Verdachtskündigung bei geringwertiger Summe
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Re: Verdachtskündigung bei geringwertiger Summe
http://www.welt.de/wirtschaft/article79 ... zieht.html
und ich naiver thor dachte, es sei schon längst ausgestanden ...
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Wer bei Vermietungs- und Gewinneinkünften keinen Steuerberater aufsucht, handelt i.d.R. grob fahrlässig.
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Re: Verdachtskündigung bei geringwertiger Summe
Tja, auf der eine Seite der Kugelschreiber, den jeder von uns zuhause hat (den aber ja gerade die Firma zu Werbezwecken beschriftet hat), auf der anderen Seite das Vertrauen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Wichtig sind für mich zwei Sachen: Erstens ArbR und StrafR sind zwei Dinge und: Jeder hat das Recht auf eine zweite Chance.
"(...) Der Kläger hat nicht näher dargelegt, welche besonderen Beischlafgewohnheiten er hat, die festverbundene Doppelbetten voraussetzen."
Snape: "...do you take pride in being such an insufferable know-it-all?"
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Re: Verdachtskündigung bei geringwertiger Summe
Genial. Die nächste Begründung ist dann: "Sie haben selbst kopiert, obwohl das Ihre Sekretärin, die aber anderweitig beschäftigt war, machen sollte..."Mr_Black hat geschrieben:http://www.merkur-online.de/lokales/nac ... 69272.html14 Jahre lang hatte Martha Welsch für die Gemeinde Aschheim (Kreis München) gearbeitet. Doch weil die Mitarbeiterin des Bauamts Geschirr spülte und in die Schränke räumte, erhielt die Ismaningerin im September 2009 die außerordentliche Kündigung. Dagegen klagte die 54-Jährige - und bekam vor dem Arbeitsgericht München Recht. Die Richterin befand, dass die außerordentliche Kündigung unwirksam ist.Wer ist eigentlich bescheuerter? Die gemeinde, die wegen sowas kündigt, oder die Angestellte, die "es nicht ertragen kann", dass das neue (!) Geschirr ungespült im Schrank steht".Die Geschichte beginnt an einem Freitag im August 2009. Martha Welsch soll bei einem Aschheimer Möbelhaus Geschirr für die gemeindliche Gästeunterkunft kaufen. Es wird spät, die 54-Jährige stellt die verpackten Teile nur noch schnell in der Wohnung ab. Nach dem Wochenende will sie alles waschen und ordentlich einräumen. Doch dann wird ihr das ausdrücklich verboten. Die Auszubildende soll das erledigen. Nur kommt diese nicht dazu, Welsch hingegen hat nichts zu tun. Mehrmals fragt sie nach, bekommt aber immer wieder das Verbot zu hören. Nachvollziehbar ist das für sie nicht. Dann handelte die Ismaningerin: „Ich konnte den Gedanken nicht ertragen, dass das Geschirr da immer noch ungespült steht", wird sie später dem Gericht erzählen.
Trotz des Verbotes schleicht sie ins Gästehaus, spült alles und räumt es ordentlich in die Schränke. 90 Minuten dauerte die Aktion - sie sollte ihr mindestens neun Monate Arbeitslosigkeit bescheren. Schon am nächsten Tag muss sie ihren Arbeitsplatz räumen, sie erhält eine außerordentliche Kündigung.
"Auch eine stehengebliebene Uhr kann noch zweimal am Tag die richtige Zeit anzeigen; es kommt nur darauf an, daß man im richtigen Augenblick hinschaut." (Alfred Polgar)
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Re: Verdachtskündigung bei geringwertiger Summe
das bundesarbeitsgericht hat ueber emmely gerichtet. ob der bienenstich dabei noch bitter im magen lag?
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Warren E. Buffett in berkshirehathaway letter 2008 S.3)
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Re: Verdachtskündigung bei geringwertiger Summe
Wir alle haben ihrem klassenkämpferischen Gewerkschaftsanwalt Unrecht getan...
In Bayern ist prinzipiell alles schwerer als im Rest der Republik, auch das Kilo Mehl. (Ara, 24.01.2012)
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Re: Verdachtskündigung bei geringwertiger Summe
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Re: Verdachtskündigung bei geringwertiger Summe
Kann man wohl als Rechtsprechungsänderung verbuchen.
