Nein. Der Angeklagte wollte seinen Einspruch gg. den Strafbefehl in der HV zurücknehmen. Dafür braucht man aber die Zustimmung des Sitzungsvertreters. Die einschlägige Norm in der StPO verweist da auf die Regelungen zur Berufung (glaube ich). Wenn die Zustimmung nicht erteilt wird, kann der Einspruch nicht zurückgenommen werden.Muirne hat geschrieben:Wollte Justitian Freispruch beantragen? Sorry muss nochmal nachlesen aber das ist jetzt 10 seiten zurück. ^^
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Manche Angeklagte (und auch Verteidiger) versuchen das immer wieder, wenn sie merken, dass es schlecht für sie läuft, oder die Höhe der Tagessätze nach oben hin angepasst werden müsste, weil sie zum Zeitpunkt der HV mehr verdienen, als zum Zeitpunkt Erlass des Strafbefehls.
Bei Einspruchsrücknahme wird der Strafbefehl rechtskräftig. Andernfalls muss eben entschieden und ein Urteil geschrieben werden. Und darauf hat der Richter i.d.R. kein Bock.