Manches muss einfach gemeldet werden

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Pillendreher
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Re: Manches muss einfach gemeldet werden

Beitrag von Pillendreher »

Melde: Die könnten hier schon mal besser räumen. Gerade ein weng Tokio Drift nachgespielt :D
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Honigkuchenpferd
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Re: Manches muss einfach gemeldet werden

Beitrag von Honigkuchenpferd »

thh hat geschrieben:
Honigkuchenpferd hat geschrieben:eben weil Untersuchungsausschüsse nicht per se Zeitvergeudung sind und auch nicht allein dazu dienen, der Verwaltung Fehler in die Schuhe zu schieben, für die die Politik verantwortlich ist.
Gegenbeispiele werden gerne genommen ...
Du hast doch selbst überhaupt kein Beispiel genannt, sondern lediglich eine völlig unsubstantiierte Pauschalbehauptung aufgestellt. Wir können das aber gerne mal anhand des ersten NSU-Untersuchungsausschusses im Bundestag durchdeklinieren, der weithin als sehr sinnvoll empfunden worden ist:

https://de.wikipedia.org/wiki/NSU-Unter ... Ergebnisse

Wenn du substantiiert darlegen kannst, weshalb dessen Ergebnisse deiner Meinung nach nur Zeitvergeudung gewesen sind bzw ein Versuch, der Verwaltung Fehler in die Schuhe zu schieben, für die die Politik verantwortlich ist, höre ich mir das gerne an.
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Tobias__21
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Re: Manches muss einfach gemeldet werden

Beitrag von Tobias__21 »

Jedes Jahr das gleiche Theater. Der Wintereinbruch kommt ja völlig unerwartet...Heute auf dem Weg in den Schwarzwald hoch um 9:30 nix geräumt. Eine geschlossene Schneedecke. Mir hats die Karre den Berg hoch quer in den Gegenverkehr geschoben. Kam zum Glück nix entgegen, sonst hätte es aber mal so richtig gescheppert. Der Adrenalinausstoß war auf vom Feinsten. Da brauchst keinen Kaffee mehr
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Muirne
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Re: Manches muss einfach gemeldet werden

Beitrag von Muirne »

Zuletzt war es aber auch krass. Mit 30-40 kmh auf der Autobahn und mit max. 10 innerorts. Viele Hänge und so. Bin an 5 Unfällen vorbei. War nicht lustig sich da rumzuschieben.
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Tibor
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Re: Manches muss einfach gemeldet werden

Beitrag von Tibor »

Genau, warum muss man denn bei Schneedecke mit dem Auto fahren? Kann man nicht auch mal spontan auf die Bahn umsteigen?
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Re: Manches muss einfach gemeldet werden

Beitrag von Tobias__21 »

Kann man, aber wenn man mit riesigen Aktenbergen zum Gericht Hintertupfingen muss, das auch noch ne halbe Stunde Fußmarsch vom BHF weg ist, nimmt man lieber das Auto. Allein für den Weg BHF-Gericht brauchst Du bei dieser Witterung Wanderschuhe. Schwarzwald Flavor halt :D
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Re: Manches muss einfach gemeldet werden

Beitrag von Tobias__21 »

Muirne hat geschrieben:Zuletzt war es aber auch krass. Mit 30-40 kmh auf der Autobahn und mit max. 10 innerorts. Viele Hänge und so. Bin an 5 Unfällen vorbei. War nicht lustig sich da rumzuschieben.
Als ich noch in Bayern studiert habe wars auf der A8 hinter Stuttgart immer mega krass. Da gehts irgendwann mal den Berg hoch. Da standen regelmäßig die LKWs und das THW musste anrücken. Hab da mal geschlagene 4h stehend im Auto verbracht.
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Muirne
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Re: Manches muss einfach gemeldet werden

Beitrag von Muirne »

