Zugang zu Abituraufgaben nach IFG?
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Re: Manches muss einfach gemeldet werden
Schwierig, in § 5 hat der Gesetzgeber ja zum Ausdruck gebracht, dass er grundsätzlich schon weiß, dass es Schulen gibt.
Aber ich will auch gar nicht behaupten, dass der Antrag sonderlich aussichtsreich ist.
Aber ich will auch gar nicht behaupten, dass der Antrag sonderlich aussichtsreich ist.
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Re: Manches muss einfach gemeldet werden
Habe jetzt ehrlich gesagt die letzten Seiten nicht gelesen, vielleicht wurde es da schon erörtert, aber hier dürfte der Veröffentlichung doch ein Berufs- oder Amtsgeheimnis iSv § 3 Nr. 4 IFG entgegenstehen. Auch § 3 Nr. 7 könnte einschlägig sein.famulus hat geschrieben:Der Witz ist ja, dass es eben offenbar alles andere als selbstverständlich ist, dass - oder zumindest: weshalb - der Antrag keine Chance auf Erfolg hat. Ansonsten würde mit Sicherheit auch nicht darüber berichtet.
Und wenn sich herausstellt, dass dem Antrag zu entsprechen ist, dann sind die Aufgaben eben gefälligst verfahrensgemäß zugänglich zu machen. Dann stellt sich das IFG insofern als unzweckmäßig dar - das ist dann aber eine Frage, der sich die Legislative anzunehmen hat.
In jedem Fall sind das mal Ansatzpunkte für eine vertretbare Ablehnung des Antrags. Bis das Widerspruchsverfahren durch ist, sind die Klausuren gelaufen und man hat ein Jahr Zeit, nachzubessern
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Re: Manches muss einfach gemeldet werden
Diese These halte ich mit Blick auf die dokumentierten Presseanfragen für gewagt: https://fragdenstaat.de/anfrage/abiturklausuren-2015/famulus hat geschrieben:Der Witz ist ja, dass es eben offenbar alles andere als selbstverständlich ist, dass - oder zumindest: weshalb - der Antrag keine Chance auf Erfolg hat. Ansonsten würde mit Sicherheit auch nicht darüber berichtet.
Da geht es wohl weniger um eine tiefgründige Berichterstattung über das Kopfzerbrechen, das das IFG dem Ministerium nun möglicherweise bereitet, als darum, dass ein paar gelangweilte Journalisten, zufälligerweise auf diese Anfrage gestoßen sind und das für megapfiffig halten.
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Re: Manches muss einfach gemeldet werden
Das ist auch ne absolut unsympathische Klugsch... Aktion des Schülers. Verschwendet Steuergelder und führt im Endeffekt höchstens dazu, dass die Informationsfreiheitsgesetze eingeschränkt werden um genau sowas zu verhindern, was dann wiederum zur Beeinträchtigung von gerechtfertigten Auskunftsansprüchen führt. Ich wäre dafür, § 242 BGB analog auch im Verwaltungsverfahren anzuwendenjulée hat geschrieben:
Da geht es wohl weniger um eine tiefgründige Berichterstattung über das Kopfzerbrechen, das das IFG dem Ministerium nun möglicherweise bereitet, als darum, dass ein paar gelangweilte Journalisten, zufälligerweise auf diese Anfrage gestoßen sind und das für megapfiffig halten.
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Re: Manches muss einfach gemeldet werden
Könnte man theoretisch nicht als Schulministerium nachtreten und ihm nen Täuschungsversuch unterstellen ?[enigma] hat geschrieben:Das ist auch ne absolut unsympathische Klugsch... Aktion des Schülers. Verschwendet Steuergelder und führt im Endeffekt höchstens dazu, dass die Informationsfreiheitsgesetze eingeschränkt werden um genau sowas zu verhindern, was dann wiederum zur Beeinträchtigung von gerechtfertigten Auskunftsansprüchen führt. Ich wäre dafür, § 242 BGB analog auch im Verwaltungsverfahren anzuwendenjulée hat geschrieben:
Da geht es wohl weniger um eine tiefgründige Berichterstattung über das Kopfzerbrechen, das das IFG dem Ministerium nun möglicherweise bereitet, als darum, dass ein paar gelangweilte Journalisten, zufälligerweise auf diese Anfrage gestoßen sind und das für megapfiffig halten.
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Re: Manches muss einfach gemeldet werden
Wenn das nicht passt, wie die Faust auf's Auge, dann weiß ich auch nicht. Die "behördliche Maßnahme" ist die Prüfung und der Klausurtext eine "Arbeit [...] zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung".§ 4 Abs. 1 IFG: hat geschrieben:Der Antrag auf Informationszugang soll abgelehnt werden für Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung, soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen der Erfolg der Entscheidung oder bevorstehender behördlicher Maßnahmen vereitelt würde.
