Angestellter Anwalt: Berufshaftpflicht und Kanzleipflicht
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Angestellter Anwalt: Berufshaftpflicht und Kanzleipflicht
Moin,
das Referendariat ist irgendwann zu Ende und es steht der Berufseinstieg an. Das Schicksal meinte es gut mit mir und ich hab bereits eine Anstellung für die Zeit nach dem Referendariat gefunden.
Bezüglich zwei Punkten bin ich mir aber unsicher. Sowohl das Internet als auch hier die alten Beiträge im Forum sind dahingehend nicht eindeutig. Selbst die Seiten der jeweiligen Rechtsanwaltskammern scheinen da uneinheitlich zu sein.
1. Die primäre Berufshaftpflichtversicherung erfolgt über die Kanzlei und wird von der Kanzlei gezahlt. Habe ich es richtig verstanden, dass ich für die Zulassung weiterhin eine eigene Versicherung braucht, die aber nur die Mindestdeckungssumme betragen muss und Umsatz 0 abdeckt? Die scheinen quasi bei round about 100 Euro im Jahr zu liegen. Mein Chef meint, seine bisherigen angestellten Anwälte hatten keine eigene Berufshaftpflicht und waren alleine über die Kanzlei versichert.
2. Hinsichtlich der Kanzleipflicht gibt es auch unterschiedliche Informationen. Manche Rechtsanwaltskammern scheinen es als Pflicht anzusehen, dass ein angestellter Anwalt auf dem Kanzleischild und dem Briefkopf steht. Andererseits steht aber doch auch bei einer Großkanzlei nicht jeder Anwalt auf dem Briefbogen oder dem Kanzleischild. Es muss doch irgendwie gehen, dass man seiner Kanzleipflicht dadurch genüge tut, dass man die Kanzlei des Arbeitgebers angibt? Wie ist da das übliche vorgehen?
Danke,
Ara
das Referendariat ist irgendwann zu Ende und es steht der Berufseinstieg an. Das Schicksal meinte es gut mit mir und ich hab bereits eine Anstellung für die Zeit nach dem Referendariat gefunden.
Bezüglich zwei Punkten bin ich mir aber unsicher. Sowohl das Internet als auch hier die alten Beiträge im Forum sind dahingehend nicht eindeutig. Selbst die Seiten der jeweiligen Rechtsanwaltskammern scheinen da uneinheitlich zu sein.
1. Die primäre Berufshaftpflichtversicherung erfolgt über die Kanzlei und wird von der Kanzlei gezahlt. Habe ich es richtig verstanden, dass ich für die Zulassung weiterhin eine eigene Versicherung braucht, die aber nur die Mindestdeckungssumme betragen muss und Umsatz 0 abdeckt? Die scheinen quasi bei round about 100 Euro im Jahr zu liegen. Mein Chef meint, seine bisherigen angestellten Anwälte hatten keine eigene Berufshaftpflicht und waren alleine über die Kanzlei versichert.
2. Hinsichtlich der Kanzleipflicht gibt es auch unterschiedliche Informationen. Manche Rechtsanwaltskammern scheinen es als Pflicht anzusehen, dass ein angestellter Anwalt auf dem Kanzleischild und dem Briefkopf steht. Andererseits steht aber doch auch bei einer Großkanzlei nicht jeder Anwalt auf dem Briefbogen oder dem Kanzleischild. Es muss doch irgendwie gehen, dass man seiner Kanzleipflicht dadurch genüge tut, dass man die Kanzlei des Arbeitgebers angibt? Wie ist da das übliche vorgehen?
Danke,
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Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs sei durch das Zumauern der Fenster nur unwesentlich beeinträchtigt, ist so unverständlich, dass es nicht weiter kommentiert werden soll. - AG Tiergarten 606 C 598/11
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Re: Angestellter Anwalt: Berufshaftpflicht und Kanzleipflich
1. Verstehe ich nicht, woraus soll sich das ergeben? Aus § 51 BRAO jedenfalls nicht. Und was soll die abdecken? Etwas anderes gilt m. E. nur dann, wenn du außerhalb der Kanzlei noch eigene Mandate betreust.