Schon richtig. War mein erstes Mal mit diesem Wetter und ich bin vom Schnee auch echt überrascht worden als ich morgens einen längeren Spaziergang außerhalb mit dem Hund gemacht habe. Auf einmal kamen die Schneemassen und ich habe 4x so lang nach Hause gebraucht. War echt anstrengend, vor allem dauerndes stop und go bei Steigung. Unwetter war für eher abends angesagt. Hab das schon unterschätzt wie krass das werden kann. Habe dann deshalb auch ein Spiel sausen lassen, zu dem ich eigentlich noch fahren wollte und gute Karten hatte. Aber Auto war mir zu gefährlich und bei der Bahn wurden auch Schwierigkeiten vermeldet. Zum Teil fuhren auch keine Öffentlichen mehr, was kein Wunder war, wenn man alle paar Meter um nen Unfall rumfahren muss. Hatte das so krass noch nie gesehen.
Wenn man allerdings zur Arbeit muss, hat man schon ein Problem.
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Tibor
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Re: Manches muss einfach gemeldet werden

Beitrag von Tibor »

Neues vom Oktoberfest-Prozess: Die Top-Anwälte wollen die Unschuld mittels Lügendetektor beweisen!

https://www.lto.de/recht/kanzleien-unte ... ndetektor/
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Re: Manches muss einfach gemeldet werden

Beitrag von Tobias__21 »

Tibor hat geschrieben:Neues vom Oktoberfest-Prozess: Die Top-Anwälte wollen die Unschuld mittels Lügendetektor beweisen!

https://www.lto.de/recht/kanzleien-unte ... ndetektor/
Von Lügendetektoren hatten wir es doch vor paar Monaten schon mal. Das Forum ist der Zeit eben voraus :D
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Zippocat
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Re: Manches muss einfach gemeldet werden

Beitrag von Zippocat »

Beschluss des OLG Celle vom 26. 6. 2017 – 1 Ss (OWi) 15/17 hat geschrieben: Gleichwohl ist die Rechtsbeschwerde (im Ergebnis) unbegründet. Denn die Ausnahmeregelung des § 30 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 a) StVO greift vorliegend deshalb nicht ein, weil es sich bei dem verfahrensgegenständlichen Transportgut – Magerquark – nicht um ein Milcherzeugnis handelt.
(...)
Ein Irrtum über die Einstufung von Quark als Milcherzeugnis ist – sofern ihm überhaupt rechtliche Relevanz im Rahmen eines selbstständigen Verfallsverfahren zukommen kann (vgl. KK-OWiG/Mitsch, 4. Aufl. 2014, § 29a Rn. 8) – ein leicht vermeidbarer Verbotsirrtum.
Wikipedia, Quark hat geschrieben:Quark, auch Weißkäse,[1] österreichisch bzw. bairisch Topfen,[1] süddeutsch/südost- und westösterreichisch Schotten,[1] ist das aus der Milch durch Zugabe von Lab oder durch bakterielle Bildung von Milchsäure ausgefällte Milcheiweiß (Casein).
:-k :-s
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Re: Manches muss einfach gemeldet werden

Beitrag von Honigkuchenpferd »

Sag bloß, dir wären die Legaldefinitionen der Milcherzeugnisverordnung vom 15. Juli 1970 und der Käseverordnung vom 24. Juni 1965 nicht sonnenklar gewesen? ;)
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Flash
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Re: Manches muss einfach gemeldet werden

Beitrag von Flash »

