Menstruierende Frauen vermindert schuldfähig nach § 21 StGB?

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KSR
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Menstruierende Frauen vermindert schuldfähig nach § 21 StGB?

Beitrag von KSR »

Die Beschwerden vor der monatlichen Regelblutung, auch Prämenstruelles Syndrom (PMS) genannt, sind ein eigenartiges Phänomen, welches jede Frau mehr oder weniger kennt.

Der Begriff ist eine Zusammenfassung für einen ganzen Beschwerdekomplex, welchen Frauen besonders in den letzten zehn Tagen ihres Menstruationszyklus beschreiben und der schließlich mit dem Einsetzen einer monatlichen schmerz- und krampfhaften Regelblutung endet. Betroffen sind bevorzugt Frauen jenseits des 30. Lebensjahres.

Symptome

Frauen, die unter dem Prämenstruellen Syndrom leiden, sind reizbar, streiten mit Mann und Kindern, haben eigenartige Gelüste auf etwa Eis und Kartoffelchips und leiden unter Stimmungsschwankungen von „himmelhochjauchzend“ bis „zu Tode betrübt“. Die Libido (Lust an der Lust) unterliegt ebenfalls Schwankungen.

Wenn sie ihren Freund dann mit der Blumenvase bewerfen, dann haben sie wahrscheinlich keine Verurteilung zu befürchten. :-k Das Prämenstruelle Syndrom ist doch garantiert eine seelische Abartigkeit i.S.d. § 20 StGB.


Was meint ihr?
"Als dein Anwalt rate ich dir, ein schnelles Auto ohne Verdeck zu mieten. Und du brauchst Kokain, 'nen Kassettenrekorder für ganz spezielle Musik, Acapulco-Shirts und du solltest für mindestens 48 Stunden aus L.A. verschwinden."
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Henrik
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Re: Menstruierende Frauen vermindert schuldfähig nach § 21 S

Beitrag von Henrik »

Er ist bestimmt Deiner Meinung:
Der ehemalige deutsche Richter Prof. Vultejus äußerte in der "Zeitschrift für Rechtspflege", Ausgabe 3/08 vom 11-4-2008, daß er, wie andere Richter auch, in seinen Urteilen den Täterinnen einen "Frauenrabatt" gewährt habe.
"Theoretisch müssen Männer und Frauen bei gleichen Taten auch gleich bestraft werden. Rechtssoziologen wollen herausgefunden haben, dass Frauen etwas milder bestraft werden. Ich bin in Strafverfahren gegen Frauen immer wieder in Schwierigkeiten geraten und habe mich deshalb jeweils gefragt, welche Strafe würde ich gegen einen Mann bei derselben Anklage verhängen und auf diese Strafe alsdann abzüglich eines 'Frauenrabatts' erkannt. Ähnlich scheinen es auch meine Kollegen zu handhaben, wie die eben wiedergegebene rechtssoziologische Untersuchung ergibt. Ein Frauenrabatt ist gerechtfertigt, weil es Frauen im Leben schwerer haben und Strafen deshalb bei ihnen härter wirken."
http://sexistinnen-pranger.de/vultejus.html (Verwaister Link automatisch entfernt)
Eine Gesellschaft, die mehr tut für die Alten als für Kinder, für Auswärtige als Einheimische, für Kranke als Gesunde, darf sich nicht allzusehr wundern, wenn sie selber krank wird und alt und ungastlich. Johannes Gross
Swann
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Re: Menstruierende Frauen vermindert schuldfähig nach § 21 S

Beitrag von Swann »

Danke für diesen Beitrag zur deutschen Strafrechtslehre. Du hast ja schon eine andere, dir ebenbürtige, Strafrechtsgröße angelockt.
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