Entscheidung bei Zusage für Staatsdienst

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Strich
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Re: Entscheidung bei Zusage für Staatsdienst

Beitrag von Strich »

Wie? Unterstellst du den anderen etwa NICHT zuerst ins Gesetz geschaut zu haben?
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Tibor
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Re: Entscheidung bei Zusage für Staatsdienst

Beitrag von Tibor »

Naja, wir brauchen natürlich einen Verweis aus dem jeweiligen Landesrichtergesetz auf das "Beamtenrecht" bzw. auf das BeamtStG. In Berlin bspw. "Soweit das Deutsche Richtergesetz und dieses Gesetz nichts anderes bestimmen, gelten für die Rechtsverhältnisse der Richterinnen und Richter die beamtenrechtlichen Vorschriften des Landes entsprechend." in Verbindung mit Landesbeamtengesetz "Die Ernennung wird mit dem Tage der Aushändigung der Ernennungsurkunde wirksam, wenn nicht in der Urkunde ausdrücklich ein späterer Tag bestimmt ist."
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markus87
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Re: Entscheidung bei Zusage für Staatsdienst

Beitrag von markus87 »

Strich hat geschrieben:Wie? Unterstellst du den anderen etwa NICHT zuerst ins Gesetz geschaut zu haben?
Levi unterstelle ich das jedenfalls nicht ;)
Gelöschter Nutzer

Re: Entscheidung bei Zusage für Staatsdienst

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Bei den vielen "nicht NICHT" wird einem ganz wuschig - drückt euch bitte weniger missverständlich aus. [-X
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famulus
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Re: Entscheidung bei Zusage für Staatsdienst

Beitrag von famulus »

Candor hat geschrieben:drückt euch bitte weniger missverständlich aus. [-X
Also verständlicher? :-k
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Honigkuchenpferd
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Re: Entscheidung bei Zusage für Staatsdienst

Beitrag von Honigkuchenpferd »

Strich hat geschrieben:Weil das § 8 Abs. 2 S. 1 BeamtStG so sagt?
Tibor hat geschrieben:Naja, wir brauchen natürlich einen Verweis aus dem jeweiligen Landesrichtergesetz auf das "Beamtenrecht" bzw. auf das BeamtStG. In Berlin bspw. "Soweit das Deutsche Richtergesetz und dieses Gesetz nichts anderes bestimmen, gelten für die Rechtsverhältnisse der Richterinnen und Richter die beamtenrechtlichen Vorschriften des Landes entsprechend." in Verbindung mit Landesbeamtengesetz "Die Ernennung wird mit dem Tage der Aushändigung der Ernennungsurkunde wirksam, wenn nicht in der Urkunde ausdrücklich ein späterer Tag bestimmt ist."
Insoweit gilt nicht das BeamtStG, sondern § 17 I DRiG.
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Tibor
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Re: Entscheidung bei Zusage für Staatsdienst

Beitrag von Tibor »

Ah, ok. Dann geht der Verweis aus dem Landesrichtergesetz ins DRiG natürlich vor.
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Re: Entscheidung bei Zusage für Staatsdienst

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

famulus hat geschrieben:
Candor hat geschrieben:drückt euch bitte weniger missverständlich aus. [-X
Also verständlicher? :-k
:D Yes. Dito.
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Strich
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Re: Entscheidung bei Zusage für Staatsdienst

Beitrag von Strich »

Honigkuchenpferd hat geschrieben:
Strich hat geschrieben:Weil das § 8 Abs. 2 S. 1 BeamtStG so sagt?
Tibor hat geschrieben:Naja, wir brauchen natürlich einen Verweis aus dem jeweiligen Landesrichtergesetz auf das "Beamtenrecht" bzw. auf das BeamtStG. In Berlin bspw. "Soweit das Deutsche Richtergesetz und dieses Gesetz nichts anderes bestimmen, gelten für die Rechtsverhältnisse der Richterinnen und Richter die beamtenrechtlichen Vorschriften des Landes entsprechend." in Verbindung mit Landesbeamtengesetz "Die Ernennung wird mit dem Tage der Aushändigung der Ernennungsurkunde wirksam, wenn nicht in der Urkunde ausdrücklich ein späterer Tag bestimmt ist."
Insoweit gilt nicht das BeamtStG, sondern § 17 I DRiG.
Nur zu meiner Eherenrettung: Ich habe auf den Spiegelartikel (sehr erheiternd) und den darauf folgenden Post (Seite 1 die letzten beiden) geantwortet. Bei mir war insoweit das BeamtStG anwendbar (über das jeweilige Landesrecht).
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Re: Entscheidung bei Zusage für Staatsdienst

Beitrag von Honigkuchenpferd »

Na ja, als Roewer seine Ernennungsurkunde "fand", gab es das BeamtStG noch nicht ;) (und es gilt übrigens auch nicht "über das jeweilige Landesrecht", vgl. Art. 72 I i.V.m. Art. 74 I Nr. 27 GG).
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Re: Entscheidung bei Zusage für Staatsdienst

Beitrag von Strich »

Die beiden Posts behandelten die Übergabe der Urkunde an Beamte mit dem polemischen Vermerk, dass manche das auch in der Jacke gefunden haben ;-) Das es also das BeamtStG zu Kaisers Zeiten noch nicht gab, war gar nicht der Punkt. Aber du kannst gerne rechtshistorische Ausführungen zum Fall Roewer machen wenn du magst. Das hätte zwar die Frage von Markus nicht beantwortet, aber hey was solls ^^

Richtig ist aber, dass das BeamtenStG der Ergänzung durch das Landesrecht bedarf und nicht über selbiges (wie beim VwVfG in manchen Ländern) gilt.
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