Manche können es ja selbst bei der 6.Hausarbeit nicht. Demnach mE ein durchaus berechtigter Einwand.paul321 hat geschrieben:Ich will ehrlich gesagt nicht wissen wie juristische Dissertationen in formaler Hinsicht aussehen würden, wenn es sich - wie bei den Medizinern üblich - ebenfalls um ihre allererste wissenschaftliche Arbeit überhaupt handeln würde.
Vroniplag
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Re: Vroniplag
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Re: Vroniplag
Naja, es gibt ja für solche Fälle noch die Notenstufe "insufficienter".Pillendreher hat geschrieben:Manche können es ja selbst bei der 6.Hausarbeit nicht. Demnach mE ein durchaus berechtigter Einwand.paul321 hat geschrieben:Ich will ehrlich gesagt nicht wissen wie juristische Dissertationen in formaler Hinsicht aussehen würden, wenn es sich - wie bei den Medizinern üblich - ebenfalls um ihre allererste wissenschaftliche Arbeit überhaupt handeln würde.
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Re: Vroniplag
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Re: Vroniplag
Ich glaube zu wissen, was Herr Kaube ausdrücken wollte, den dort gedruckten Satz verstehe ich aber ehrlich gesagt nicht ganz.jurabilis hat geschrieben:
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Re: Vroniplag
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Re: Vroniplag
Hm...jurabilis hat geschrieben:In Münster greift man durch:
http://www.wn.de/Muenster/2131014-Plagi ... -bestrafen
Er kriegt jetzt also zur Strafe nur noch alle Leistungen, auf die er einen Rechtsanspruch hat. Gestrichen werden also alle Leistungen, auf die er ohnehin keinen Anspruch hatte.Dem 60 Jahre alten Medziner sollen bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand alle von der Fakultät über die rechtliche garantierte Besoldung und Versorgung hinaus gewährten Leistungen gestrichen werden. Eine empfindliche Strafe, wie es intern heißt.
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Re: Vroniplag
Gemeint sind - so vermute ich - die Leistungs-, Forschungs- und sonstigen Zulagen, die im Einzelfall ganz beträchtliche Höhen erreichen können. Ich weiss aber nicht, ob es eine Rechtsgrundlage dafür gibt, diese Zulagen als Sanktion für Fehlverhalten einfach zu streichen. Levi oder andere Beamtenrechtler?Mr_Black hat geschrieben:Hm...jurabilis hat geschrieben:In Münster greift man durch:
http://www.wn.de/Muenster/2131014-Plagi ... -bestrafen
Er kriegt jetzt also zur Strafe nur noch alle Leistungen, auf die er einen Rechtsanspruch hat. Gestrichen werden also alle Leistungen, auf die er ohnehin keinen Anspruch hatte.Dem 60 Jahre alten Medziner sollen bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand alle von der Fakultät über die rechtliche garantierte Besoldung und Versorgung hinaus gewährten Leistungen gestrichen werden. Eine empfindliche Strafe, wie es intern heißt.
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Re: Vroniplag
Zumal das Fehlverhalten ja bei besonders viel gutem Willen noch in den Schutzbereich von Art. 5 Abs. 3 GG fälltHerr Schraeg hat geschrieben:Gemeint sind - so vermute ich - die Leistungs-, Forschungs- und sonstigen Zulagen, die im Einzelfall ganz beträchtliche Höhen erreichen können. Ich weiss aber nicht, ob es eine Rechtsgrundlage dafür gibt, diese Zulagen als Sanktion für Fehlverhalten einfach zu streichen. Levi oder andere Beamtenrechtler?Mr_Black hat geschrieben:Hm...jurabilis hat geschrieben:In Münster greift man durch:
http://www.wn.de/Muenster/2131014-Plagi ... -bestrafen
Er kriegt jetzt also zur Strafe nur noch alle Leistungen, auf die er einen Rechtsanspruch hat. Gestrichen werden also alle Leistungen, auf die er ohnehin keinen Anspruch hatte.Dem 60 Jahre alten Medziner sollen bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand alle von der Fakultät über die rechtliche garantierte Besoldung und Versorgung hinaus gewährten Leistungen gestrichen werden. Eine empfindliche Strafe, wie es intern heißt.
