Das doch aber nur wenn man schwerbehindert ist. Ohne Beeinträchtigung war man früher bereits mit 7,9 Pkt ungeeignet (Grenze lag bei 8 Pkt und diese Auffweichformulierung gab es in der Art und Weise nicht). Die unterste Grenze lag bei 8 Pkt (oder 7 Pkt wenn schwerbehindert). Jetzt lautet sie "befriedigend" und damit gilt ab 6.5 Pkt für alle (Schwerbehinderte bekommen dabei allerdings immer eine Einladung, wer keine Beeinträchtigung hat und zwischen 6.5 und 7.9 Pkt liegt soll einen zusätzlichen Bonus mitbringen, der zeigt, dass man fähig ist).markus87 hat geschrieben:Du redest wirr . Was sich geändert hat in den letzten 2 Jahren ist also, dass man jetzt erst mit 6.49 als "offensichtlich ungeeignet" gilt und nicht schon mit 6.99.
In dem Zusammenhang verstehe ich seitens der Justiz aber absolut nicht, was die wissenschaftliche Mitarbeit an einer Uni bringen soll und warum man es dann nicht noch allgemeiner hält, wenn man momentan letztlich eh froh über jeden Bewerber ist. Letztlich können sie es ja eh bei jedem mit 6.5 Pkt rechtfertigen (ein ordentliches Stationszeugnis wird ja wohl irgendwo mal dabei sein und die Formulierung sagt ja selbst "etwa durch...", ist also nur beispielhaft). Und warum jemand mit 6.5 Pkt + 2 Semestern wiss. Mitarbeiter geeignet für die Justiz sein soll und jemand der "nur" 6.5 Pkt hat, erschließt sich mir nicht. Weil es in der Praxis relevant ist wissenschaftlich zu arbeiten? Wenn man die Akten umso länger vor sich haben möchte, dann vielleicht. Dann sollen sie doch gleich schreiben: "alle mit befriedigend, bitte bewerbt euch! Wir brauchen euch und sparen uns die Mühe, es noch irgendwie "hürdenmäßig" klingen zu lassen, da eine solche offensichtlich eh nicht mehr besteht." (Außer man hat leider nur ein "ausreichend"...aber vllt. kommen wir da auch noch hin).