2. Habe ich auch noch nie gehört - wie würde das denn bei Großkanzleien aussehen? Zu beiden Themen enthalten § 10 BORA und § 27 BRAO einiges.
edit: Zu 1. schreibt Trimborn v. Landenberg in "Erfolgreich starten als Rechtsanwalt": "Auch wenn Sie gem. § 12 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung über Ihre Kanzlei versichert werden können, müssen Sie im Hinblick auf eine theoretisch denkbare nebenberufliche Tätigkeit noch eine eigene Police abschließen. Die Versicherer bieten hier preisgünstige Sonderpolicen an." Leider ohne Nachweise. Ich hatte jedenfalls keine.
2. Habe ich auch noch nie gehört - wie würde das denn bei Großkanzleien aussehen? Zu beiden Themen enthalten § 10 BORA und § 27 BRAO einiges.
edit: Zu 1. schreibt Trimborn v. Landenberg in "Erfolgreich starten als Rechtsanwalt": "Auch wenn Sie gem. § 12 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung über Ihre Kanzlei versichert werden können, müssen Sie im Hinblick auf eine theoretisch denkbare nebenberufliche Tätigkeit noch eine eigene Police abschließen. Die Versicherer bieten hier preisgünstige Sonderpolicen an." Leider ohne Nachweise. Ich hatte jedenfalls keine.
Zuletzt geändert von famulus am Montag 13. November 2017, 20:24, insgesamt 3-mal geändert.
»Ich kenne den Schmerz, den ich hatte, weil ich zweimal die Vorhaut mit dem Reißverschluss mitgenommen habe, so dass dieser - also Reißverschluss - einmal in einer Klinik entfernt werden musste.« - Chefreferendar
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Re: Angestellter Anwalt: Berufshaftpflicht und Kanzleipflich
Same.famulus hat geschrieben:1. Verstehe ich nicht, woraus soll sich das ergeben? Aus § 51 BRAO jedenfalls nicht. Und was soll die abdecken? Etwas anderes gilt m. E. nur dann, wenn du außerhalb der Kanzlei noch eigene Mandate betreust.
2. Habe ich auch noch nie gehört - wie würde das denn bei Großkanzleien aussehen? Zu beiden Themen enthalten § 10 BORA und § 27 BRAO einiges.
Mit der Versicherung lief bei mir alles über die Kanzlei. Kriegst vorerst eine vorläufige Zusage. Dann reichst du irgendwann die Zulassungsurkunde nach und fertig.
Zu dem Briefkopf - das ist sicherlich falsch. "Kanzlei" heißt in dem Sinne auch ein kleines Hinterzimmer, wo du sitzt und einen PC hast und arbeitest.
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Re: Angestellter Anwalt: Berufshaftpflicht und Kanzleipflich
Zum Thema Zulassungsurkunde - wie schnell geht das denn? Ich weiß, dass es hier (in Ba-Wü) wohl Sammel-Vereidigungstermine bei der örtlichen RAK gibt. Die Frage ist, wie lange man nach dem Examen darauf warten "darf"? Nachdem in BW nur 2x jährlich Examen geschrieben wird, hoffentlich nicht allzu lange.
Gibt es denn Erfahrungsberichte, wie lange der Versand des Zeugnisses nach den mündlichen Prüfungen dauert?
Gibt es denn Erfahrungsberichte, wie lange der Versand des Zeugnisses nach den mündlichen Prüfungen dauert?
- Ara
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Re: Angestellter Anwalt: Berufshaftpflicht und Kanzleipflich
Von der Webseite der RAK München:famulus hat geschrieben:1. Verstehe ich nicht, woraus soll sich das ergeben? Aus § 51 BRAO jedenfalls nicht. Und was soll die abdecken? Etwas anderes gilt m. E. nur dann, wenn du außerhalb der Kanzlei noch eigene Mandate betreust.
https://rak-muenchen.de/rechtsanwaelte/zulassung-und-mitgliedschaft/berufshaftpflichtversicherung.html (Verwaister Link automatisch entfernt)Von angestellten Rechtsanwälten, die über den Arbeitgeber in einer Gruppenversicherung mitversichert sind, ist zu berücksichtigen, dass sie nicht von der Verpflichtung befreit sind, außerdem noch eine eigene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung zu unterhalten (vgl. Henssler/Prütting-Stobbe, BRAO, 4. Auflage, 2014,§ 51 BRAO, Rn. 20). Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist vom Gesetzgeber generell an den Unterhalt einer persönlichen Berufshaftpflichtversicherung geknüpft, egal ob er den Beruf als Einzelanwalt, angestellter Rechtsanwalt, freier Mitarbeiter, in Bürogemeinschaft, Sozietät, Partnerschaft oder in einer Rechtsanwaltsgesellschaft ausübt.
