Richterwahl BVerfG

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TaxMan
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Re: Richterwahl BVerfG

Beitrag von TaxMan »

showbee hat geschrieben:Bisher dachte ich immer Mellinghoff ... Aber im Lichte Müllers ist der natürlich eine Kory... Leuchte!
:lmao:

:mademyday:
Wer bei Vermietungs- und Gewinneinkünften keinen Steuerberater aufsucht, handelt i.d.R. grob fahrlässig.
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showbee
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Re: Richterwahl BVerfG

Beitrag von showbee »

Einwendungsduschgriff hat geschrieben:
showbee hat geschrieben:Bisher dachte ich immer Mellinghoff ... !
Wieso?
Keine Ahnung! Sicherlich, weil er als Steuerrechtler für mich eigentlich Vorbild sein sollte. Ist ja wohl kein schlechter Jurist, war abgeordnet als WiMi nach Karlsruhe, steile Richterkarriere bis hin zum Länderproporzsitz am BFH. MacPom ist ihm so dankbar, das er den Dr. ver'hc't bekommen hat, den er in seiner Assizeit nicht schaffte. In der Zeit hatte er es (lt Juris) auf eine Buchrezension und zwei Tagungsberichte gebracht. Naja und ein Jahr nach dem Dr. hc schon den Prof. hc? Da war doch wohl der Job in Karlsruhe entscheidend und wohl weniger langjährige Lehrtätigkeit... Aber ich will keinen in die Pfanne hauen, gibt unter Richtern in Karlsruhe sicherlich noch krummere Lebensläufe.
"I suspect that if a million monkeys were put in front of a million typewriters, by Wednesday one of them would have come up with an improved version of the Income Tax Assessment Act" CASE P132 [1982] ATC 660, 662, AUSTRALIA
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Einwendungsduschgriff
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Re: Richterwahl BVerfG

Beitrag von Einwendungsduschgriff »

Hier gibt's nichts zu lachen, erst recht nichts zu feiern.
markus87
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Re: Richterwahl BVerfG

Beitrag von markus87 »

"Über dieses beibehaltene Konzept setzt sich die neue Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs hinweg, indem sie einen Systemwechsel vornimmt, bei
dem sie die gesetzgeberische Grundentscheidung zur Bestimmung des
Unterhaltsbedarfs durch eigene Gerechtigkeitsvorstellungen ersetzt."

"Die neue Rechtsprechung lässt sich mit keiner der anerkannten
Auslegungsmethoden rechtfertigen
."

"Sie beruht auf der die Grenze
zulässiger richterlicher Rechtsfortbildung überschreitenden neuen
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, in deren Folge der
Unterhaltsbedarf der Beschwerdeführerin und damit ihr Unterhaltsanspruch
in einem vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Maße verkürzt worden sind."

Der Hammer :D
Zuletzt geändert von markus87 am Freitag 11. Februar 2011, 11:26, insgesamt 1-mal geändert.
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Olli
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Re: Richterwahl BVerfG

Beitrag von Olli »

Ich habe zwar überhaupt keine Ahnung vom Unterhaltsrecht, aber das hier klingt nach "autsch":
Die zur Auslegung des § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB
entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den „wandelbaren helichen Lebensverhältnissen“ unter Anwendung der Berechnungsmethode der sogenannten Dreiteilung löst sich von dem Konzept des Gesetzgebers zur Berechnung des nachehelichen Unterhalts und ersetzt es durch ein eigenes Modell. Mit diesem Systemwechsel überschreitet die neue Rechtsprechung die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung und verletzt die von Art. 2 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Handlungsfreiheit in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG).
Edit: ok, andere sehen das ähnlich ;-)
In der Klausur würde wohl das böse Wort "Rechtsbeugung" am Rand und "2 Punkte" unter der Klausur stehen.
In Bayern ist prinzipiell alles schwerer als im Rest der Republik, auch das Kilo Mehl. (Ara, 24.01.2012)

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Einwendungsduschgriff
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Re: Richterwahl BVerfG

Beitrag von Einwendungsduschgriff »

Ich hatte aus berufenem Munde schon mitbekommen, daß da aus Hohmann-Dennhardts Dezernat noch etwas zu erwarten war, aber das ist wirklich "autsch".
Hier gibt's nichts zu lachen, erst recht nichts zu feiern.
julée
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Re: Richterwahl BVerfG

Beitrag von julée »

ja, das ist wirklich "autsch" :D
BVerfG, 1 BvR 918/10 vom 25.1.2011, Rz. 68 hat geschrieben:Dieses neue Rechtsprechungskonzept der Berechnung des Unterhaltsbedarfs eines geschiedenen Ehegatten lässt sich mit keiner der anerkannten Auslegungsmethoden (vgl. dazu BverfGE 93, 37 <81>) rechtfertigen. Es widerspricht dem Wortlaut des § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB und seiner systematischen Einbindung in den Normenkontext (aa) sowie seiner Zwecksetzung und der mit ihr verbundenen gesetzgeberischen Intention (bb).
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Re: Richterwahl BVerfG