Zippocat hat geschrieben:
Beschluss des OLG Celle vom 26. 6. 2017 – 1 Ss (OWi) 15/17 hat geschrieben: Gleichwohl ist die Rechtsbeschwerde (im Ergebnis) unbegründet. Denn die Ausnahmeregelung des § 30 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 a) StVO greift vorliegend deshalb nicht ein, weil es sich bei dem verfahrensgegenständlichen Transportgut – Magerquark – nicht um ein Milcherzeugnis handelt.
(...)
Ein Irrtum über die Einstufung von Quark als Milcherzeugnis ist – sofern ihm überhaupt rechtliche Relevanz im Rahmen eines selbstständigen Verfallsverfahren zukommen kann (vgl. KK-OWiG/Mitsch, 4. Aufl. 2014, § 29a Rn. 8) – ein leicht vermeidbarer Verbotsirrtum.
Wikipedia, Quark hat geschrieben:Quark, auch Weißkäse,[1] österreichisch bzw. bairisch Topfen,[1] süddeutsch/südost- und westösterreichisch Schotten,[1] ist das aus der Milch durch Zugabe von Lab oder durch bakterielle Bildung von Milchsäure ausgefällte Milcheiweiß (Casein).
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Ich gebe gerne zu, dass mich das Zitat neugierig gemacht hat. Im Kontext ist es aber weniger verwunderlich:
Beschluss des OLG Celle vom 26. 6. 2017 – 1 Ss (OWi) 15/17, Rn. 24 ff. hat geschrieben: Der in § 30 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 a) StVO verwendete Begriff des Milcherzeugnisses ist legaldefiniert in der Verordnung über Milcherzeugnisse (Milcherzeugnisverordnung – MilchErzV) vom 15. Juli 1970. Nach § 1 Abs. 1 der MilchErzV sind Milcherzeugnisse (nur) die in der Anlage 1 zur MilchErzV aufgeführten Erzeugnisse. Quark ist dort nicht aufgeführt. Auch nach der gesetzlichen Definition des Milcherzeugnisses in § 4 Abs. 2 des Gesetzes über den Verkehr mit Milch, Milcherzeugnissen und Fetten (Milch- und Fettgesetz – MilchFettG) vom 28. Februar 1951 ist Quark kein Milcherzeugnis. Quark – auch Magerquark – ist vielmehr ein Käse und unterfällt der Käseverordnung vom 24. Juni 1965. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Verordnungsgeber der StVO den Begriff des Milcherzeugnisses in dem im Jahr 1988 geschaffenen § 30 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 a) StVO nicht in dem – engen – Sinne der (lebensmittelrechtlichen) Legaldefinition der MilchErzV und des MilchFettG verstanden wissen wollte, sind nicht ersichtlich. Grundsätzlich kann und muss davon ausgegangen werden, dass ein Gesetzgeber einen Begriff, der in einer Rechtsvorschrift bereits detailliert legaldefiniert ist, bei Verwendung in einer anderen Norm im Sinne der anderenorts festlegten Legaldefinition verstanden wissen will. Ein hiervon abweichender Wille des Verordnungsgebers ist nicht feststellbar. Die Verordnungsmaterialien (vgl. BR-Drs. 577/87) verhalten sich hierzu nicht. Auch der Begründung zur Ferienreiseverordnung, deren Inhalt Vorbild für die aktuell geltende Fassung des § 30 Abs. 3 StVO war, ist zum Inhalt des Begriffs des Milcherzeugnisses keine abweichende Vorstellung des Verordnungsgebers zu entnehmen (vgl. BR-Drs. 126/85).

Der Senat hat nicht verkannt, dass nach der Verkehrsblattverlautbarung „Definition der frischen und leicht verderblichen Lebensmittel im Sinne des § 30 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StVO“ des Bundesverkehrsministeriums vom 31. Juli 1998 – StV 12/36.42.30 (Verkehrsblatt 1998, Heft 16, Seite 844) frische Milcherzeugnisse folgende Produkte sind: „Sauermilcherzeugnisse, Joghurterzeugnisse, Kefirerzeugnisse, Buttermilcherzeugnisse, Sahneerzeugnisse, Mischmilcherzeugnisse, Molkenmischerzeugnisse sowie Frischkäse und Frischkäsezubereitungen, wenn die Kennzeichnungshinweise keine Angabe der Wärmebehandlung enthalten.“ Die Erwähnung von „Frischkäse und Frischkäsezubereitungen“ in der Verkehrsblattverlautbarung könnte auf den ersten Blick dafür sprechen, dass der Verordnungsgeber der StVO den Begriff des (frischen) Milcherzeugnisses in § 30 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 a) StVO in einem weiten alltagssprachlichen und von der Legaldefinition in der MilchErzV und im MilchFettG abweichenden Sinne verstanden wissen wollte. Denn nach einem weiten – alltagssprachlichen – Begriffsverständnis zählen auch Butter und Käse – und damit auch Quark als ein Frischkäse – zu den Milcherzeugnissen. Hiergegen spricht aber letztlich durchgreifend, dass in einem solchen Falle zu erwarten gewesen wäre, dass in dem zitierten Abschnitt der Verkehrsblattverlautbarung auch Butter und weitere Käsearten (etwa Weichkäse) Erwähnung gefunden hätten. Denn Butter und Weichkäse haben ebenso wie etwa Joghurt, Buttermilch oder Sahne, aber auch Quark und andere Frischkäsearten, eine kurze Haltbarkeitsdauer und sind ständig kühlbedürftig, so dass davon ausgegangen werden kann, dass auch diese weiteren Produkte, hätte der Verordnungsgeber den Begriff des frischen Milcherzeugnisses in § 30 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 a) StVO im weiten alltagssprachlichen Sinne verstanden wissen wollen, Aufnahme in die Verkehrsblattverlautbarung gefunden hätten. So aber bleibt die Verkehrsblattverlautbarung mit der Erwähnung von „Frischkäse und Frischkäsezubereitungen“, nicht aber von Butter und anderen Käsearten von geringer Haltbarkeit und Kühlungsbedürftigkeit, unklar und ist daher nicht geeignet, die Annahme zu begründen, der Verordnungsgeber habe den Begriff des Milcherzeugnisses in § 30 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 a) StVO abweichend von der gesetzlichen Legaldefinition in der MilchErzV und im MilchFettG verstanden wissen wollen.