Auch der angestellte Rechtsanwalt kann als Pflichtverteidiger oder im Rahmen der PKH beigeordnet werden. Nicht die Sozietät, sondern der einzelne Rechtsanwalt übernimmt dann die anwaltlichen Pflichten (Braun, „Berufshaftpflichtversicherung“, BRAK-Mitt. 1994, S 202 ff). Folglich muss dann auch die eigene Berufshaftpflichtversicherung des Anwalts den haftungsrechtlichen Schutz für diesen Bereich seiner Berufsausübung übernehmen.
Und wie ich gerade sehe schreibt die RAK München auch was zu Punkt 2:
https://rak-muenchen.de/rechtsanwaelte/zulassung-und-mitgliedschaft/kanzleipflicht.html (Verwaister Link automatisch entfernt)Nach ständiger Rechtsprechung gehören zu den Mindestanforderungen, die an eine Kanzlei zu stellen sind, mindestens ein Raum, dessen Kenntlichmachung nach außen durch ein auf die Kanzlei hinweisendes Kanzleischild erfolgt, ein betrieblicher Telefonanschluss sowie ein Briefkasten um Zustellungen bewirken zu können. Ein Kanzleischild oder zumindest ein Praxishinweis in Form eines Klingel-/Briefkastenschildes mit Berufsbezeichnung ist dabei ein deutlicher Hinweis für das rechtssuchende Publikum auf das Anbieten anwaltlicher Dienstleistungen.
Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs sei durch das Zumauern der Fenster nur unwesentlich beeinträchtigt, ist so unverständlich, dass es nicht weiter kommentiert werden soll. - AG Tiergarten 606 C 598/11
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Re: Angestellter Anwalt: Berufshaftpflicht und Kanzleipflich
Nicht jeder angestellte Anwalt muss auf Kanzleischild und Briefkopf stehen (was ja auch zur Außenhaftung als Scheinsozius führen kann).Ara hat geschrieben:2. Hinsichtlich der Kanzleipflicht gibt es auch unterschiedliche Informationen. Manche Rechtsanwaltskammern scheinen es als Pflicht anzusehen, dass ein angestellter Anwalt auf dem Kanzleischild und dem Briefkopf steht. Andererseits steht aber doch auch bei einer Großkanzlei nicht jeder Anwalt auf dem Briefbogen oder dem Kanzleischild.
Deckenbrock (NJW 2010, 3750) verweist dazu auf Prütting, in: Henssler/Prütting, BRAO, 3. Aufl. (2010), § 27 Rdnr. 11.
- famulus
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Re: Angestellter Anwalt: Berufshaftpflicht und Kanzleipflich
Ok, danke - erscheint mir auf Anhieb nicht von der Hand zu weisen.Ara hat geschrieben: Von der Webseite der RAK München:
Von angestellten Rechtsanwälten, die über den Arbeitgeber in einer Gruppenversicherung mitversichert sind, ist zu berücksichtigen, dass sie nicht von der Verpflichtung befreit sind, außerdem noch eine eigene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung zu unterhalten (vgl. Henssler/Prütting-Stobbe, BRAO, 4. Auflage, 2014,§ 51 BRAO, Rn. 20). Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist vom Gesetzgeber generell an den Unterhalt einer persönlichen Berufshaftpflichtversicherung geknüpft, egal ob er den Beruf als Einzelanwalt, angestellter Rechtsanwalt, freier Mitarbeiter, in Bürogemeinschaft, Sozietät, Partnerschaft oder in einer Rechtsanwaltsgesellschaft ausübt.
