Liz hat geschrieben:Ara hat geschrieben:Wobei man ehrlicherweise sagen muss, dass ich häufig "zum nächstmöglichen Zeitpunkt" kündige und damit meine, dass ich zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit kündigen möchte. Da wurde ich vereinzelt schon einmal überrascht, dass die Kündigungsfrist kürzer ist als die Vertragslaufzeit und auf einmal ein viel zu früher Kündigungstermin gegeben ist.
Von daher kann ich mir gut vorstellen, dass es eher praktische Erfahrungswerte sind, dass die meisten Kunden die "zum nächst möglichen Zeitpunkt" kündigen, eigentlich die Kündigung zum Ende der Vertragslaufzeit wünschen. Das führt dann natürlich zur Verwirrung, wenn jemand tatsächlich schnellstmöglich raus möchte.
Also ich halte es für deutlich naheliegender, dass der Betreffende zum ersten möglichen Termin kündigen möchte, aber keine Lust hat, das auf den Tag genau auszurechnen (was weiß ich denn, wie lange die Post braucht). Dein Verständnis von "nächstmöglich" halte ich hingegen für höchst fernliegend.
Wir können es ja einfach umdrehen... Jemand kündigt sein Handyvertrag zum "nächstmöglichen Zeitpunkt" und der Handyprovider schaltet am Tag des Kündigungseingangs das Telefon ab... Ich als Richter würde die Angabe "nächstmöglicher Zeitpunkt" des Kunden als "Ende der Vertragslaufzeit" auslegen und dem Provider nicht erlauben sich dadurch sofort vom Vertrag zu lösen... Oder wer sein Mietverhältnis "zum nächstmöglichen Zeitpunkt" kündigt und der Vermieter dann auf die Idee kommt die Kündigung mit "nächste Woche" zu bestätigen, halte ich für schwierig.
Aus der Sicht eines objektiven Dritten ist meines Erachtens mit der Formulierung keine sofortige Aufhebung des Vertrages gemeint, sondern eine Erfüllung des Vertrages und eine Kündigung dann zum ersten Zeitpunkt, an dem sich der Vertrag verlängern würde (bzw. Abrechnungsperiode). Läuft ein Vertrag ohne Befristung, dann eine Kündigung zum Ablauf der Kündigungsfrist.
Möchte der Kunde dagegen tatsächlich eine frühere Vertragsauflösung, würde ich zumindest erwarten, dass noch ein Satz folgt wie "bereits gezahlte Beiträge bitte ich zu erstatten" oder irgendein Hinweis darauf, dass tatsächlich schnellstmöglich erfolgt.
Aber wie gesagt das mag man anders sehen... Ich denke aber das Beispiel mit dem Mietvertrag zeigt es sehr gut, dass mit der Formulierung der Vermieter nicht einfach das Vertragsende vorziehen kann.
Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs sei durch das Zumauern der Fenster nur unwesentlich beeinträchtigt, ist so unverständlich, dass es nicht weiter kommentiert werden soll. - AG Tiergarten 606 C 598/11