So richtig begeistert bin ich nicht, weil man wieder ein Stück Rechtssicherheit für eine völlig unvorhersehbare Abwägungswillkür geopfert hat. Hoffentlich schreibt das BAG uns dann ins Urteil, für wieviel Jahre Betriebszugehörigkeit der Arbeitnehmer welche Werte mopsen darf. Eine Formel wäre nett - so wie 50 ct/Beschäftigungsjahr oder so
So richtig begeistert bin ich nicht, weil man wieder ein Stück Rechtssicherheit für eine völlig unvorhersehbare Abwägungswillkür geopfert hat. Hoffentlich schreibt das BAG uns dann ins Urteil, für wieviel Jahre Betriebszugehörigkeit der Arbeitnehmer welche Werte mopsen darf. Eine Formel wäre nett - so wie 50 ct/Beschäftigungsjahr oder so
- TaxMan
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Re: Verdachtskündigung bei geringwertiger Summe
Gerichte und hohe See, sag ich da nur
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Re: Verdachtskündigung bei geringwertiger Summe
BAG-Pressemitteilung Nr. 42/09 hat geschrieben:Ein vorsätzlicher Verstoß des Arbeitnehmers gegen seine Vertragspflichten kann eine fristlose Kündigung auch dann rechtfertigen, wenn der damit einhergehende wirtschaftliche Schaden gering ist. Umgekehrt ist nicht jede unmittelbar gegen die Vermögensinteressen des Arbeitgebers gerichtete Vertragspflichtverletzung ohne Weiteres ein Kündigungsgrund. Maßgeblich ist § 626 Abs. 1 BGB. Danach kann eine fristlose Kündigung nur aus „wichtigem Grund“ erfolgen. Das Gesetz kennt in diesem Zusammenhang keine „absoluten Kündigungsgründe“. Ob ein „wichtiger Grund“ vorliegt, muss vielmehr nach dem Gesetz „unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile“ beurteilt werden. Dabei sind alle für das jeweilige Vertragsverhältnis in Betracht kommenden Gesichtspunkte zu bewerten. Dazu gehören das gegebene Maß der Beschädigung des Vertrauens, das Interesse an der korrekten Handhabung der Geschäftsanweisungen, das vom Arbeitnehmer in der Zeit seiner unbeanstandeten Beschäftigung erworbene „Vertrauenskapital“ ebenso wie die wirtschaftlichen Folgen des Vertragsverstoßes; eine abschließende Aufzählung ist nicht möglich. Insgesamt muss sich die sofortige Auflösung des Arbeitsverhältnisses als angemessene Reaktion auf die eingetretene Vertragsstörung erweisen. Unter Umständen kann eine Abmahnung als milderes Mittel zur Wiederherstellung des für die Fortsetzung des Vertrags notwendigen Vertrauens in die Redlichkeit des Arbeitnehmers ausreichen.
In Anwendung dieser Grundsätze hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts - anders als die Vorinstanzen - der Klage der Kassiererin eines Einzelhandelsgeschäfts stattgegeben, die ihr nicht gehörende Pfandbons im Wert von insgesamt 1,30 Euro zum eigenen Vorteil eingelöst hat. Die Klägerin war seit April 1977 bei der Beklagten und deren Rechtsvorgängerinnen als Verkäuferin mit Kassentätigkeit beschäftigt. Am 12. Januar 2008 wurden in ihrer Filiale zwei Leergutbons im Wert von 48 und 82 Cent aufgefunden. Der Filialleiter übergab die Bons der Klägerin zur Aufbewahrung im Kassenbüro, falls sich ein Kunde noch melden sollte. Sie lagen dort sichtbar und offen zugänglich. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen reichte die Klägerin die beiden Bons bei einem privaten Einkauf zehn Tage später bei der kassierenden Kollegin ein. Diese nahm sie entgegen, obwohl sie, anders als es aufgrund einer Anweisung erforderlich gewesen wäre, vom Filialleiter nicht abgezeichnet worden waren. Im Prozess hat die Klägerin bestritten, die Bons an sich genommen zu haben, und darauf verwiesen, sie habe sich möglicherweise durch Teilnahme an gewerkschaftlichen Aktionen Ende 2007 unbeliebt gemacht. Vor der Kündigung hatte sie zur Erklärung ins Feld geführt, die Pfandbons könnten ihr durch eine ihrer Töchter oder eine Kollegin ins Portemonnaie gesteckt worden sein. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis ungeachtet des Widerspruchs des Betriebsrats wegen eines dringenden Tatverdachts fristlos, hilfsweise fristgemäß.
