Manches muss einfach gemeldet werden
Moderator: Verwaltung
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Re: Manches muss einfach gemeldet werden
Toll... Und ich hab mich extra zurückgehalten in den Stationen!
Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs sei durch das Zumauern der Fenster nur unwesentlich beeinträchtigt, ist so unverständlich, dass es nicht weiter kommentiert werden soll. - AG Tiergarten 606 C 598/11
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Re: Manches muss einfach gemeldet werden
Die Sache ist damit ja noch nicht durch
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Re: Manches muss einfach gemeldet werden
Und es hindert ihn ja niemand daran, jetzt im Nachhinein noch den ein oder anderen netten Brief zu schreiben - andernfalls könnten es ja auch bloße Affekthandlungen gewesen sein.
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Re: Manches muss einfach gemeldet werden
Dann ist ja Platz für eine weitere Zierde der Anwaltschaft geschaffen ...Kezzlerinho hat geschrieben:Erfolgreiche VB der Referendarin, die ihrem Aubilder bei der StA ein paar sehr kreative Nettigkeiten mit auf den Weg gegeben hat. Hatten wir auch mehrmals hier im Forum.
http://www.bundesverfassungsgericht.de/ ... 82216.html
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Re: Manches muss einfach gemeldet werden
Vermutlich wird man bald irgendwo lesen, dass die Dame nun aus Trotz nicht mehr Anwältin einer solchen Kammer sein will und sich deshalb beruflich umorientiert habe.
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Re: Manches muss einfach gemeldet werden
Je nach Examensergebnis kann sie ja vielleicht immer noch provinzielle Staatsanwältin werden ¯\_(ツ)_/¯
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Re: Manches muss einfach gemeldet werden
Nun ja. In Rz 27 ff. schimmert schon deutlicher Unmut der Kammer über das Gebaren dieser Dame durch:
Eine bessere Gebrauchsanweisung, das im zweiten Durchgang wasserdicht zu bekommen, gibt es eigentlich kaum noch.BVerfG hat geschrieben:(a) Keinen Bedenken begegnet die Würdigung der konkret herangezogenen für und gegen die Beschwerdeführerin sprechenden Umstände zur Beurteilung ihrer Gesamtpersönlichkeit. Der Beschwerdeführerin durfte insbesondere ihre fehlende Unrechtseinsicht vorgeworfen und entgegengehalten werden. Zwar kann ein festgestelltes Fehlverhalten nach einer mehr oder minder langen Zeit durch Wohlverhalten oder andere Umstände derart an Bedeutung verlieren, dass es der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht mehr entgegensteht. Eine weiterhin bestehende Uneinsichtigkeit und Rechtfertigung der Tat kann sich aber gleichwohl zu Lasten eines Bewerbers auswirken, weil es sich dabei um einen für die zu erstellende Prognoseentscheidung maßgeblichen Aspekt handelt.
(b) Beide Entscheidungen lassen jedoch eine Abwägung der grundrechtlichen Belange der Beschwerdeführerin mit den ihrer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft entgegenstehenden Gemeinwohlbelangen nicht erkennen. Allein die vorgenommene Würdigung der Persönlichkeit der Beschwerdeführerin mit der nicht näher begründeten Schlussfolgerung, dass sie für den Anwaltsberuf nicht tragbar sei, wird dem nicht gerecht.
Die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs lässt insoweit bereits eine Prognoseentscheidung im Hinblick auf die Beeinträchtigung der einer Zulassung entgegenstehenden Interessen der Öffentlichkeit vermissen. Es hätte an dieser Stelle insbesondere näher ausgeführt werden müssen, dass und warum davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Zulassung als Rechtsanwältin in einer Art und Weise auftreten würde, die das Vertrauen in die Integrität der Rechtsanwaltschaft insbesondere im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege beinträchtigen könnte, sei es, dass Gerichte Rechtsstreitigkeiten nicht mehr zielgerichtet und zweckmäßig betreiben oder aber die Rechtsuchenden eine vertrauenswürdige Rechtsberatung und Vertretung im Rechtsstreit nicht erlangen könnten (vgl. zu dieser Funktion des Rechtsanwalts Schmidt-Räntsch, in: Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl. 2014, § 7 BRAO Rn. 33).
Ein gegenüber den Interessen der Beschwerdeführerin überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit lag - jedenfalls ohne weitere Feststellungen - auch nicht auf der Hand, so dass sich dahingehende Ausführungen hätten erübrigen können.
