Angestellter Anwalt: Berufshaftpflicht und Kanzleipflicht

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i live in tokyo
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Re: Angestellter Anwalt: Berufshaftpflicht und Kanzleipflich

Beitrag von i live in tokyo »

Ara hat geschrieben:
famulus hat geschrieben:1. Verstehe ich nicht, woraus soll sich das ergeben? Aus § 51 BRAO jedenfalls nicht. Und was soll die abdecken? Etwas anderes gilt m. E. nur dann, wenn du außerhalb der Kanzlei noch eigene Mandate betreust.
Von der Webseite der RAK München:
Von angestellten Rechtsanwälten, die über den Arbeitgeber in einer Gruppenversicherung mitversichert sind, ist zu berücksichtigen, dass sie nicht von der Verpflichtung befreit sind, außerdem noch eine eigene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung zu unterhalten (vgl. Henssler/Prütting-Stobbe, BRAO, 4. Auflage, 2014,§ 51 BRAO, Rn. 20). Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist vom Gesetzgeber generell an den Unterhalt einer persönlichen Berufshaftpflichtversicherung geknüpft, egal ob er den Beruf als Einzelanwalt, angestellter Rechtsanwalt, freier Mitarbeiter, in Bürogemeinschaft, Sozietät, Partnerschaft oder in einer Rechtsanwaltsgesellschaft ausübt.

Auch der angestellte Rechtsanwalt kann als Pflichtverteidiger oder im Rahmen der PKH beigeordnet werden. Nicht die Sozietät, sondern der einzelne Rechtsanwalt übernimmt dann die anwaltlichen Pflichten (Braun, „Berufshaftpflichtversicherung“, BRAK-Mitt. 1994, S 202 ff). Folglich muss dann auch die eigene Berufshaftpflichtversicherung des Anwalts den haftungsrechtlichen Schutz für diesen Bereich seiner Berufsausübung übernehmen.
https://rak-muenchen.de/rechtsanwaelte/zulassung-und-mitgliedschaft/berufshaftpflichtversicherung.html (Verwaister Link automatisch entfernt)

Und wie ich gerade sehe schreibt die RAK München auch was zu Punkt 2:
Nach ständiger Rechtsprechung gehören zu den Mindestanforderungen, die an eine Kanzlei zu stellen sind, mindestens ein Raum, dessen Kenntlichmachung nach außen durch ein auf die Kanzlei hinweisendes Kanzleischild erfolgt, ein betrieblicher Telefonanschluss sowie ein Briefkasten um Zustellungen bewirken zu können. Ein Kanzleischild oder zumindest ein Praxishinweis in Form eines Klingel-/Briefkastenschildes mit Berufsbezeichnung ist dabei ein deutlicher Hinweis für das rechtssuchende Publikum auf das Anbieten anwaltlicher Dienstleistungen.
https://rak-muenchen.de/rechtsanwaelte/zulassung-und-mitgliedschaft/kanzleipflicht.html (Verwaister Link automatisch entfernt)
Im Prinzip sind deine Sorgen berechtigt. Habe mir nochmal durch den Kopf gehen lassen, dass es ja wohl noch Kanzleien gibt, die diese persönliche Versicherung nicht für einen abschließen.
Üblicherweise ist es aber so - wie Parabellum schreibt - dass die Kanzleien bei dem "großen" Versicherer direkt eine persönliche, nur auf dich ausgestellte Versicherung abschließen. In meinem Versicherungsschreiben steht auch "Ihre persönliche Berufshaftpflichtversicherung".

Insofern ist das, was die RAK München schreibt, nicht falsch, aber m.E. einfach nur nicht mehr zeitgemäß.
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