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Re: AW: Vroniplag
Der Artikel ist zu dünn für eine rechtliche Bewertung.Herr Schraeg hat geschrieben:Gemeint sind - so vermute ich - die Leistungs-, Forschungs- und sonstigen Zulagen, die im Einzelfall ganz beträchtliche Höhen erreichen können. Ich weiss aber nicht, ob es eine Rechtsgrundlage dafür gibt, diese Zulagen als Sanktion für Fehlverhalten einfach zu streichen. Levi oder andere Beamtenrechtler?Mr_Black hat geschrieben:Hm...jurabilis hat geschrieben:In Münster greift man durch:
http://www.wn.de/Muenster/2131014-Plagi ... -bestrafen
Er kriegt jetzt also zur Strafe nur noch alle Leistungen, auf die er einen Rechtsanspruch hat. Gestrichen werden also alle Leistungen, auf die er ohnehin keinen Anspruch hatte.Dem 60 Jahre alten Medziner sollen bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand alle von der Fakultät über die rechtliche garantierte Besoldung und Versorgung hinaus gewährten Leistungen gestrichen werden. Eine empfindliche Strafe, wie es intern heißt.
Eine Streichung der von dir genannten Zulagen wäre sicherlich denkbar (soweit diese noch nicht unbefristet gewährt wurden), allerdings nur in der W-Besoldung. Und dass ein 60-jähriger Professor in der W-Besoldung und nicht in C-Bedoldung ist, ist eher unüblich; allerdings natürlich nicht ausgeschlossen (es bestand ja eine freiwillige Wechseloption).
Denkbar ist auch, dass mit dem Artikel gemeint ist, dass man ihm seine finanziellen "Privilegien" entzieht, insbesondere ihn verpflichtet, alle aus Nebentätigkeiten erhielten Einkünfte abzuliefern, soweit ein Zusammenhang mit seiner dienstlichen Tätigkeit besteht (also insbesondere Einkünfte aus Gutachtertätigkeiten, privatärztlicher Liquidation, Tantiemen aus Veröffentlichungen seiner wissenschaftlichen Mitarbeiter/Doktoranden, bei denen er als Co-Autor auftritt etc.). Gerade bei Medizin-Profs. übersteigen die Einkünfte aus Nebentätigkeiten die regulären Dienstbezüge nicht selten um ein Vielfaches und es besteht dort eine sehr großzügige Praxis der Nicht-Anrechnung auf die Besoldung. Das kann man, wie bei "normalen" Beamten auch natürlich auch strenger handhaben.
Aber letztlich ist das alles nur Spekulation.
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Re: Vroniplag
Kleiner Nebenfund in der NJW dieser Woche, passt vielleicht in diesen Thread: Zimmermann klagt in seiner Leseempfehlung für die juristischen Bücher des Jahres eingangs ziemlich breit über den dornenreichen Weg zur Habilitation und erwägt alternative Qualifizierungsmodelle für den Nachwuchs: NJW 2015, 3012.
Simplex sigillum veri.
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Re: Vroniplag
Nach viel Kleinkram hier endlich wieder einmal ein echtes Prachtexemplagiat aus der Jurisprudenz:
http://de.vroniplag.wikia.com/wiki/Sse/045
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Re: Vroniplag
Die Formulierung im Wortlaut zu übernehmen muss dem gewieften Plagiator doch geradezu leichtfertig vorkommen. Jetzt würde mich natürlich die Paraphraseleistung des Originals interessieren.Untersuchte Arbeit hat geschrieben:dann besteht die gar nicht geringe Gefahr voneinander abweichender Entscheidungen. Es wird argumentiert, dass das Urteil als Staatsakt der spekulativen Wagelust wankelmütiger Parteien schutzlos ausgeliefert sein würde.
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Re: Vroniplag
Ich erlaube mir den Hinweis auf die von mir im Rezensionenthread angesprochene Arbeit, dem von mir dort genannten Urteil (bzw. in der LTO dargestellten Urteil) dürfte diese Arbeit zugrunde liegen.Urs Blank hat geschrieben:Nach viel Kleinkram hier endlich wieder einmal ein echtes Prachtexemplagiat aus der Jurisprudenz:
http://de.vroniplag.wikia.com/wiki/Sse/045
Ara: "Naja an TF sieht man halt, was passiert wenn man Franz Josef Wagner ein Gehirn geben würde.."
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