Aktenzeichen BVerfG
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Re: Aktenzeichen BVerfG
lawlita hat vermutlich einen der nicht seltenen Fälle, in denen der Mandant sein Interesse an dem Verfahren des Dritten unter keinen Umständen aufdecken will. Deshalb hilft weder die - meines Wissens - relativ grosszügige Handhabung des § 35 b BVerfGG durch das Gericht noch die Anfrage eines befreundeten Anwalts: Das berechtigte Interesse lässt sich anonym oder als amicus curiae nicht darlegen.
- lawlita
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Re: Aktenzeichen BVerfG
Danke, Herr Schraeg, wenigstens einer versteht mich.
Ich wollte gar nicht, dass ihr euch so den Kopf zerbrecht. Eigentlich wollte ich nur wissen, ob es Alternativen zum Auskunftsersuchen gibt. Die gibt es nicht, wie ich jetzt erfahren habe, bzw. sie helfen im konkreten Fall nicht weiter. Dann muss der Mandant eben entweder in den sauren Apfel beißen (Auskunftsersuchen) oder abwarten bis sich eine andere Möglichkeit auftut.
Ich wollte gar nicht, dass ihr euch so den Kopf zerbrecht. Eigentlich wollte ich nur wissen, ob es Alternativen zum Auskunftsersuchen gibt. Die gibt es nicht, wie ich jetzt erfahren habe, bzw. sie helfen im konkreten Fall nicht weiter. Dann muss der Mandant eben entweder in den sauren Apfel beißen (Auskunftsersuchen) oder abwarten bis sich eine andere Möglichkeit auftut.