Zulassungszeitpunkt RA/Syndikus-RA

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dosenbaer
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Zulassungszeitpunkt RA/Syndikus-RA

Beitrag von dosenbaer »

Wie funktioniert das zeitlich betrachtet mit der Zulassung?

Sowohl für die Zulassung zum RA als auch Syndikus-RA brauche ich ein zweites Staatsexamen (und bspw. Nachweis einer Berufhaftpflicht-Versicherung).
Laut jurawiki kann die Zulassung dann 2 bis 16 (!) Wochen dauern.

Da frage ich mich, wie das mit dem Berufseinstieg bei einer Kanlei/Großkanzlei/einem Unternehmen praktisch abläuft.

Angenommen, ich erhalte zeitig nach dem Examen eine Einstellung samt Einstellungstermin... werde ich solange als Assessor tätig bzw. bekomme ich eine Art Anmeldebestätigung oder kann ich erstmal locker 4 Monate Arbeitslosigkeit einplanen, bevor ich überhaupt bei einem Arbeitgeber anfangen kann?

Letzteres kann an sich nicht sein, da ich bereits im Antrag zum Synikus-RA ja meinen Arbeitsvertrag mit angeben muss - vielleicht ist es heute einfach zu heiß, aber für Aufklärung wäre ich echt dankbar!
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Solar
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Re: Zulassungszeitpunkt RA/Syndikus-RA

Beitrag von Solar »

Die Zulassung zum "normalen" RA dauert nicht lange. In der Regel sind das nur wenige Wochen. Bis dahin darfst du eben nicht gerichtlich auftreten oder in einem Verfahren mit Anwaltszwang vertreten. Das dürfte sich aber alleine auf die Tätigkeit als Einzelanwalt auswirken, da man im Übrigen bei keiner Kanzlei ab Tag 1 der benannte Vertreter für ein Verfahren mit Anwaltszwang sein dürfte. In der Regel ist man während der ersten paar Monate in der zweiten Reihe tätig. Bis zum Tag der Vereidigung darfst du dich natürlich auch noch nicht Rechtsanwalt nennen. All das spielt aber für dein Arbeitsverhältnis keine Rolle, denn du musst ja nicht zugelassener Rechtsanwalt sein, um arbeiten zu dürfen.

Bei der Zulassung zum Syndikus-RA stellt sich das Problem noch weniger: Dieser darf seinen Arbeitgeber ohnehin nicht in einem Verfahren mit Anwaltszwang vertreten, es ist also für dein Arbeitsverhältnis vollkommen egal, wann du zugelassen wirst.

Die einzige temporäre Auswirkung ist die Freistellung von der Rentenversicherung: Solange du nicht zugelassen bist, ruht der Antrag auf Befreiung. Mit der Zulassung geht dein Antrag seinen Gang bei der Deutschen Rentenversicherung. Das kann derzeit locker 3 Monate oder auch deutlich länger dauern - insb. bei Syndikusanwälten. Sobald die eine Freistellung erhältst, bekommst du allerdings von der DRV alle Beiträge zurück und sie werden ans Versorgungswerk überwiesen. Letztlich hast du also keinen Schaden durch die Wartezeit.

Ganz wichtig allerdings bei der Zulassung: Dein Antrag auf Zulassung muss spätestens am ersten Tag deines Arbeitsverhältnisses bei der Rechtsanwaltskammer eingegangen sein, denn du giltst (zwingende Voraussetzung für die Freistellung) erst ab dem Tag des Eingangs des Antrags als Mitglied der RAK (unabhängig davon, wann du zugelassen wirst). Falls der Antrag vor Antritt des Arbeitsverhältnisses eingeht, giltst du ab Beginn des Arbeitsverhältnisses als Mitglied. Evtl. erforderliche Tätigkeitsbeschreibungen etc. kannst du noch eine gewisse Zeit nachreichen (ich glaube drei Monate nach Antragseingang) aber der Antrag muss an Tag 1 vorliegen, sonst verschenkst du Geld an die DRV.
Zuletzt geändert von Solar am Donnerstag 31. August 2017, 08:55, insgesamt 2-mal geändert.
EinHeinz
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Re: Zulassungszeitpunkt RA/Syndikus-RA

Beitrag von EinHeinz »

Brauchst du denn für deine Tätigkeit im Unternehmen tatsächlich eine Syndikus-Zulassung? Wohl eher weniger....
dosenbaer
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Re: Zulassungszeitpunkt RA/Syndikus-RA

Beitrag von dosenbaer »

Vielen lieben Dank @Solar; für die ausführliche Antwort =D>

Auch wenn das mit DRV & Versorgungswerk ein Fass öffnet... aber da geht es ja schon geraume Zeit hoch her, wenn ich an den anderen Thread denke.
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