurz vor der Klageabweisung. Die DRV Bund müsse einen furchtbar peinlichen Eindruck hinterlassen haben. Der AGH NRW solle bisweilen ziemlich deutliche Worte für die DRV Bund gefunden haben.
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Marcusic
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Chronologie Bescheide

Beitrag von Marcusic »

Mein Krimi mit der DRV und dem Versorgungswerk:

04.03.2016
vier Anträge gestellt:

(1) Antrag auf Zulassung als Syndikusrechtsanwalt (§ 46 a BRAO)
-> Bescheid RAK vom 20.06.2016, antragsgemäß beschieden

(2) Antrag auf zukünftige Befreiung von der Rentenversicherungspflicht (§ 6 I 1 Nr. 1 SGB VI)
-> Bescheid DRV Bund vom 12.07.2016, antragsgemäß beschieden

(3) Antrag auf rückwirkende Befreiung von der Rentenversicherungspflicht (§ 231 IVb SGB VI)
-> Bescheid DRV Bund vom 01.09.2016, antragsgemäß beschieden

(4) Antrag auf Erstattung an das Versorgungswerk durch die DRV Bund von zu Unrecht gezahlten Pflichtbeiträgen (§ 286f SGB VI)
-> offen

Nach Bescheid über rückwirkende Befreiung der DRV vom 01.09.2016 ist also nur noch der Erstattungsbescheid offen. So ging es weiter:

08.09.2016
Nacherhebung des Versorgungswerk über zurückliegenden Zeitraum über fast 3 Jahre, knapp 30 T€
sofort vollziehbar

Ich ging davon aus, dass dieser Beitragsbescheid vom 08.09.2016 ausschließlich informatorischen Zwecken über meinen Versicherungs- bzw. Beitragsverlauf diene, da im Befreiungsbescheid der DRV Bund vom 01.09.2016 der ausdrückliche Hinweis enthalten ist, dass die Erstattung "... abweichend von den allgemeinen Regelungen unmittelbar ... (§ 286f SGB VI)" von der DRV Bund an das Versorgungswerk erfolge und es daher in diesem Zusammenhang für mich nichts weiter zu tun gibt. Irrtum:

24.10.2016
Mahnung des Versorgungswerks und Säumniszuschlag in Höhe von 1 %

Im Folgenden: Das Versorgungswerk ließ sich nicht erweichen einen syndikusanwaltsfreundlichen Weg der Erstattung zu wählen.

Das Beste ist, dass 286f SGB VI besagt, dass die Erstattung ".. abweichend von den allgemeinen Regelungen unmittelbar.. " von der DRV an das Versorgungswerk erfolge. Das Versorgungswerk sieht daran aber nur die Zahlung auf eine fremde Schuld (nämlich diejenige des Syndikusanwalts).

Da die DRV (auch auf Nachfrage) den Erstattungsbescheid aus was für Gründen auch immer derzeit nicht erlässt und das Versorgungswerk bereits den rückwirkenden Befreiungsbescheid als Anlass zur Nacherhebung nimmt, habe ich derzeit das Problem kurzfristig 30 T€ zusammen zu bekommen, um weitere Säumniszuschläge von 1 % zu vermeiden.

Ich kann von Glück reden, dass das Versorgungswerk wenigsten auf Vollstreckung verzichtet. Außerdem ist das Hauptziel - Befreiung - ja erreicht.

Ich kann Euch daher nur raten: Stellt Euch auf Erstattungsforderungen des Versorgungswerks ein, die im Zweifel zu begleichen sind, bevor die DRV erstattet hat!
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Tibor
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Re: Erfahrungen nach BSG Urteil

Beitrag von Tibor »

Einstweiliger Rechtsschutz?
"Just blame it on the guy who doesn't speak English. Ahh, Tibor, how many times you've saved my butt."
frage
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Re: Erfahrungen nach BSG Urteil

Beitrag von frage »

Habe ähnliche Probleme. Allerdings geht es bei mir nicht um so viel Geld. Tipp für die anderen: man sollte gegenüber der DRV bei positiven Bescheiden stets auf Rechtsmittel verzichten. Gegen jeden Bescheid bestanden ja Rechtsmittel. Unternimmt man nichts so wartet die DRV zunächst die Rechtsmittelfrist ab.
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Marcusic
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Re: Erfahrungen nach BSG Urteil

Beitrag von Marcusic »

Das Versorgungswerk sieht die Erstattungswege wie folgt:

1. Beiträge ab dem 01.04.2014 -> direkt von der DRV an das Versorgungswerk

2. Beiträge vor dem 01.04.2014 -> durch den Arbeitgeber von der Krankenkasse zurückzufordern

Das würde bedeuten, dass für die Rückerstattung vor dem 01.04.2014 bereits der Bescheid über die rückwirkende Befreiung ausreichend wäre, da 286f, 231 4b SBG VI ausdrücklich für Zeiten ab dem 01.04.2014 vorgesehenen ist (so genannter Erstattungsbescheid)

Dieser Ersattungsbescheid von der DRV lässt leider auf sich warten. Ich habe daher mit der Firmen-Entgeltabrechnung derzeit Diskussion, ob bereits jetzt vom Arbeitgeber gegenüber der Krankenkasse die Rentenversicherungsbeiträge gefördert werden können/müssen.