Auch der angestellte Rechtsanwalt kann als Pflichtverteidiger oder im Rahmen der PKH beigeordnet werden. Nicht die Sozietät, sondern der einzelne Rechtsanwalt übernimmt dann die anwaltlichen Pflichten (Braun, „Berufshaftpflichtversicherung“, BRAK-Mitt. 1994, S 202 ff). Folglich muss dann auch die eigene Berufshaftpflichtversicherung des Anwalts den haftungsrechtlichen Schutz für diesen Bereich seiner Berufsausübung übernehmen.
Klar, aber für die Erfüllung dieser Anforderungen an eine Kanzlei an sich trägt ja nun wirklich dein Arbeitgeber für dich Sorge.Ara hat geschrieben:Und wie ich gerade sehe schreibt die RAK München auch was zu Punkt 2:
Nach ständiger Rechtsprechung gehören zu den Mindestanforderungen, die an eine Kanzlei zu stellen sind, mindestens ein Raum, dessen Kenntlichmachung nach außen durch ein auf die Kanzlei hinweisendes Kanzleischild erfolgt, ein betrieblicher Telefonanschluss sowie ein Briefkasten um Zustellungen bewirken zu können. Ein Kanzleischild oder zumindest ein Praxishinweis in Form eines Klingel-/Briefkastenschildes mit Berufsbezeichnung ist dabei ein deutlicher Hinweis für das rechtssuchende Publikum auf das Anbieten anwaltlicher Dienstleistungen.
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Re: Angestellter Anwalt: Berufshaftpflicht und Kanzleipflich
Wieso kriegt man eigentlich schon feste Zusagen, steht die Examensnote doch noch gar nicht fest? Mir wurde eine Tätigkeit als Anwalt auch schmackhaft gemacht (ich habe nicht danach gefragt). Aber immer mit der Verknüpfung, dass auch die Note stimmen muss. Liegt das jetzt an mir, oder ist das von Kanzlei zu Kanzlei unterschiedlich, je nach allgemeinem Anforderungsprofil bzw. Selbstverständnis der Kanzlei? Aber da ich ja eh in den Staatsdienst will, muss ich so oder so abliefern
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Re: Angestellter Anwalt: Berufshaftpflicht und Kanzleipflich
Langjähriger WisMit und keine Großkanzlei die im Außenbereich mit VB werben muss. Für mich den Vorteil, dass es etwas den Druck aus dem Examen nimmt und für mich hätte die Kanzlei den Zuschlag unabhängig von meiner Examensnote bekommen. Das heißt auch mit zweistelligem zweiten Examen hätte ich das Angebot wie ich das jetzt habe angenommen.Tobias__21 hat geschrieben:Wieso kriegt man eigentlich schon feste Zusagen, steht die Examensnote doch noch gar nicht fest? Mir wurde eine Tätigkeit als Anwalt auch schmackhaft gemacht (ich habe nicht danach gefragt). Aber immer mit der Verknüpfung, dass auch die Note stimmen muss. Liegt das jetzt an mir, oder ist das von Kanzlei zu Kanzlei unterschiedlich, je nach allgemeinem Anforderungsprofil bzw. Selbstverständnis der Kanzlei? Aber da ich ja eh in den Staatsdienst will, muss ich so oder so abliefern
Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs sei durch das Zumauern der Fenster nur unwesentlich beeinträchtigt, ist so unverständlich, dass es nicht weiter kommentiert werden soll. - AG Tiergarten 606 C 598/11
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Re: Angestellter Anwalt: Berufshaftpflicht und Kanzleipflich
Wir hatten über das Thema "Haftpflichtversicherung" hier ja schon vor einer Weile mal diskutiert, als es um [enigma]s Zulassung ging.
Es ist definitiv so, dass man aus den hier bereits genannten Gründen eine eigene Versicherung braucht. Wenn das irgendwelche Kammern anders handhaben, beruht es wohl schlicht auf einem Fehler im Einzelfall, möglicherweise auch einer fehlerhaften Verwaltungspraxis. Aber die Versicherung muss sein.