Suum cuique.thh hat geschrieben:Dann ist ja Platz für eine weitere Zierde der Anwaltschaft geschaffen ...
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Re: Manches muss einfach gemeldet werden
Sag ich doch. Der Drops ist noch nicht gelutschtnon-liquet hat geschrieben:Nun ja. In Rz 27 ff. schimmert schon deutlicher Unmut der Kammer über das Gebaren dieser Dame durch:
Eine bessere Gebrauchsanweisung, das im zweiten Durchgang wasserdicht zu bekommen, gibt es eigentlich kaum noch.BVerfG hat geschrieben:(a) Keinen Bedenken begegnet die Würdigung der konkret herangezogenen für und gegen die Beschwerdeführerin sprechenden Umstände zur Beurteilung ihrer Gesamtpersönlichkeit. Der Beschwerdeführerin durfte insbesondere ihre fehlende Unrechtseinsicht vorgeworfen und entgegengehalten werden. Zwar kann ein festgestelltes Fehlverhalten nach einer mehr oder minder langen Zeit durch Wohlverhalten oder andere Umstände derart an Bedeutung verlieren, dass es der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht mehr entgegensteht. Eine weiterhin bestehende Uneinsichtigkeit und Rechtfertigung der Tat kann sich aber gleichwohl zu Lasten eines Bewerbers auswirken, weil es sich dabei um einen für die zu erstellende Prognoseentscheidung maßgeblichen Aspekt handelt.
(b) Beide Entscheidungen lassen jedoch eine Abwägung der grundrechtlichen Belange der Beschwerdeführerin mit den ihrer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft entgegenstehenden Gemeinwohlbelangen nicht erkennen. Allein die vorgenommene Würdigung der Persönlichkeit der Beschwerdeführerin mit der nicht näher begründeten Schlussfolgerung, dass sie für den Anwaltsberuf nicht tragbar sei, wird dem nicht gerecht.
Die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs lässt insoweit bereits eine Prognoseentscheidung im Hinblick auf die Beeinträchtigung der einer Zulassung entgegenstehenden Interessen der Öffentlichkeit vermissen. Es hätte an dieser Stelle insbesondere näher ausgeführt werden müssen, dass und warum davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Zulassung als Rechtsanwältin in einer Art und Weise auftreten würde, die das Vertrauen in die Integrität der Rechtsanwaltschaft insbesondere im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege beinträchtigen könnte, sei es, dass Gerichte Rechtsstreitigkeiten nicht mehr zielgerichtet und zweckmäßig betreiben oder aber die Rechtsuchenden eine vertrauenswürdige Rechtsberatung und Vertretung im Rechtsstreit nicht erlangen könnten (vgl. zu dieser Funktion des Rechtsanwalts Schmidt-Räntsch, in: Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl. 2014, § 7 BRAO Rn. 33).
Ein gegenüber den Interessen der Beschwerdeführerin überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit lag - jedenfalls ohne weitere Feststellungen - auch nicht auf der Hand, so dass sich dahingehende Ausführungen hätten erübrigen können.
Suum cuique.thh hat geschrieben:Dann ist ja Platz für eine weitere Zierde der Anwaltschaft geschaffen ...
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Re: Manches muss einfach gemeldet werden
Beleidigung?
Wird man das nicht vielleicht noch sagen dürfen? (Ich bin nicht sicher.)
Wird man das nicht vielleicht noch sagen dürfen? (Ich bin nicht sicher.)
Ist das nun gut? Ist es schlecht? Ist es eine Beleidigung?Ihr Weltbild entspricht dem des typischen deutschen Staatsbürgers von 1940.
Re: Manches muss einfach gemeldet werden
Ich weiß nicht, wie ihr das seht, aber ich finde es - unabhängig von den rechtlichen Aspekten - deutlich zu hart, der Dame aufgrund von 2-3 unangebrachten bis kindischen Kommentaren quasi auf Lebenszeit den Anwaltsberuf zu verwehren. Immerhin kommt dies faktisch einem Berufsverbot gleich -- beim Staat kommt sie sicher auch nicht unter.
Merkwürdig erscheint mir das Ganze vor allem vor dem Hintergrund des in anderen Rechtsgebieten betonten "Resozialisierungsgedanken": Selbst Straftätern wird in gewissen Grenzen von der Gesellschaft zugebilligt, später ungestört einen Beruf ausüben zu können (keine Aufnahme ins Führungszeugnis bis 90 Ts., "Recht zur Lüge" bei Straftaten ohne Relevanz für den Beruf usw.). Sicherlich ist das nicht eins-zu-eins übertragbar, aber dennoch.
