Frage Bereicherungsrecht

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lawboss2017
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Frage Bereicherungsrecht

Beitrag von lawboss2017 »

Hallo zusammen!

Ich hätte eine Frage zum Bereicherungsrecht:
Es geht um die Rechtsfolge der Bereicherungsrechtlichen Ansprüche, Herausgabe des Erlangten gem. §§818 ff. Und zwar erstreckt sich ja der Herausgabeanspruch gem § 818 I auf Nutzungen und Surrogate. Jedoch aber nicht auf alle Surrogate, sondern nur auf das "commodum ex re", nicht auf das "commodum ex negotiatione".
Meine Frage: Ich bin mir nicht ganz sicher, den Unterschied zwischen "commodum ex re" und "commodum ex negotiatione" zu verstehen. Laut lexexakt ist das commodum ex re als den Ersatz für das von einer Sache erhaltene bezeichnet, das "commodum ex negotiatione" als den Ersatz einer Sache den der Schuldner durch Rechtsgrund erlangt hat. Was ich so ungefähr verstehe: "commodum ex re" wenn die Sache bei dem Herausgabeverpflichteten untergeht, dann muss er GEld dafür beschaffen, um sie zu ersetzen // "commodum ex negotiatione" = Wenn der Herausgabeverpflichtete die Sache verkauft hat, muss er das GEld dafür nicht gem §818 I herausgeben... Aber wo liegt dann der Unterschied zum Wertersatz?! :-k
Wie ihr seht ist das ganze für mich noch ziemlich konfus, ich würde mich unsäglich freuen, wenn jemand mir helfen könnte!!!

Vielen Dank und liebe Grüße
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[enigma]
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Re: Frage Bereicherungsrecht

Beitrag von [enigma] »

lawboss2017 hat geschrieben:Was ich so ungefähr verstehe: "commodum ex re" wenn die Sache bei dem Herausgabeverpflichteten untergeht, dann muss er GEld dafür beschaffen, um sie zu ersetzen // "commodum ex negotiatione" = Wenn der Herausgabeverpflichtete die Sache verkauft hat, muss er das GEld dafür nicht gem §818 I herausgeben... Aber wo liegt dann der Unterschied zum Wertersatz?! :-k
A muss ein Auto im Wert von 10.000 Euro an B zurückübereignen. Er baut einen Unfall mit Totalschaden und erhält von der Versicherung den Wert des Autos (10.000 Euro) ersetzt = commudum ex re = Die 10.000 Euro muss er gemäß § 818 I BGB an B als Wertersatz zahlen. Anspruchsgrundlage ist hier § 812, nicht § 818. § 818 regelt ausschließlich die Rechtsfolge, also den Umfang des Bereicherungsanspruchs.

A muss ein Auto im Wert von 10.000 Euro an B zurückübereignen. Er verkauft und übereignet das Auto für 15.000 Euro an C = commudum ex negotiatione. Das Geld muss er an B nicht nach § 818 I BGB (AGL wäre wie gesagt § 812), aber aus § 285 BGB zahlen. § 285 ist hier eine eigene Anspruchsgrundlage, die den ursprünglichen Anspruch aus § 812 ersetzen soll, der wegen § 275 untergegangen ist.
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Gelöschter Nutzer

Re: Frage Bereicherungsrecht

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

[enigma] hat geschrieben:
lawboss2017 hat geschrieben:Was ich so ungefähr verstehe: "commodum ex re" wenn die Sache bei dem Herausgabeverpflichteten untergeht, dann muss er GEld dafür beschaffen, um sie zu ersetzen // "commodum ex negotiatione" = Wenn der Herausgabeverpflichtete die Sache verkauft hat, muss er das GEld dafür nicht gem §818 I herausgeben... Aber wo liegt dann der Unterschied zum Wertersatz?! :-k
A muss ein Auto im Wert von 10.000 Euro an B zurückübereignen. Er baut einen Unfall mit Totalschaden und erhält von der Versicherung den Wert des Autos (10.000 Euro) ersetzt = commudum ex re = Die 10.000 Euro muss er gemäß § 818 I BGB an B als Wertersatz zahlen. Anspruchsgrundlage ist hier § 812, nicht § 818. § 818 regelt ausschließlich die Rechtsfolge, also den Umfang des Bereicherungsanspruchs.

