Manches muss einfach gemeldet werden

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Urs Blank
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Re: Manches muss einfach gemeldet werden

Beitrag von Urs Blank »

Honigkuchenpferd hat geschrieben:Wobei die Behauptung, es handele sich deshalb um einen leicht vermeidbaren Verbotsirrtum, ja trotzdem etwas sportlich anmutet.
Der Senat hat laut Beschlusstenor in der Besetzung gemäß § 80a Abs. 3 OWiG entschieden, weil es geboten sei, das amtsgerichtliche Urteil "zur Fortbildung des Rechts" nachzuprüfen. Die entscheidungserhebliche Rechtsfrage ist also einerseits so schwierig zu beantworten, dass es drei Berufsrichter eines Oberlandesgerichts dazu braucht, andererseits wiederum so einfach, dass der Spediteur seinen Verbotsirrtum "leicht" hätte vermeiden können.
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Honigkuchenpferd
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Re: Manches muss einfach gemeldet werden

Beitrag von Honigkuchenpferd »

Vielleicht sagt das etwas darüber aus, bei wem man welche Rechtskenntnisse unterstellt? Anders ausgedrückt: 1 Spediteur = 3 Richter am OLG. ;)
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immer locker bleiben
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Re: Manches muss einfach gemeldet werden

Beitrag von immer locker bleiben »

Flash hat geschrieben:
Zippocat hat geschrieben:
Beschluss des OLG Celle vom 26. 6. 2017 – 1 Ss (OWi) 15/17 hat geschrieben: Gleichwohl ist die Rechtsbeschwerde (im Ergebnis) unbegründet. Denn die Ausnahmeregelung des § 30 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 a) StVO greift vorliegend deshalb nicht ein, weil es sich bei dem verfahrensgegenständlichen Transportgut – Magerquark – nicht um ein Milcherzeugnis handelt.
(...)
Ein Irrtum über die Einstufung von Quark als Milcherzeugnis ist – sofern ihm überhaupt rechtliche Relevanz im Rahmen eines selbstständigen Verfallsverfahren zukommen kann (vgl. KK-OWiG/Mitsch, 4. Aufl. 2014, § 29a Rn. 8) – ein leicht vermeidbarer Verbotsirrtum.
Wikipedia, Quark hat geschrieben:Quark, auch Weißkäse,[1] österreichisch bzw. bairisch Topfen,[1] süddeutsch/südost- und westösterreichisch Schotten,[1] ist das aus der Milch durch Zugabe von Lab oder durch bakterielle Bildung von Milchsäure ausgefällte Milcheiweiß (Casein).
:-k :-s
Ich gebe gerne zu, dass mich das Zitat neugierig gemacht hat. Im Kontext ist es aber weniger verwunderlich:
Beschluss des OLG Celle vom 26. 6. 2017 – 1 Ss (OWi) 15/17, Rn. 24 ff. hat geschrieben: Der in § 30 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 a) StVO verwendete Begriff des Milcherzeugnisses ist legaldefiniert in der Verordnung über Milcherzeugnisse (Milcherzeugnisverordnung – MilchErzV) vom 15. Juli 1970. Nach § 1 Abs. 1 der MilchErzV sind Milcherzeugnisse (nur) die in der Anlage 1 zur MilchErzV aufgeführten Erzeugnisse. Quark ist dort nicht aufgeführt. Auch nach der gesetzlichen Definition des Milcherzeugnisses in § 4 Abs. 2 des Gesetzes über den Verkehr mit Milch, Milcherzeugnissen und Fetten (Milch- und Fettgesetz – MilchFettG) vom 28. Februar 1951 ist Quark kein Milcherzeugnis. Quark – auch Magerquark – ist vielmehr ein Käse und unterfällt der Käseverordnung vom 24. Juni 1965. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Verordnungsgeber der StVO den Begriff des Milcherzeugnisses in dem im Jahr 1988 geschaffenen § 30 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 a) StVO nicht in dem – engen – Sinne der (lebensmittelrechtlichen) Legaldefinition der MilchErzV und des MilchFettG verstanden wissen wollte, sind nicht ersichtlich. Grundsätzlich kann und muss davon ausgegangen werden, dass ein Gesetzgeber einen Begriff, der in einer Rechtsvorschrift bereits detailliert legaldefiniert ist, bei Verwendung in einer anderen Norm im Sinne der anderenorts festlegten Legaldefinition verstanden wissen will. Ein hiervon abweichender Wille des Verordnungsgebers ist nicht feststellbar. Die Verordnungsmaterialien (vgl. BR-Drs. 577/87) verhalten sich hierzu nicht. Auch der Begründung zur Ferienreiseverordnung, deren Inhalt Vorbild für die aktuell geltende Fassung des § 30 Abs. 3 StVO war, ist zum Inhalt des Begriffs des Milcherzeugnisses keine abweichende Vorstellung des Verordnungsgebers zu entnehmen (vgl. BR-Drs. 126/85).