Hat jemand mit diesem Thema Erfahrung? Zu allem übel droht jetzt auch noch Verjährung, da die Rückforderung durch den Arbeitgeber allein zu keiner Hemmung führt.
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Boris Die Klinge
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Re: Erfahrungen nach BSG Urteil

Beitrag von Boris Die Klinge »

Mich irritiert die Auffassung des Versorgungswerkes.

Wenn die DRV Bund im Wege der vom BVerfG geforderten verfassungskonformen Auslegung des § 231 Abs. 4b SGB VI die Befreiung auch für Zeiträume vor dem 01.04.2014 ausgesprochen hat, dann hat die Beitragserstattung auch für diese Zeiträume konsequent nach § 286f S. 1 SGB VI - also unmittelbar zwischen den Versorgungsträgern - zu erfolgen.

Die vom Versorgungswerk in diesem Zusammenhang favorisierte Zweiteilung des Erstattungsweges erscheint mir verfehlt. Kennt das Versorgungswerk etwa die Entscheidungen des BVerfG nicht?

Hier noch einmal eine lesenswerte Zusammenfassung: https://anwaltsblatt.anwaltverein.de/de/rechtsprechung/syndikusgesetz-bverfg-fordert-grosszuegige-auslegung-der-uebergangsregelungen (Verwaister Link automatisch entfernt)

Ich würde mich auf das Vorgehen des Versorgungswerks nicht einlassen.
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Re: Erfahrungen nach BSG Urteil

Beitrag von warteschleifencandidatus »

Das kann ja die Auffassung des Versorgungswerks sein, maßgeblich ist die der DRV...hat die DRV schon bei jemandem Anstalten gemacht, Anträge auf Erstattung vor April 2014 nicht direkt an das Versorgungswerk zu erstatten?

Wenn ja, wäre das ein starkes Stück. Wie Boris geschrieben hat...§ 286f SGB VI nennt zudem keinen Zeitraum, daher ist das zu erstatten, inwieweit man rückwirkend befreit wurde.

Ansonsten würde ja für normale Erstattungsanträge nach § 26 Abs. 2 SGB Iv die 4-jährige Verjährungsfrist des § 27 SGB IV greifen. D.h., in der Folge wären alle Beiträge vor 2012 verloren. Und 2012 ist auch nur dann nicht verjährt, wenn man bis Ende 2016 die Verjährung mit einem Antrag hemmt (vgl. § 27 Abs. 3 Satz 2 SGB IV).

Die maßgebliche Dame, die das verzapft hat, ist übrigens hier (Verwaister Link http://www.buj.net/index.php/de/renate-bosien automatisch entfernt) zu sehen. Soll sich jeder sein eigenes Urteil bilden.
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Zippocat
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Re: Erfahrungen nach BSG Urteil

Beitrag von Zippocat »

warteschleifencandidatus hat geschrieben:Die maßgebliche Dame, die das verzapft hat, ist übrigens hier (Verwaister Link http://www.buj.net/index.php/de/renate-bosien automatisch entfernt) zu sehen. Soll sich jeder sein eigenes Urteil bilden.
Dann bitte aber auch ein Bild von Dir, damit wir dieses sachliche Argument vollständig würdigen können... ::roll:
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warteschleifencandidatus
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Re: Erfahrungen nach BSG Urteil

Beitrag von warteschleifencandidatus »

Zippocat hat geschrieben:
warteschleifencandidatus hat geschrieben:Die maßgebliche Dame, die das verzapft hat, ist übrigens hier (Verwaister Link http://www.buj.net/index.php/de/renate-bosien automatisch entfernt) zu sehen. Soll sich jeder sein eigenes Urteil bilden.
Dann bitte aber auch ein Bild von Dir, damit wir dieses sachliche Argument vollständig würdigen können... ::roll:
Ich trete nicht auf "Summits" auf, daher gibt es auch kein Bild von mir. Wer mit Bildern von sich für entgeltpflichtige Veranstaltungen wirbt, muss es ertragen können, dass darüber geredet wird. [-X
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