A muss ein Auto im Wert von 10.000 Euro an B zurückübereignen. Er verkauft und übereignet das Auto für 15.000 Euro an C = commudum ex negotiatione. Das Geld muss er an B nicht nach § 818 I BGB (AGL wäre wie gesagt § 812), aber aus § 285 BGB zahlen. § 285 ist hier eine eigene Anspruchsgrundlage, die den ursprünglichen Anspruch aus § 812 ersetzen soll, der wegen § 275 untergegangen ist.
Mit der Anwendung des § 285 BGB musst du hier aufpassen: bzgl. § 812 findet der nur Anwendung unter den besonderen Voraussetzungen der verschärften Haftung, §§ 819 I, 818 IV BGB iVm § 285 BGB.

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Zur Frage des TE:

1. § 812 (I 1 Var. 1 BGB) ist primär auf die Herausgabe des Erlangten in Natur gerichtet. Beispiel: Herausgabe eines Fahrrads, weil der Kaufvertrag nichtig ist.

2. Ist diese Herausgabe unmöglich, etwa weil die Sache untergegangen ist, so schuldet der Anspruchsgegner gem. § 812 iVm § 818 II (!) grundsätzlich nur Wertersatz. Beispiel: das Fahrrad ist objektiv 500 € wert.

3. § 818 I Var. 2 BGB regelt demgegenüber einen Sonderfall: das Erlangte ist untergegangen, aber der Bereicherungsschuldner hat stattdessen etwa einen Anspruch gegen einen Dritten erlangt. Beispiel: das Fahrrad ist untergegangen, wurde vom Käufer aber für 600 € versichert, diese Versicherungssumme muss er nun an den Verkäufer herausgeben (gem. § 812 I 1 Var. 1, 818 I, II).

4. Nicht geschuldet ist demgegenüber im Regelfall (d.h. solange die Vss. der verschärften Haftung nicht vorliegen, s.o.) die Herausgabe des rechtsgeschäftlichen Surrogats. Relevant ist die Unterscheidung von dem objektiven Wert dabei nur dann, wenn der Verkauf zu einem höheren Preis als dem Wert erfolgt. Beispiel: der Käufer verkauft das Fahrrad (objektiver Wert: 500 €) weiter an den Dritten D für 600 €. Ist der ursprüngliche Kaufvertrag V-K nun nichtig, kann V von K nur gem. §§ 812 I 1 Var. 1, 818 II Wertersatz iHv 500 € verlangen, nicht aber den Gewinn von 600 € (Differenz von 100 €).

5. Wird die Sache unter Wert weiterverkauft, so kommt es trotzdem zunächst nur auf den objektiven Wert an. Allerdings ist K dann idR teilweise entreichert. Beispiel: K verkauft das Fahrrad (Wert: 500 €) für 400 € an D. V kann nun von K gem. §§ 812, 818 II prinzipiell Wertersatz iHv 500 € verlangen, allerdings ist K iHv 100 € entreichert (§ 818 III BGB), sodass V i.E. doch nur 400 € erhält.

6. Den rechtsgeschäftlichen Erlös (relevant dann, wenn K das Fahrrad an D für mehr als den objektiven Wert verkauft) erhält V von K nur unter den Vss. des § 816 I 1 BGB (was allerdings voraussetzt, dass K als Nichtberechtigter verfügt hat, d.h. auch die Übereignung V-K muss unwirksam sein) oder unter den zusätzlichen Vss. der §§ 819 I, 818 IV iVm 285 BGB. Beispiel für letzteres: K weiß, dass der KV zwischen ihm und V nichtig ist, trotzdem verkauft er das Fahrrad (Wert: 500 €) an D für 600 € weiter. V kann nun von K gem. §§ 819 I, 818 IV iVm 285 die vollen 600 € verlangen.
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