Case closed.
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Re: AW: Manches muss einfach gemeldet werden
Genau so ist es.immer locker bleiben hat geschrieben:Wenn das nicht passt, wie die Faust auf's Auge, dann weiß ich auch nicht. Die "behördliche Maßnahme" ist die Prüfung und der Klausurtext eine "Arbeit [...] zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung".§ 4 Abs. 1 IFG: hat geschrieben:Der Antrag auf Informationszugang soll abgelehnt werden für Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung, soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen der Erfolg der Entscheidung oder bevorstehender behördlicher Maßnahmen vereitelt würde.
Case closed.
Ich habe die Diskussion irgendwie überhaupt nicht verstanden, hatte jetzt aber auch keine Lust alle Beiträge zu lesen.
Die Anfrage kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt doch einfach mit dem Standardtextbaustein "laufendes Verfahren" beantwortet werden.
Wenn die Abiturprüfung vorbei ist, kann er dann die Aufgaben selbstverständlich erhalten. Ich wüsste nicht, was dagegen spricht.
Viel interessanter finde ich die Frage, ob er nach Abschluss der Prüfung auch einen IFG-Anspruch auf Zugang zu den Musterlösungen/Lösungshinweisen hat. Für etwaige Prüfungsanfechtungsverfahren wäre das nämlich tatsächlich eine hilfreiche Information.
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Re: AW: Manches muss einfach gemeldet werden
Ggf: § 6 IFG. Zumindest war es an der Uni stets die beliebte Ausrede, dass man "leider" keine Originallösungsskizzen von Examensklausuren rausgeben dürfe, da dem das Urheberrecht des Aufgabenstellers entgegenstünde.Levi hat geschrieben: Wenn die Abiturprüfung vorbei ist, kann er dann die Aufgaben selbstverständlich erhalten. Ich wüsste nicht, was dagegen spricht.
Viel interessanter finde ich die Frage, ob er nach Abschluss der Prüfung auch einen IFG-Anspruch auf Zugang zu den Musterlösungen/Lösungshinweisen hat. Für etwaige Prüfungsanfechtungsverfahren wäre das nämlich tatsächlich eine hilfreiche Information.
- famulus
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Re: Manches muss einfach gemeldet werden
@Herr Schraeg: Wieso hat er in § 2 die Schulen dann nicht mit aufgeführt oder Prüfungskonstellationen ganz allgemein umschrieben und sich stattdessen auf die Nennung bestimmter Einrichtungen - nicht aber der Schulen - beschränkt? Vergessen hat er sie mit Blick auf § 5 wohl eher nicht.
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Re: Manches muss einfach gemeldet werden
Jaja, wer den Schaden hat. Zur Sache gleich.batman hat geschrieben:Willst Du Dich mit dieser Wortmeldung etwa profilieren?
Hier gibt's nichts zu lachen, erst recht nichts zu feiern.
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Re: Manches muss einfach gemeldet werden
Ich verstehe § 2 III IFG NRW genau in diesem Sinne einer allgemeinen Umschreibung, nämlich durch "Prüfungseinrichtung" als Oberbegriff für alle öffentlichen Stellen, die Prüfungen abnehmen. Eine Auslegung des Begriffs, die auf Rechnungsprüfungsämter usw abzielt, erscheint mir angesichts der anderen Teile der Norm eher fernliegend.famulus hat geschrieben:@Herr Schraeg: Wieso hat er in § 2 die Schulen dann nicht mit aufgeführt oder Prüfungskonstellationen ganz allgemein umschrieben und sich stattdessen auf die Nennung bestimmter Einrichtungen - nicht aber der Schulen - beschränkt? Vergessen hat er sie mit Blick auf § 5 wohl eher nicht.
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Re: Manches muss einfach gemeldet werden
Ok, das stimmt natürlich - hatte die Norm vorhin nicht mehr gründlich gelesen: der Feierabend nahte (https://www.youtube.com/watch?v=HYykQ5nJ-A8).Herr Schraeg hat geschrieben:Ich verstehe § 2 III IFG NRW genau in diesem Sinne einer allgemeinen Umschreibung, nämlich durch "Prüfungseinrichtung" als Oberbegriff für alle öffentlichen Stellen, die Prüfungen abnehmen. Eine Auslegung des Begriffs, die auf Rechnungsprüfungsämter usw abzielt, erscheint mir angesichts der anderen Teile der Norm eher fernliegend.