Zwar ist ein sachlicher Grund für die vom Verordnungsgeber vorgenommene Differenzierung dahingehend, dass frische Milcherzeugnisse vom Sinne der MilchErzV und des MilchFettG vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot durch die gesetzliche Ausnahmeregelung des § 30 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 a) StVO ausgenommen sind, nicht aber sonstige nur kurzzeitig haltbare und ständig kühlungsbedürftige Milchprodukte im weiten Sinne wie Butter, Weichkäse oder Frischkäse, nicht ohne Weiteres ersichtlich. Insofern ist aber zu bedenken, dass der Verordnungsgeber auch andere ebenfalls nur kurzzeitig haltbare und ständig kühlungsbedürftige Lebensmittel nicht in den Katalog der Lebensmittel aufgenommen hat, deren Transport nach § 30 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 a) StVO nicht dem Sonn- und Feiertagsverbot unterfällt. Dies gilt etwa für kühlungsbedürftige Fertiglebensmittel wie Fertiglasagne (vgl. insofern OLG Celle, Beschluss vom 5. April 2017 - 1 Ss (OWi) 5/17). Der Verordnungsgeber hat, wozu er befugt war, eine gesetzliche Ausnahme vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot nur für einige wenige ausgewählte Lebensmittel normiert, nicht aber für alle leicht verderblichen und ständig kühlungsbedürftigen Lebensmittel. Diese Beschränkung des Verordnungsgebers auf bestimmte ausgewählte Lebensmittel ist zu respektieren. Sie darf nicht durch eine extensive Auslegung der in § 30 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 a) StVO verwendeten Bezeichnungen überspielt werden, insbesondere nicht durch eine über die Legaldefinition in der MilchErzV und im MilchFettG hinausgehende Interpretation des Begriffs des Milcherzeugnisses. Der hier verfahrensgegenständliche Magerquarktransport hätte mithin einer behördlichen Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 7 StVO bedurft, die nach der hierzu ergangenen Verwaltungsvorschrift der Verfallsbeteiligten wahrscheinlich auch (erneut) erteilt worden wäre.
Die Beurteilung, ein Antrag im Sinne des § 24 Satz 1 BVerfGG sei offensichtlich unbegründet, setzt nicht voraus, daß seine Unbegründetheit auf der Hand liegt; sie kann auch das Ergebnis vorgängiger gründlicher Prüfung sein. (BVerfGE 82, 316)
Honigkuchenpferd
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Re: Manches muss einfach gemeldet werden

Beitrag von Honigkuchenpferd »

Wobei die Behauptung, es handele sich deshalb um einen leicht vermeidbaren Verbotsirrtum, ja trotzdem etwas sportlich anmutet.
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Zippocat
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Re: Manches muss einfach gemeldet werden

Beitrag von Zippocat »

Für die betroffenen Verkehrskreise, die auch verstehen, warum eine abweichende Vorstellung des Verordnungsgebers zum Inhalt des Begriffs des Milcherzeugnisses uU der Ferienreiseverordnung zu entnehmen wäre, sicher easy vermeidbar.

(bevor jemand googelt: Weil da auch die LKW-Fahrverbote in der Ferienzeit und die Ausnahmen davon für verderbliche Güter stehen. Aber das wusstet ihr Nerds bestimmt eh alle :))
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