Das spielt mE erstmal keine Rolle. Die dt. Richterschaft tut sich schwer mit pragmatischer Aussagebeewertung, die sind weltfremd. Das sieht man zB bei Abtretungsprozessen, wo wie selbstverständlich dem Zeugnis des Zedenten ein normaler Beweiswert zugesprochen wird. Ich würde den ganzen Prozess nur dazu nutzen, die Beweismittel der StA zu kritisieren und pausenlos das Gericht auf alternative Sachverhaltsabläufe hinweisen, die mit den Beweismitteln der StA nicht ausgeschlossen sind und daher in dubio für die Angeklagte sprechen müssen. So einen zschäpefreundlichen Sachverhalt zu konstruieren und ihn an den Beweisen der StA zu messen wäre die eigentliche anwaltliche Leistung, neben der handwerklichen Kritik an den Beweismitteln (Glaubwürdigkeit, Widersprüche). Dann würde - wenn es dennoch "schlecht steht" - Z. ihr "letztes Wort" dazu nutzen, eine ausgiebige Stellungnahme abzugeben. Vorteil meines Wissens: Die StA kann nicht mehr reagieren, kein Kreuzverhör - höchstens Wiederaufnahme des Beweisverfahrens verlangen und bis dahin ist genug Zeit zur Vorbereitung.thh hat geschrieben:Ja, Aussagen nach Abschluss und in Kenntnis der gesamten Beweisaufnahme haben eine besondere Glaubhaftigkeit für sich. Auch geständige Einlassungen gewinnen besonderen Wert zu einem Zeitpunkt, zu dem ein Angeklagter durch die Beweisaufnahme ersichtlich überführt ist - besonders, wenn das nur teilweise geschehen ist und das Geständnis sich auf diesen Teil beschränkt.Pippen hat geschrieben:Meine Strategie (als Verteidiger von Z.) wäre nun (unter der Annahme, dass die StA einen guten Job macht und die Indizien für Mittäterschaft sprechen), erstmal alle Zeugen zu Ende anzuhören und dann erst die Angeklagte aussagen zu lassen.
Frage: Woraus ergibt sich eigentlich, dass die Beweisaufnahme nach dem letzten Wort des A. fortgesetzt bzw. darin wieder eingetreten werden kann? (Ich gehe davon aus, dass das so ist, sonst hätte ein A. ja wohl einen zu großen Vorteil)