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Re: Manches muss einfach gemeldet werden
In der Tat. Wie hier bereits ausgeführt, besteht ein Anspruch auf Zugang zu den entsprechenden Informationen selbstverständlich nicht, und zwar weder vor noch nach den Prüfungen, da der Anwendungsbereich des IFG NRW nach § 2 III IFG NRW schlicht nicht eröffnet ist.julée hat geschrieben:Diese These halte ich mit Blick auf die dokumentierten Presseanfragen für gewagt: https://fragdenstaat.de/anfrage/abiturklausuren-2015/famulus hat geschrieben:Der Witz ist ja, dass es eben offenbar alles andere als selbstverständlich ist, dass - oder zumindest: weshalb - der Antrag keine Chance auf Erfolg hat. Ansonsten würde mit Sicherheit auch nicht darüber berichtet.
Da geht es wohl weniger um eine tiefgründige Berichterstattung über das Kopfzerbrechen, das das IFG dem Ministerium nun möglicherweise bereitet, als darum, dass ein paar gelangweilte Journalisten, zufälligerweise auf diese Anfrage gestoßen sind und das für megapfiffig halten.
Siehe dazu auch: http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/do ... 3-1311.pdf
S. 10.Absatz 3 stellt klar, dass das Informationsrecht nicht gegenüber Forschung und Lehre sowie im Bereich von Leistungsbeurteilungen und Prüfungen greift. Die Ausforschung von Prüfungsunterlagen durch interessierte Dritte soll so verhindert werden. [...] Nicht erfasst wird auch die pädagogische Arbeit mit Schülerinnen und Schülern.
Man kann auch so tun, als sei der Gesetzgeber viel dümmer, als er eigentlich ist.
Zuletzt geändert von Honigkuchenpferd am Mittwoch 8. April 2015, 18:45, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: Manches muss einfach gemeldet werden
Finde es sowieso spannend, das man die ehemaligen Abiturklausuren mit exklusivem Urheberrecht an irgendwelche Verlage raushaut. Was ist das eigentlich für ein dubioses Geschäftsmodell ? Wie kann es sein, das ein Schulministerium als Herrin der Abiturprüfungen, solche exklusiven Deals mit irgendwelchen Verlagen machen kann ?
Der Vergleich mag etwas hinken aber das ist in etwa so, als wenn eine Behörde öffentlich zugängliche Entscheidungen exklusiv an einen Verlag vertickt. Möchte der Bürger dann eine öffentliche Information erlangen muss er erst Buch Xy von Verlag xy für 17,99 bei Thalia erwerben. Der Verlag macht damit richtig Asche aber wo der Nutzen für den Staat liegt erschließt sich mir nicht so wirklich. Wahrscheinlich hatte Verlag XY einfach gute Argumente in Form eines Koffers voller Geld.
Der Vergleich mag etwas hinken aber das ist in etwa so, als wenn eine Behörde öffentlich zugängliche Entscheidungen exklusiv an einen Verlag vertickt. Möchte der Bürger dann eine öffentliche Information erlangen muss er erst Buch Xy von Verlag xy für 17,99 bei Thalia erwerben. Der Verlag macht damit richtig Asche aber wo der Nutzen für den Staat liegt erschließt sich mir nicht so wirklich. Wahrscheinlich hatte Verlag XY einfach gute Argumente in Form eines Koffers voller Geld.
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Re: Manches muss einfach gemeldet werden
Mein "Entwurf" einer Antwort war übrigens als Witz gemeint. Am 21. und 23. April ist die fragliche Abiturprüfung.Takida hat geschrieben:Wird dieser Antrag nicht 100 % abgelehnt? Verstehe den Hype um die Sache gar nicht. Wenn der Antrag Chance auf Erfolg hätte ok. Aber hier will sich doch einfach nur jemand wichtig machen, wenn der Antrag wirklich zu 100% abgelehnt wird.immer locker bleiben hat geschrieben:Wäre ich der Behördenleiter hätte ich ihm geantwortet:Mr_Black hat geschrieben:http://www.spiegel.de/schulspiegel/abi/ ... 27298.htmlDie Abi-Fragen vorher kennen, das wär's doch. Mittels Informationsfreiheitsgesetz will sich ein Schüler die Prüfungsfragen vorab schicken lassen. Das Ministerium spielt auf Zeit - und bietet alte Aufgaben an.
"[...] werden wir Ihnen die Klausurtexte am 21. und 23. April 2015 zur Verfügung stellen, Sie bekommen sogar eine Kopie ganz für sich, damit sollte Ihrem Wissensdrang genüge getan und Ihr Anspruch nach dem IFG erfüllt sein."