Der Senat hat nicht verkannt, dass nach der Verkehrsblattverlautbarung „Definition der frischen und leicht verderblichen Lebensmittel im Sinne des § 30 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StVO“ des Bundesverkehrsministeriums vom 31. Juli 1998 – StV 12/36.42.30 (Verkehrsblatt 1998, Heft 16, Seite 844) frische Milcherzeugnisse folgende Produkte sind: „Sauermilcherzeugnisse, Joghurterzeugnisse, Kefirerzeugnisse, Buttermilcherzeugnisse, Sahneerzeugnisse, Mischmilcherzeugnisse, Molkenmischerzeugnisse sowie Frischkäse und Frischkäsezubereitungen, wenn die Kennzeichnungshinweise keine Angabe der Wärmebehandlung enthalten.“ Die Erwähnung von „Frischkäse und Frischkäsezubereitungen“ in der Verkehrsblattverlautbarung könnte auf den ersten Blick dafür sprechen, dass der Verordnungsgeber der StVO den Begriff des (frischen) Milcherzeugnisses in § 30 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 a) StVO in einem weiten alltagssprachlichen und von der Legaldefinition in der MilchErzV und im MilchFettG abweichenden Sinne verstanden wissen wollte. Denn nach einem weiten – alltagssprachlichen – Begriffsverständnis zählen auch Butter und Käse – und damit auch Quark als ein Frischkäse – zu den Milcherzeugnissen. Hiergegen spricht aber letztlich durchgreifend, dass in einem solchen Falle zu erwarten gewesen wäre, dass in dem zitierten Abschnitt der Verkehrsblattverlautbarung auch Butter und weitere Käsearten (etwa Weichkäse) Erwähnung gefunden hätten. Denn Butter und Weichkäse haben ebenso wie etwa Joghurt, Buttermilch oder Sahne, aber auch Quark und andere Frischkäsearten, eine kurze Haltbarkeitsdauer und sind ständig kühlbedürftig, so dass davon ausgegangen werden kann, dass auch diese weiteren Produkte, hätte der Verordnungsgeber den Begriff des frischen Milcherzeugnisses in § 30 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 a) StVO im weiten alltagssprachlichen Sinne verstanden wissen wollen, Aufnahme in die Verkehrsblattverlautbarung gefunden hätten. So aber bleibt die Verkehrsblattverlautbarung mit der Erwähnung von „Frischkäse und Frischkäsezubereitungen“, nicht aber von Butter und anderen Käsearten von geringer Haltbarkeit und Kühlungsbedürftigkeit, unklar und ist daher nicht geeignet, die Annahme zu begründen, der Verordnungsgeber habe den Begriff des Milcherzeugnisses in § 30 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 a) StVO abweichend von der gesetzlichen Legaldefinition in der MilchErzV und im MilchFettG verstanden wissen wollen.

