Regresspflicht Gesundheitswesen

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Joerg Lenau
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Regresspflicht Gesundheitswesen

Beitrag von Joerg Lenau »

Gegenwärtig bin ich aufgrund einer Aufbreitung der Dokumentation einer ärztlichen Fehlbehandlung, auf den Umstand der Situation der 'Regresspflicht' gestoßen. Gemäß den Vorgaben, ist der Arzt eben nicht, wie man sich allgemein vorstellt, der 'Heilung' gegenüber verpflichtet, sondern einzig gegenüber den Vorgaben seines Berufsstandes. Als besonders prekär erweist sich, daß seitens den 'abrechnenden (gesetzlichen) Krankenkassen', eine rein formaltechnische Abhandlung erfolgt, gemäß dem, was von diesen an Leistungen vergütet werden, nicht jedoch, inwiefern sich aus der Behandlung auch eine 'Gesundung des Patienten' vollzieht - stattdessen zu einer weiterführenden Schädigung gelangt.

Im gebenen Fall handelt es sich um eine Behandlung einer Knochenfraktur, worin von den nachbehandelnden Fachärzten, die Fehlbehandlung überhaupt nicht erkannt wurde, zumal über deren vollzogenen Röntgen- und CT-Bilder, aufgrund seiner 'Verschwommenheit' (Knochen-Weichteile-Fenster anstatt Knochenfenster) auch gar nicht ersichtlich ist, hingegen unübersehbar ist, über die ursprünglichen Röntgenbilder, vor und nach der erfolgten OP.

Wie sich mir aus diesem Vollzug heraus hervorgehend ergibt, ist hierin niemand überhaupt 'zur Überprüfung' zuständig, denn auch der Fachärzte 'Behandlung' bezieht sich rein auf die 'Nach-Behandlung', derart es darin auch spezifisch anzutreffen war und dem Patienten der Mißstand der nicht erfolgenden Heilung vorgeworfen wurde. Auch wurde seitens der Krankenkasse zunächst eingefordert, daß man selbst erst eine Klage vollziehen müsse, bevor sie das Händling des Regressfalles (über den Gesundheitsdienst) vollziehen.

Der 'Patient' erweist sich hierin wahrlich auf sich selbst gestellt, wohingegen es einem Laien weder möglich ist, überhaupt eine Beurteilung 'als solche' zu vollziehen, zumal jedoch auch dessen Beurteilung überhaupt keinen 'Rechtsstand' als solcher erlangen kann, sondern sich bedingend einzig über ein ärztliches Gutachten vollziehen kann. Dies gilt darüber hinaus, auch ebenfalls nicht nur für mich als Analytiker, sondern auch für den Juristen, an wen der Patient sich wendet!

Dies erweist sich dem entsprechend, auch als ein daraus hervorgehender Teufelskreis, was sich über die 'Verschleppung' ergibt, indem in seinem ausgehenden Bezug, keine vollziehende Beurteilung des Vorganges stattfindet, wohingegen in seiner nachfolgenden Abseitigkeit, dieser Bezug als solcher überhaupt nicht mehr Inhalt ist - sich zwangsläufig darüber auf den Patienten selbst überträgt - dieser darin entsprechend auf sich selbst gestellt ist.

P.S.: ich hoffe, daß sich keine Verwirrung darüber ergibt, daß ich mich ausgehend auf die 'Regresspfllicht' beziehe, indess bestehen gerade darin die antreffenden 'Verdrehtheiten', welche mir darin entgegen getreten sind und weitläufig überhaupt nicht der Umstand des Gesundheitszustandes als 'verhandelbar/kommunizierbar' erwies. Genau daraus hervorgehend, ergab sich eben auch dieses klärende Bildnis, daß dafür überhaupt keiner zuständig ist - dies einzig über die 'Regresspflicht' sich als deregulierbar erweist.
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Schnitte
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Re: Regresspflicht Gesundheitswesen

Beitrag von Schnitte »

Es ist in der Tat so, dass der Arzt keine Pflicht (zumindest im rechtlichen Sinne) hat, den Patienten zu heilen; er muss nur eine Behandlung nach den Regeln der Kunst vornehmen. Wenn er das tut, hat er seine Pflicht erfüllt und macht sich nicht schadenersatzpflichtig (so dass sich auch die Frage nach Regress nicht stellt), selbst wenn der Behandlungserfolg ausbleibt oder sich der Zustand des Patienten sogar verschlechtert. Das ist auch richtig so, denn mehr kann man vom Arzt nicht vernünftigerweise erwarten - er kann ja schließlich nicht zaubern. Ob die Behandlung nach den Regeln der Kunst erfolgt ist, ist freilich eine Frage, über die sich Gutachter trefflich streiten können.
"Das Vertragsrecht der Bundesrepublik Deutschland und die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten, die Erfüllung von Verträgen zu erzwingen [...], verstoßen nicht gegen göttliches Recht."

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Re: Regresspflicht Gesundheitswesen

Beitrag von gola20 »

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Schnitte
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Re: Regresspflicht Gesundheitswesen

Beitrag von Schnitte »

Tut es, aber es wurde ja noch keine Frage gestellt.
"Das Vertragsrecht der Bundesrepublik Deutschland und die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten, die Erfüllung von Verträgen zu erzwingen [...], verstoßen nicht gegen göttliches Recht."

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famulus
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Re: Regresspflicht Gesundheitswesen

Beitrag von famulus »

Ich habe zumindest selten einen so bemüht verquast formulierten Beitrag gelesen. Jedenfalls noch keinen, in dem so oft das Wort "erweist" vorkommt.
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Re: Regresspflicht Gesundheitswesen

Beitrag von scndbesthand »

famulus hat geschrieben: Montag 18. März 2024, 17:11 bemüht verquast
:)
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thh
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Re: Regresspflicht Gesundheitswesen

Beitrag von thh »

famulus hat geschrieben: Montag 18. März 2024, 17:11Ich habe zumindest selten einen so bemüht verquast formulierten Beitrag gelesen.
https://www.recht.de/phpbb/viewtopic.php?t=293460 und von da aus https://www.sya.de/public/lesen-schreiben.htm.
gola20
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Re: Regresspflicht Gesundheitswesen

Beitrag von gola20 »

Das ist ja wohl Satire?
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thh
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Re: Regresspflicht Gesundheitswesen

Beitrag von thh »

gola20 hat geschrieben: Montag 18. März 2024, 22:09 Das ist ja wohl Satire?
Ich fürchte nein.
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famulus
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Re: Regresspflicht Gesundheitswesen

Beitrag von famulus »

wth
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