Es ist definitiv so, dass man aus den hier bereits genannten Gründen eine eigene Versicherung braucht. Wenn das irgendwelche Kammern anders handhaben, beruht es wohl schlicht auf einem Fehler im Einzelfall, möglicherweise auch einer fehlerhaften Verwaltungspraxis. Aber die Versicherung muss sein.
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Re: Angestellter Anwalt: Berufshaftpflicht und Kanzleipflich
Okay, Danke! Das ist ja auch nicht wirklich der Kostenfaktor. Wollte nur sicherstellen, dass ich die nicht umsonst abschließe.
Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs sei durch das Zumauern der Fenster nur unwesentlich beeinträchtigt, ist so unverständlich, dass es nicht weiter kommentiert werden soll. - AG Tiergarten 606 C 598/11
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Re: Angestellter Anwalt: Berufshaftpflicht und Kanzleipflich
Hat zufällig schon jemand diese Randnummer nachgelesen? Der 2012er Feuerich/Weyland den ich bisher zur Verfügung hatte hat auch hierauf verwiesen, selbst aber außer einem "ist notwendig" (was im Ergebnis also wohl der Fall sein sollte) nicht viel beigetragen.Henssler/Prütting-Stobbe, BRAO, 4. Auflage, 2014,§ 51 BRAO, Rn. 20
Meine persönliche Kurzumfrage zur Frage der zusätzlichen eigenen Berufshaftpflicht bei angestellten Anwälten, die ausschließlich im Angestelltenverhältnis anwaltlich tätig sind, ist aktuell beim Zwischenergebnis 0 von 4 angelangt
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Re: Angestellter Anwalt: Berufshaftpflicht und Kanzleipflich
0:5 und ich denke, dass die Summe noch ansteigen wird.Theopa hat geschrieben: Meine persönliche Kurzumfrage zur Frage der zusätzlichen eigenen Berufshaftpflicht bei angestellten Anwälten, die ausschließlich im Angestelltenverhältnis anwaltlich tätig sind, ist aktuell beim Zwischenergebnis 0 von 4 angelangt
Habe mal bei dieser Gelegenheit in die Bestätigung meiner Versicherung für die RAK reingeschaut - da wird nur bestätigt, dass Versicherungsschutz im Sinne des § 51 BRAO besteht.
VG
lucyyy
Mitleid bekommt man geschenkt, Neid muss man sich verdienen.
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Re: Angestellter Anwalt: Berufshaftpflicht und Kanzleipflich
Inwiefern sollte denn der Nichtabschluss einer "eigenen" Haftpflicht bei einem angestellten Anwalt, der nicht nebenher noch haftungsträchtig tätig wird, der RAK jemals bekannt werden? Oder gibt es RAK, die den Nachweis einer entsprechenden Versicherung als Zulassungsvoraussetzung sehen?
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Re: Angestellter Anwalt: Berufshaftpflicht und Kanzleipflich
Ne, da unterliegst Du einem Irrtum, denke ich, denn...lucyyy hat geschrieben:0:5 und ich denke, dass die Summe noch ansteigen wird.Theopa hat geschrieben: Meine persönliche Kurzumfrage zur Frage der zusätzlichen eigenen Berufshaftpflicht bei angestellten Anwälten, die ausschließlich im Angestelltenverhältnis anwaltlich tätig sind, ist aktuell beim Zwischenergebnis 0 von 4 angelangt
...diese Bestätigung bezieht sich auf die erforderliche persönliche Haftpflichtversicherung. Die wird über die Kanzlei beim Versicherer, der "großen" Haftpflichtversicherung für die Kanzlei, abgeschlossen. Die Beträge dafür werden ebenfalls von der Kanzlei gezahlt. Folgerichtig wird der Beitrag hierfür dann auch als geldwerte Leistung versteuert (vgl. BFH DStR 2007, 1572).Habe mal bei dieser Gelegenheit in die Bestätigung meiner Versicherung für die RAK reingeschaut - da wird nur bestätigt, dass Versicherungsschutz im Sinne des § 51 BRAO besteht.
"Ich sage nicht, dass man sich hier zu siezen hätte oder ähnlichen Quatsch. Bei einem Forum von Juristen für Juristen ist meine Erwartungshaltung aber trotzdem nochmal eine andere als bei der Kneipe um die Ecke." OJ1988