Zwar ist ein sachlicher Grund für die vom Verordnungsgeber vorgenommene Differenzierung dahingehend, dass frische Milcherzeugnisse vom Sinne der MilchErzV und des MilchFettG vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot durch die gesetzliche Ausnahmeregelung des § 30 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 a) StVO ausgenommen sind, nicht aber sonstige nur kurzzeitig haltbare und ständig kühlungsbedürftige Milchprodukte im weiten Sinne wie Butter, Weichkäse oder Frischkäse, nicht ohne Weiteres ersichtlich. Insofern ist aber zu bedenken, dass der Verordnungsgeber auch andere ebenfalls nur kurzzeitig haltbare und ständig kühlungsbedürftige Lebensmittel nicht in den Katalog der Lebensmittel aufgenommen hat, deren Transport nach § 30 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 a) StVO nicht dem Sonn- und Feiertagsverbot unterfällt. Dies gilt etwa für kühlungsbedürftige Fertiglebensmittel wie Fertiglasagne (vgl. insofern OLG Celle, Beschluss vom 5. April 2017 - 1 Ss (OWi) 5/17). Der Verordnungsgeber hat, wozu er befugt war, eine gesetzliche Ausnahme vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot nur für einige wenige ausgewählte Lebensmittel normiert, nicht aber für alle leicht verderblichen und ständig kühlungsbedürftigen Lebensmittel. Diese Beschränkung des Verordnungsgebers auf bestimmte ausgewählte Lebensmittel ist zu respektieren. Sie darf nicht durch eine extensive Auslegung der in § 30 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 a) StVO verwendeten Bezeichnungen überspielt werden, insbesondere nicht durch eine über die Legaldefinition in der MilchErzV und im MilchFettG hinausgehende Interpretation des Begriffs des Milcherzeugnisses. Der hier verfahrensgegenständliche Magerquarktransport hätte mithin einer behördlichen Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 7 StVO bedurft, die nach der hierzu ergangenen Verwaltungsvorschrift der Verfallsbeteiligten wahrscheinlich auch (erneut) erteilt worden wäre.
Bitte was? :lmao:
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Urs Blank
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Re: Manches muss einfach gemeldet werden

Beitrag von Urs Blank »

Man mag über solche Entscheidungen spotten, aber m. E. ist es sehr zu begrüßen, dass die Justiz endlich mit der vollen Härte des Gesetzes gegen illegale Magerquarktransporte vorgeht. =D>
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immer locker bleiben
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Re: Manches muss einfach gemeldet werden

Beitrag von immer locker bleiben »

Tststs ... dass die Sachsen aber auch nie von selbst drauf kommen ...
http://www.tagesschau.de/inland/sek-stickerei-101.html
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Dike
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Re: Manches muss einfach gemeldet werden

Beitrag von Dike »

Und das schon offenbar seit 1991 nicht ... ::roll: :-s
hlubenow
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Re: Manches muss einfach gemeldet werden

Beitrag von hlubenow »

immer locker bleiben hat geschrieben:Tststs ... dass die Sachsen aber auch nie von selbst drauf kommen ...
http://www.tagesschau.de/inland/sek-stickerei-101.html
Ja, ja, Pilotenuniformen mit Flügeln sind dann wohl auch ganz pöse, und Zeitungsüberschriften, weil in Erinnerung an die gute, alte Zeit (als die Zeitung gegründet wurde) in Fraktur geschrieben.
Man kann's auch übertreiben. ](*,)

Das einzig Kritikwürdige an dem Artikel ist mal wieder die Formulierung "Ausdruck einer rechten Gesinnung": Die demokratische Rechte war seit jeher ein wichtiger Teil des demokratischen Systems. Sie war sich mit der SPD einig, daß man gegen Extremisten zusammenstehen müsse. Stattdessen wird sie jetzt selbst ausgegrenzt, es wird einfach definiert, daß sie ab sofort nicht mehr zur Gesellschaft dazugehöre. Beweis: Aussage Broder.
Das ist falsch, zu beklagen und rächt sich bereits.
Tobias__21
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Re: Manches muss einfach gemeldet werden

Beitrag von Tobias__21 »

Ihr Technik Experten: Ist es möglich bei einem Glasfaseranschluss der ins Haus geht das Signal über die Telefonkupferkabel im Haus zu verteilen?

