Fischer ./. Tolksdorf
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Re: Fischer ./. Tolksdorf
Naja, vielleicht wird der Fischer ja wirklich bald durch einen Nachfolger abgelöst der den Kommentar dann um 10% kürzt (so langsam habe ich wirklich Angst dass sich Fischer hier anmeldet)
"[...] führt das ja nicht dazu, dass eine Feststellungsklage mit dem Inhalt "Wie wird das Wetter morgen?" zulässig wird" - Swann, 01.03.17
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Re: Fischer ./. Tolksdorf
Ist bei Thomas/Putzo vs. Zöller aber auch eher umgekehrt[enigma] hat geschrieben:Die Zulassung führt aber natürlich dazu, dass sich die Referendare dort eher zuhause fühlen und dann auch im Berufsalltag erstmal dort nachschauen.Justitian hat geschrieben:Und teuer. Außerdem muss ja der wichtigste Praxiskommentar nicht zwingend mit demjenigen identisch sein, der zum 2. Staatsexamen zugelassen ist.Tobias__21 hat geschrieben:Der Palandt ist auch groß. Das ist kein Argument
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Re: Fischer ./. Tolksdorf
M.E. ergibt es schlicht keinen Sinn, abseits dessen überhaupt von einem "wichtigsten Praxiskommentar" zu sprechen. Dazu sind die Vorlieben bei Anwälten wie Gerichten zu verschieden.Justitian hat geschrieben:Und teuer. Außerdem muss ja der wichtigste Praxiskommentar nicht zwingend mit demjenigen identisch sein, der zum 2. Staatsexamen zugelassen ist.
Im Übrigen spricht viel dafür, dass rein von der Nutzung her regelmäßig schon heute die Online-Angebote von "Beck" und "Juris" die wichtigsten sind.
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Re: Fischer ./. Tolksdorf
Benutzt im wirklichen Leben tatsächlich jemand den Thomas/Putzo?Tobias__21 hat geschrieben:Ist bei Thomas/Putzo vs. Zöller aber auch eher umgekehrt[enigma] hat geschrieben:Die Zulassung führt aber natürlich dazu, dass sich die Referendare dort eher zuhause fühlen und dann auch im Berufsalltag erstmal dort nachschauen.Justitian hat geschrieben:Und teuer. Außerdem muss ja der wichtigste Praxiskommentar nicht zwingend mit demjenigen identisch sein, der zum 2. Staatsexamen zugelassen ist.Tobias__21 hat geschrieben:Der Palandt ist auch groß. Das ist kein Argument
In der Sache darf ich mich übrigens dann doch bitte mal selbst zitieren:
q.e.d.Parabellum hat geschrieben:Mit dem Fischer wird es mal böse enden.
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Re: Fischer ./. Tolksdorf
Ja, im Saarland und in Sachsen-Anhalt.Tobias__21 hat geschrieben:Ich meine aber, dass er in irgendeinem anderen Bundesland schon zugelassen ist. Kann mich aber nicht mehr genau erinnern, aber wir hatten es erst letzens in der AG davon.
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Re: Fischer ./. Tolksdorf
Ist die Frage, wann ein Kommentar der "wichtigste Praxiskommentar" ist. Palandt und Zöller dürften in der Justiz bundesweit zur Standardausstattung gehören. Ich jedenfalls nutze beide Werke regelmäßig, selbst wenn ich parallel noch bei Juris und Beck-online suche und im Zweifelsfall dann am Ende nur den MüKo oder ein BGH-Urteil zitiere.Honigkuchenpferd hat geschrieben:M.E. ergibt es schlicht keinen Sinn, abseits dessen überhaupt von einem "wichtigsten Praxiskommentar" zu sprechen. Dazu sind die Vorlieben bei Anwälten wie Gerichten zu verschieden.Justitian hat geschrieben:Und teuer. Außerdem muss ja der wichtigste Praxiskommentar nicht zwingend mit demjenigen identisch sein, der zum 2. Staatsexamen zugelassen ist.