Beitrag von markus87 »

Die Entscheidung erging ja 5:3 - würde gerne wissen, wer da wie gestimmt hat :D
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Olli
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Re: Richterwahl BVerfG

Beitrag von Olli »

So, und wer ist jetzt mutig und schickt das hier an den Familiensenat?

http://www.amazon.de/Juristische-Method ... 958&sr=8-1
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Re: Richterwahl BVerfG

Beitrag von Survivor »

Wahnsinn. Was für eine Watsch´n. =D>
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Olli
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Re: Richterwahl BVerfG

Beitrag von Olli »

Oha, die PM ist auch auf Englisch raus. Jetzt wissen auch die internationalen Freunde, dass
The First Senate of the Federal Constitutional Court has reversed the
judgment of the Higher Regional Court and has referred the matter back
to it for a new decision. The case-law of the Federal Court of Justice
on the “changeable marital standard of living”, which it has developed
to interpret § 1578.1 sentence 1 BGB and in which it applies the
so-called division-by-three calculation method dissociates itself from
the legislature’s concept for the calculation of post-marital
maintenance and replaces it by a model of its own. By this system
change, the new case-law transgresses the boundaries of judicial
development of the law and violates the general freedom of action, which
is protected by Article 2.1 GG in conjunction with the principle of the
rule of law (Article 20.3 GG).
http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg11-013en.html (Verwaister Link automatisch entfernt)
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Re: Richterwahl BVerfG

Beitrag von smallprint »

Wenn einem richterliche Rechtsfortbildung zu weit geht, hätte man wirklich ein besseres Beispiel finden können als die standhafte Verteidigung des total mittelalterlichen § 1578 BGB.
Niederegger
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Re: Richterwahl BVerfG

Beitrag von Niederegger »

Tja - ob es eine Rechtsfortbildungskonstruktion über den verfassungsrechtlichen Jordan schafft, hängt offenbar auch von den wandelbaren Gerechtigkeitsvorstellungen des BVerfG ab und ist nicht durch die juristische Methodenlehre determiniert. Wieso zB die Verfassung entgegen § 253 BGB a. F. zwingend eine Geldentschädigung bei schweren Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gewähren mußte und die dementsprechende Rechtsfortbildung des BGH also grundgesetzkonform war, muß dem unbedarften Zivilrechtler rein methodisch und von den Grenzen der Rechtsfortbildung her nicht unbedingt einleuchten. Wie einer meiner Zivilrechtsprofs bemerkte: Im GG steht ja eigentlich nichts drin. Daß das Ergebnis damals dem Gerechtigkeitsempfinden sehr entgegenkam und so vom Gesetzgeber aus politischer Rücksicht nicht zu erwarten war, ist ja wieder eine andere Frage...
Zuletzt geändert von Niederegger am Freitag 11. Februar 2011, 17:29, insgesamt 2-mal geändert.
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Einwendungsduschgriff
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Re: Richterwahl BVerfG

Beitrag von Einwendungsduschgriff »

smallprint hat geschrieben:Wenn einem richterliche Rechtsfortbildung zu weit geht, hätte man wirklich ein besseres Beispiel finden können als die standhafte Verteidigung des total mittelalterlichen § 1578 BGB.
Vielleicht. Die Enge des Dezernats präjudizierte hier natürlich.
Hier gibt's nichts zu lachen, erst recht nichts zu feiern.
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Re: Richterwahl BVerfG

Beitrag von Scaevola »

showbee hat geschrieben:
Einwendungsduschgriff hat geschrieben:
showbee hat geschrieben:Bisher dachte ich immer Mellinghoff ... !
Wieso?
Keine Ahnung! Sicherlich, weil er als Steuerrechtler für mich eigentlich Vorbild sein sollte. Ist ja wohl kein schlechter Jurist, war abgeordnet als WiMi nach Karlsruhe, steile Richterkarriere bis hin zum Länderproporzsitz am BFH. MacPom ist ihm so dankbar, das er den Dr. ver'hc't bekommen hat, den er in seiner Assizeit nicht schaffte. In der Zeit hatte er es (lt Juris) auf eine Buchrezension und zwei Tagungsberichte gebracht. Naja und ein Jahr nach dem Dr. hc schon den Prof. hc? Da war doch wohl der Job in Karlsruhe entscheidend und wohl weniger langjährige Lehrtätigkeit... Aber ich will keinen in die Pfanne hauen, gibt unter Richtern in Karlsruhe sicherlich noch krummere Lebensläufe.
Apropos: nach neuesten Berichten könnte Mellinghoff ab April Nachfolger von BFH-Präsident Spindler werden. Dadurch würde vorzeitig ein weiterer Richterposten (im Zweiten Senat) frei. Vielleicht aber auch nicht, denn am BFH soll es Widerstände gegen Mellinghoff geben, weil er seine Karriere allzu offensiv betrieben und überdies mit seiner Kammer eine BFH-Entscheidung aufgehoben habe. [-X
Vgl. FAZ von heute, S. 4.
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