Frage für die Pros: Kann man bei diesem Vorgehen es irgendwie hinbekommen, dass das Telefon (Festnetz) nicht im Router stecken muss, sondern an der TAE Dose?


PS: Ob das Vorgehen sinnvoll ist und was mit Geschwindigkeitsverlusten ist, soll nicht zur Debatte stehen. Irgendwann werde ich eh die Wände aufstemmen und CAT Kabel einziehen und LAN Dosen setzen. Aber erst irgendwann Ende nächsten Jahres.
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Pillendreher
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Re: Manches muss einfach gemeldet werden

Beitrag von Pillendreher »

Melde: Glück im Unglück. Zwar hat mein Heck Bekanntschaft mit der Front eines anderen Fahrzeugs gemacht, jedoch kann ich keine Beschädigungen außer leichten "Einkerbungen" in diesem "Plastikrahmen" unten erkennen. Das hat man davon, wenn man Leute, die schon mit dem Arsch halb in der Straße stehen, rausfahren lässt und der Hintermann nicht aufpasst. ::oops:
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Re: Manches muss einfach gemeldet werden

Beitrag von Tobias__21 »

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Tibor
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Re: Manches muss einfach gemeldet werden

Beitrag von Tibor »

Telefon @TAE geht nur, wenn du einen alten analogen Anschluss hast; die meisten Anbieter geben dir aber nur noch VoIP Telefon; deshalb muss der Stecker in den Router. Ansonsten: nichts geht über direkten Anschluss Router-Switch-Endgeräte mit Verkabelung.
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Re: Manches muss einfach gemeldet werden

Beitrag von Tibor »

Pillendreher hat geschrieben:Melde: Glück im Unglück. Zwar hat mein Heck Bekanntschaft mit der Front eines anderen Fahrzeugs gemacht, jedoch kann ich keine Beschädigungen außer leichten "Einkerbungen" in diesem "Plastikrahmen" unten erkennen. Das hat man davon, wenn man Leute, die schon mit dem Arsch halb in der Straße stehen, rausfahren lässt und der Hintermann nicht aufpasst. ::oops:
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Re: Manches muss einfach gemeldet werden

Beitrag von Tobias__21 »

Tibor hat geschrieben:Telefon @TAE geht nur, wenn du einen alten analogen Anschluss hast; die meisten Anbieter geben dir aber nur noch VoIP Telefon; deshalb muss der Stecker in den Router. Ansonsten: nichts geht über direkten Anschluss Router-Switch-Endgeräte mit Verkabelung.
Puh, dann muss ich wohl bohren. Ich dachte, dass es evtl. möglich ist irgendwie die Kupferkabel in den Router zu hängen und oder irgendwas zwischen zu schalten, dass man die TAE Dose vielleicht doch noch nutzen kann.

Oder gibt es Vielleicht Telefone die über WLAN funktionieren? Dass man die Basis des Telefons quasi ins WLAN einloggt und die Basis verbindet sich dann über Funk mit dem Mobilteil?
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Tibor
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Re: Manches muss einfach gemeldet werden

Beitrag von Tibor »

Du kannst doch die Basisstation - die Dect sendet - direkt zum Router stellen; bzw. der Router ist die Basisstation wie bei der Fritzbox?!
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Re: Manches muss einfach gemeldet werden

Beitrag von Tobias__21 »

Der Router soll in den zweiten Stock, das Telefon in den ersten. Glasfaser kommt im Keller ins Haus. Ich krieg das Haus aber vom zweiten Stock bis in den ersten mit WLAN abgedeckt. Das hab ich gecheckt. Das soll auch alles nur übergangsweise sein, keine Dauerlösung. Ich will das nächstes Jahr dann gescheit machen. Aber dafür muss ich paar Wände aufmachen, weil keine Leerrohre liegen.

Hmmm. Oder ich stell die Basis echt in den zweiten und kaufe ein Telefon, dass man nicht nur über die Basis laden kann. Dann steht im ersten Stock einfach eine Ladestation und fertig. Sowas dürfte es ja geben. Muss halt schauen, ob dect das packt.
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