Im Übrigen spricht viel dafür, dass rein von der Nutzung her regelmäßig schon heute die Online-Angebote von "Beck" und "Juris" die wichtigsten sind.
@dumdum: Im Arbeitsalltag hat man selten Zeit einen ganzen Nachmittag zu einem Problem die Kommentierung in 3 Großkommentaren zu lesen und herauszufinden, ob das jetzt auch die Lösung der Rechtsprechung ist oder die vereinzelt gebliebene Privatansicht des Kommentators, die leider unterschlägt, dass der Rest der Welt es aber völlig anders sieht. Und das ist auch der Grund, weshalb die Entwicklung des Kommentars von Fischer bedenklich ist.
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Re: Fischer ./. Tolksdorf
Ich frage mich auch, was ein Tröndle wohl über die Entwicklung denkt... Deine Bedenken teile ich jedenfalls, julée. Inhaltlich ist es ja durchaus treffend. Diese Pointierung gehört für mich jedoch nicht in einen Kommentar, sondern von mir aus in Aufsätze und Kommentierungen.
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Re: Fischer ./. Tolksdorf
Genau das ist das Problem: Wenn man nicht auf die (bundesweite) Zulassung für die Klausuren abstellt, fehlt es letztlich an harten Kriterien, wie man das bestimmen können sollte, und der Möglichkeit, es empirisch nachzuprüfen. Was letztlich in Urteilen oder Schriftsätzen zitiert wird, sagt nämlich auch keineswegs alles.julée hat geschrieben:Ist die Frage, wann ein Kommentar der "wichtigste Praxiskommentar" ist. Palandt und Zöller dürften in der Justiz bundesweit zur Standardausstattung gehören. Ich jedenfalls nutze beide Werke regelmäßig, selbst wenn ich parallel noch bei Juris und Beck-online suche und im Zweifelsfall dann am Ende nur den MüKo oder ein BGH-Urteil zitiere.
Ich kenne z.B. auch Leute, die sehr gerne mit dem Musielak/Voit arbeiten oder fürs BGB erst einmal in den Handkommentar von Schulze und Co. oder gar den Jauernig schauen. Das sieht man aber am Ende des Prozesses nicht unbedingt.
Wer einen breiten Zugang haben möchte, zahlt im Zweifel deutlich mehr. Bei "beck-online" kannst du dir ja mal die Preise für die wichtigsten Fachmodule anschauen und was davon umfasst ist. Wer als Anwalt nicht sehr spezialisiert ist oder bei einer Kanzlei arbeitet, die alles Erforderliche bereitstellt, muss sich schon genau überlegen, welche Produkte von "beck-online" und/oder "juris" er erwirbt, weil er sonst schnell mehrere Hundert oder gar Tausend Euro pro Monat loswird. Wer z.B. das Modul "Zivilrecht Plus" bei "beck-online" bucht, bekommt grundsätzlich keine StGB-oder OWiG-Kommentare. Du kannst auch keineswegs davon ausgehen, dass jeder normale Anwalt ein gutes Auskommen hat.dumdum hat geschrieben:Sagen wir z.B. , keine Ahnung, Staudinger 199.90 €/Monat professional, Studenten Abo 19,99 €/Monat? (Mal so als idee, damit man weiß was ich meine)
Als E.
Book sind die ja längst unterwegs - aber gibt es schon solche Lizenzmodelle?
Wie die Justiz ausgestattet ist, hängt vom jeweiligen Bundesland und dem einzelnen Gericht ab. Man kann aber auch hier nicht davon ausgehen, dass überall Zugang zu allen nur erdenklichen (Groß-)Kommentaren besteht.