Die Kündigung ist unwirksam. Die mit einer sogenannten „Verdachtskündigung“ verbundenen Fragen stellten sich dabei in der Revisionsinstanz nicht, weil das Landesarbeitsgericht - für den Senat bindend - festgestellt hat, dass die Klägerin die ihr vorgeworfenen Handlungen tatsächlich begangen hat. Der Vertragsverstoß ist schwerwiegend. Er berührte den Kernbereich der Arbeitsaufgaben einer Kassiererin und hat damit trotz des geringen Werts der Pfandbons das Vertrauensverhältnis der Parteien objektiv erheblich belastet. Als Einzelhandelsunternehmen ist die Beklagte besonders anfällig dafür, in der Summe hohe Einbußen durch eine Vielzahl für sich genommen geringfügiger Schädigungen zu erleiden. Dagegen konnte das Prozessverhalten der Klägerin nicht zu ihren Lasten gehen. Es lässt keine Rückschlüsse auf eine vertragsrelevante Unzuverlässigkeit zu. Es erschöpfte sich in einer möglicherweise ungeschickten und widersprüchlichen Verteidigung. Letztlich überwiegen angesichts der mit einer Kündigung verbundenen schwerwiegenden Einbußen die zu Gunsten der Klägerin in die Abwägung einzustellenden Gesichtspunkte. Dazu gehört insbesondere die über drei Jahrzehnte ohne rechtlich relevante Störungen verlaufene Beschäftigung, durch die sich die Klägerin ein hohes Maß an Vertrauen erwarb. Dieses Vertrauen konnte durch den in vieler Hinsicht atypischen und einmaligen Kündigungssachverhalt nicht vollständig zerstört werden. Im Rahmen der Abwägung war auch auf die vergleichsweise geringfügige wirtschaftliche Schädigung der Beklagten Bedacht zu nehmen, so dass eine Abmahnung als milderes Mittel gegenüber einer Kündigung angemessen und ausreichend gewesen wäre, um einen künftig wieder störungsfreien Verlauf des Arbeitsverhältnisses zu bewirken.
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Re: Verdachtskündigung bei geringwertiger Summe
Da habe ich monatelang die beiden vorinstanzlichen Urteile im nichtjuristischen Freundes-und Bekanntenkreis gegen das gesunde Rechtsempfinden verteidigt und jetzt hat das gesunde Rechtsempfinden des juristisch Unverbildeten recht bekommen. Wieder ist ein Stück Vorhersehbarkeit im Arbeitsrecht verloren gegangen und meine Vorurteile gegen das Arbeitsrecht als praktischer Sozialfürsorge mit integrierter Rechtsschätzung werden auch nicht gerade abgebaut.
Schön dagegen ist, dass die Beurteilung der anwaltlichen Qualität des Emmely-Vertreters sogar vom BAG geteilt wird:
Schön dagegen ist, dass die Beurteilung der anwaltlichen Qualität des Emmely-Vertreters sogar vom BAG geteilt wird:
Aber er hat trotzdem gewonnen.TaxMan hat geschrieben:BAG-Pressemitteilung Nr. 42/09 hat geschrieben:
Es erschöpfte sich in einer möglicherweise ungeschickten und widersprüchlichen Verteidigung.
- Kurt Kettenfett
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Re: Verdachtskündigung bei geringwertiger Summe
Genau dies ärgert auch mich bei der Entscheidung am meisten .Herr Schraeg hat geschrieben:Da habe ich monatelang die beiden vorinstanzlichen Urteile im nichtjuristischen Freundes-und Bekanntenkreis gegen das gesunde Rechtsempfinden verteidigt und jetzt hat das gesunde Rechtsempfinden des juristisch Unverbildeten recht bekommen.
"Die Anatomie der Frau ist für Trikotwerbung nicht geeignet. Die Reklame verzerrt."
Aus einer Stellungnahme des DFB 1976.
Aus einer Stellungnahme des DFB 1976.
- Mr_Black
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Re: Verdachtskündigung bei geringwertiger Summe
Ich war schon immer dagegen
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Re: Verdachtskündigung bei geringwertiger Summe
Letztendlich heißt das, jeder Arbeitnehmer, der mindestens 30 Jahre im gleichen Unternehmen beschäftigt war, darf Sachen im Wert von bis zu 1,30 € entwenden. Ganz toll... Mich würde nicht wundern, wenn Taschenkontrollen in den Betrieben künftig zunehmen.
"Eine Verschiebung eines Termins setzt jedoch denklogisch voraus, dass vorher ein fester Termin vereinbart worden ist."
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Re: Verdachtskündigung bei geringwertiger Summe
Die Überschrift bei Focus Online finde ich gut:
Bagatellkündigungen
Ein bisschen Klauen ist erlaubt – manchmal
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- Mr_Black
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Re: Verdachtskündigung bei geringwertiger Summe
Ach Leute... das Prinzip der Abwägung im Einzelfall (hier ja auch schon vorgeschlagen) sollte doch geläufig sein.Motte hat geschrieben:Die Überschrift bei Focus Online finde ich gut:
Bagatellkündigungen
Ein bisschen Klauen ist erlaubt – manchmal
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