wissenschaftliche Mitarbeit UND Kanzleijob?

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Moderator: Verwaltung

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Gelöschter Nutzer

wissenschaftliche Mitarbeit UND Kanzleijob?

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Hey, kennt sich jemand mit evtl. Beschränkungen für wissenschaftliche Mitarbeiter aus? Ich habe mich gefragt, ob das so ist wie im Referendariat, dass man daneben nur eine bestimmte Stundenzahl arbeiten darf. Ist das vielleicht auch abhängig von der Hochschule und davon, ob viertel-, halbe oder ganze Stelle?
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Ich weiss, dass einer unserer wissenschaftlichen Mitarbeiter nebenbei als Rechtsanwalt tätig ist.
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Aha, ok, dann scheint es jedenfalls nicht grundsätzlich ausgeschlossen zu sein. Ich überlege nämlich, WiMi an Uni zu machen, habe aber auch ein Angebot von einer großen Kanzlei für zwei Tage die Woche. Ich würde ungern eine Sache sausen lassen... :bye:

Aber da stellt sich dann wohl auch ein zeitliches Problem?? Wäre interessant, wenn jemand dazu einen Erfahrungsbericht hätte?
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Die Sache ist sehr viel komplizierter: Einige Unis lassen das gar nicht zu, andere haben keinerlei Probleme damit. Dritte wollen eine Nebentätigkeitsgenehmigung. Richtig übel wird es, wenn man nebenbei zugelassen ist: Der Papierkram ist der Horror - meine Frau hat das gerade hinter sich.
Bei Dir klingt es aber so, als würdest Du nicht zugelassen sein, dann sollte es klappen. Frag mal bei der PErsonalabteilung der Uni nach.
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Ein Bekannter von mir war zugelassener RA und arbeitete als WisMit an einem Lehrstuhl. Das war kein Problem (Uni Bielefeld).
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Bei der RA-Zulassung gibt es das grundsätzliche Problem der Sozialabgaben in die Rentenkasse.

Als angestellt tätiger (WiMi) werden deine Beiträge an die BfA abgeführt.
Als RA bist du aber Pflichtmitglied im RA-Versorgungswerk.

Dh. du müsstest einen Antrag auf Befreiung von der gesetzl. Abgabepflicht an die BfA stellen, dieser wird aber nur akzeptiert, wenn deine angestellte Tätigkeit (WiMi) sich als RA-Tätigkeit ("Syndikusanwalt") darstellt. Dies dürfte auszuschließen sein.
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Lipschitz hat genau das Problem erkannt. Allerdings ist es möglich (mit viel guten Willen der Uni) daß der Staat seine Rentenabgaben an das VErsorgungswerk abführt.
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Die Frage mit der Zulassung stellt sich für mich nicht, ich bin noch in Warteschleife für Ref. Aber danke für die Antworten, die Empfehlung mit der Personalabteilung hat mich weitergebracht! =D>
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

lipschitz hat geschrieben:Bei der RA-Zulassung gibt es das grundsätzliche Problem der Sozialabgaben in die Rentenkasse.

Als angestellt tätiger (WiMi) werden deine Beiträge an die BfA abgeführt.
Als RA bist du aber Pflichtmitglied im RA-Versorgungswerk.

Dh. du müsstest einen Antrag auf Befreiung von der gesetzl. Abgabepflicht an die BfA stellen, dieser wird aber nur akzeptiert, wenn deine angestellte Tätigkeit (WiMi) sich als RA-Tätigkeit ("Syndikusanwalt") darstellt. Dies dürfte auszuschließen sein.
Zumindest in Hamburg ist es so, dass man von der BfA befreit wird, wenn die Tätigkeit als wiss.Mit. befristet ist. Der Mitgliedsbeitrag zum Versorgungswerk entspricht dann den jeweiligen Sozialversicherungsbeiträge, d.h. im Ergebnis, dass die Rentenversicherungsbeiträge aus der Tätigkeit als wiss.Mit. an das Versorgungswerk gehen. Gerade das macht ja eine Zulassung neben der Tätigkeit als wiss.Mit. so interessant.
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

@schildkröte:

Interessant!
Hast du das selbst so beantragt?
Mich würde interessieren aufgrund welcher Rechtsgrundlage/Argumentationslinie es gerechtfertigt ist, im Falle einer befristeten Tätigkeit die ersichtlich nicht einer anwaltlichen Tätigkeit entspricht, der Befreiungstatbestand eingreift.

Das Gesetz ist da eigentlich sehr eindeutig.

Im übrigen haben sich die Befreiungsrichtlinien der BfA seit Juni 2005 geändert - es reicht jetzt auch nicht mehr wie früher eine pauschale Bestätigung des Arbeitgebers dass man als RA beschäftigt ist. Nunmehr muss eine Stellenbeschreibung erfolgen aus denen die vier wesentlichen Tätigkeitsmerkmale einer RA-Tätigkeit zu erkennen (oder halt auch nicht) sind.

Alles m.E. ein sehr nerviger Papierkrieg.

Die BfA will wohl verhindern dass sich jeder sonstwie angestellte Volljurist aus der Rentenkasse verabschiedet indem er sich einfach die RA-Zulassung erteilen lässt.

Grüße
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

lipschitz hat geschrieben:@schildkröte:

Interessant!
Hast du das selbst so beantragt?
Ja, bei mir hat das so geklappt, allerdings in der Zeit zwischen 01.05.2003 und 28.02.2005. Die Befreiung galt ausdrücklich nur für die Dauer meines befristeten Arbeitsvertrages als wissenschaftlicher Mitarbeiter. Seit dem 01.03.2005 bin ich nur noch als Rechtsanwalt tätig, so dass sich insoweit keine Probleme mehr ergeben. Die Rechtsgrundlage der Befreiung müsste sich ja aus dem Befreiungsbescheid ergeben. Ich schaue heute abend einmal nach.
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