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Re: Fischer ./. Tolksdorf
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Re: Fischer ./. Tolksdorf
Die Zulassung als Arbeitsmittel für Klausuren kann sicherlich kein Maßstab für die Bedeutung eines Werks als "Praxiskommentar" sein ...Honigkuchenpferd hat geschrieben:Genau das ist das Problem: Wenn man nicht auf die (bundesweite) Zulassung für die Klausuren abstellt, fehlt es letztlich an harten Kriterien, wie man das bestimmen können sollte, und der Möglichkeit, es empirisch nachzuprüfen.julée hat geschrieben:Ist die Frage, wann ein Kommentar der "wichtigste Praxiskommentar" ist. Palandt und Zöller dürften in der Justiz bundesweit zur Standardausstattung gehören. Ich jedenfalls nutze beide Werke regelmäßig, selbst wenn ich parallel noch bei Juris und Beck-online suche und im Zweifelsfall dann am Ende nur den MüKo oder ein BGH-Urteil zitiere.
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Re: Fischer ./. Tolksdorf
Candor hat geschrieben:Fischer bleibt präsent: https://www.ht17.de/2016/06/prof-dr-thomas-fischer/
Sicherlich nicht. Jetzt nicht, und die letzten Jahre davor auch nicht.Prof. Dr. Thomas Fischer, Richter am zweiten Strafsenat des BGH, [...]
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Re: Fischer ./. Tolksdorf
Wieso nicht? Die Zulassung erfolgt ja gerade mit Blick auf die unterstellte Verbreitung und Tauglichkeit in der Praxis. Im Allgemeinen trifft das auch (weitgehend) zu (und entfaltet seinerseits eine entsprechende Rückwirkung).thh hat geschrieben:Die Zulassung als Arbeitsmittel für Klausuren kann sicherlich kein Maßstab für die Bedeutung eines Werks als "Praxiskommentar" sein ...
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Re: Fischer ./. Tolksdorf
Eben, es ist zuvörderst eine Unterstellung und beruht im Übrigen auf anderen Zweckmäßigkeitserwägungen als die Entscheidung, welcher Kommentar in den Handapparat des Gerichts / der StA aufgenommen wird, mag dies auch teilweise zu ähnlichen Ergebnissen führen. Und die zweite Frage ist, ob die Kommentare im Handapparat wirklich genutzt werden oder ob auf ganz andere Werke ausgewichen wird, aber man darf wohl davon ausgehen, dass in der Justiz der Handapparat zumindest auch mitgenutzt wird.Honigkuchenpferd hat geschrieben:Wieso nicht? Die Zulassung erfolgt ja gerade mit Blick auf die unterstellte Verbreitung und Tauglichkeit in der Praxis. Im Allgemeinen trifft das auch (weitgehend) zu (und entfaltet seinerseits eine entsprechende Rückwirkung).thh hat geschrieben:Die Zulassung als Arbeitsmittel für Klausuren kann sicherlich kein Maßstab für die Bedeutung eines Werks als "Praxiskommentar" sein ...
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Re: Fischer ./. Tolksdorf
Das führt aber zu keinem höheren Erkenntniswert - entweder ist nämlich diese Unterstellung prüfbar richtig, dann gibt es aber auch eine zugrundeliegende Faktenlage, die man unmittelbar (ohne den Umweg über die Zulassung als Arbeitsmittel) prüfen kann. Oder diese Unterstellung ist falsch oder jedenfalls nicht prüfbar; dann hat sie aber auch keinen weitergehenden Aussagewert.Honigkuchenpferd hat geschrieben:Wieso nicht? Die Zulassung erfolgt ja gerade mit Blick auf die unterstellte Verbreitung und Tauglichkeit in der Praxis.thh hat geschrieben:Die Zulassung als Arbeitsmittel für Klausuren kann sicherlich kein Maßstab für die Bedeutung eines Werks als "Praxiskommentar" sein ...
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Re: Fischer ./. Tolksdorf
zur allgemeinen Juristenschelte bitte hier entlang:
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