Merkwürdig erscheint mir das Ganze vor allem vor dem Hintergrund des in anderen Rechtsgebieten betonten "Resozialisierungsgedanken": Selbst Straftätern wird in gewissen Grenzen von der Gesellschaft zugebilligt, später ungestört einen Beruf ausüben zu können (keine Aufnahme ins Führungszeugnis bis 90 Ts., "Recht zur Lüge" bei Straftaten ohne Relevanz für den Beruf usw.). Sicherlich ist das nicht eins-zu-eins übertragbar, aber dennoch.
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Re: Manches muss einfach gemeldet werden
Suchender_ hat geschrieben:Ich weiß nicht, wie ihr das seht, aber ich finde es - unabhängig von den rechtlichen Aspekten - deutlich zu hart, der Dame aufgrund von 2-3 unangebrachten bis kindischen Kommentaren quasi auf Lebenszeit den Anwaltsberuf zu verwehren. Immerhin kommt dies faktisch einem Berufsverbot gleich -- beim Staat kommt sie sicher auch nicht unter.
Merkwürdig erscheint mir das Ganze vor allem vor dem Hintergrund des in anderen Rechtsgebieten betonten "Resozialisierungsgedanken": Selbst Straftätern wird in gewissen Grenzen von der Gesellschaft zugebilligt, später ungestört einen Beruf ausüben zu können (keine Aufnahme ins Führungszeugnis bis 90 Ts., "Recht zur Lüge" bei Straftaten ohne Relevanz für den Beruf usw.). Sicherlich ist das nicht eins-zu-eins übertragbar, aber dennoch.
Ihre Zukunft verbaut sie sich selbst.Anlass zur Reue sehe sie nicht. Ihre Meinung über ihren Einzelausbilder habe sich nicht geändert.
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Re: Manches muss einfach gemeldet werden
Das mag schon sein, aber trotzdem steht das in keinem Verhältnis. Es gibt auch keine Pflicht zur Reue. Wenn sie künftig wieder beleidigende Äußerungen tätigt, wird sie eben nach den allgemeinen Strafgesetzen bestraft.
Wenn man bedenkt, wer so alles zugelassen worden ist (und zugelassen bleibt), erscheint die Maßnahme auch inkonsequent und erweckt den Eindruck, dass man hier in einem Einzelfall ein Exempel statuieren wollte.
Wenn man bedenkt, wer so alles zugelassen worden ist (und zugelassen bleibt), erscheint die Maßnahme auch inkonsequent und erweckt den Eindruck, dass man hier in einem Einzelfall ein Exempel statuieren wollte.
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Re: Manches muss einfach gemeldet werden
+1Honigkuchenpferd hat geschrieben:Das mag schon sein, aber trotzdem steht das in keinem Verhältnis. Es gibt auch keine Pflicht zur Reue. Wenn sie künftig wieder beleidigende Äußerungen tätigt, wird sie eben nach den allgemeinen Strafgesetzen bestraft.
Wenn man bedenkt, wer so alles zugelassen worden ist (und zugelassen bleibt), erscheint die Maßnahme auch inkonsequent und erweckt den Eindruck, dass man hier in einem Einzelfall ein Exempel statuieren wollte.
»Ich kenne den Schmerz, den ich hatte, weil ich zweimal die Vorhaut mit dem Reißverschluss mitgenommen habe, so dass dieser - also Reißverschluss - einmal in einer Klinik entfernt werden musste.« - Chefreferendar
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Re: Manches muss einfach gemeldet werden
+1
Wobei das "Exempel statuieren bei Beleidigung der Obrigkeit" sogar tatsächlich auf ein gewisses vorkonstitutionelles Denken schließen läßt.
Wobei das "Exempel statuieren bei Beleidigung der Obrigkeit" sogar tatsächlich auf ein gewisses vorkonstitutionelles Denken schließen läßt.
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Re: Manches muss einfach gemeldet werden
Im Ergebnis finde ich es auch zu hart und wünsche es ihr auch nicht, dass sie in der nächsten Runde das Urteil verfassungsrechtlich haltbar kriegen. Wer aber solche Töne in einer Verfassungsbeschwerde anschlägt, muss sich auch nicht wundern, wenn die Gerichte auf stur schalten und etwas mehr Herzblut in die Entscheidung legen
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