NSU Prozess - Strategien, Ideen und sonstiger Kram
Moderator: Verwaltung
-
- Fleissige(r) Schreiber(in)
- Beiträge: 127
- Registriert: Samstag 14. April 2012, 19:17
- Ausbildungslevel: RA
Re: NSU-Prozess
Die Rakete, mit der er persönlich den Nachweis führen möchte, dass die Marsmenschen tatsächilch existieren, die die Mandantin unter Androhung von medizinischen Experminenten zum Mord an den Betreiber der schlechtesten Dönerbude des Ostens anstifteten. Wer sich das nicht vorstellen kann, hat die Weitsicht eines 14 3/4 Jährigen!
-
- Super Power User
- Beiträge: 1296
- Registriert: Dienstag 4. April 2006, 22:10
Re: NSU-Prozess
Was spielt das für eine Rolle - was würde passieren, wenn es mehrere Mrd. kosten würde? Aber ok, sagen wir das Beweismittel, welches den A. entlasten könnte, ist in der Hand von Terroristen, die dafür 1 Mrd. Euro fordern. Oder es handelt sich um einer zerschredderte Urkunde aus Stasizeiten, die für 1 Mrd. Euro (Personal- & Computeraufwand) innerhalb eines angemessenen Zeitraums wiederhergestellt werden kann (mit "normalem Aufwand" dauert das Jahrzehnte).Tibor hat geschrieben:Welches Beweismittel soll denn mehrere Mrd kosten? Mein Gott, geh aus der Sonne, es tut langsam weh.
- famulus
- Fossil
- Beiträge: 10254
- Registriert: Freitag 12. März 2004, 12:55
- Ausbildungslevel: Interessierter Laie
Re: NSU-Prozess
Ryze hat geschrieben:Die Rakete, mit der er persönlich den Nachweis führen möchte, dass die Marsmenschen tatsächilch existieren, die die Mandantin unter Androhung von medizinischen Experminenten zum Mord an den Betreiber der schlechtesten Dönerbude des Ostens anstifteten. Wer sich das nicht vorstellen kann, hat die Weitsicht eines 14 3/4 Jährigen!
Pippen hat geschrieben:Was spielt das für eine Rolle - was würde passieren, wenn es mehrere Mrd. kosten würde? Aber ok, sagen wir das Beweismittel, welches den A. entlasten könnte, ist in der Hand von Terroristen, die dafür 1 Mrd. Euro fordern. Oder es handelt sich um einer zerschredderte Urkunde aus Stasizeiten, die für 1 Mrd. Euro (Personal- & Computeraufwand) innerhalb eines angemessenen Zeitraums wiederhergestellt werden kann (mit "normalem Aufwand" dauert das Jahrzehnte).
»Ich kenne den Schmerz, den ich hatte, weil ich zweimal die Vorhaut mit dem Reißverschluss mitgenommen habe, so dass dieser - also Reißverschluss - einmal in einer Klinik entfernt werden musste.« - Chefreferendar
-
- Super Mega Power User
- Beiträge: 5981
- Registriert: Montag 9. Januar 2006, 00:21
Re: NSU-Prozess
Und die Lebenserfahrung?Pippen hat geschrieben:Was spielt das für eine Rolle - was würde passieren, wenn es mehrere Mrd. kosten würde? Aber ok, sagen wir das Beweismittel, welches den A. entlasten könnte, ist in der Hand von Terroristen, die dafür 1 Mrd. Euro fordern. Oder es handelt sich um einer zerschredderte Urkunde aus Stasizeiten, die für 1 Mrd. Euro (Personal- & Computeraufwand) innerhalb eines angemessenen Zeitraums wiederhergestellt werden kann (mit "normalem Aufwand" dauert das Jahrzehnte).Tibor hat geschrieben:Welches Beweismittel soll denn mehrere Mrd kosten? Mein Gott, geh aus der Sonne, es tut langsam weh.
- Pillendreher
- Super Mega Power User
- Beiträge: 4183
- Registriert: Sonntag 3. März 2013, 15:01
- Urs Blank
- Mega Power User
- Beiträge: 1741
- Registriert: Samstag 31. Januar 2009, 12:38
- Ausbildungslevel: Anderes
Re: NSU-Prozess
Hier hilft ein schlichter Blick ins Gesetz, § 244 Abs. 3a StPO: "Je schwieriger ein Beweismittel herbeizuschaffen ist, desto bedeutungsloser ist es."Pippen hat geschrieben:Was spielt das für eine Rolle - was würde passieren, wenn es mehrere Mrd. kosten würde? Aber ok, sagen wir das Beweismittel, welches den A. entlasten könnte, ist in der Hand von Terroristen, die dafür 1 Mrd. Euro fordern. Oder es handelt sich um einer zerschredderte Urkunde aus Stasizeiten, die für 1 Mrd. Euro (Personal- & Computeraufwand) innerhalb eines angemessenen Zeitraums wiederhergestellt werden kann (mit "normalem Aufwand" dauert das Jahrzehnte).Tibor hat geschrieben:Welches Beweismittel soll denn mehrere Mrd kosten? Mein Gott, geh aus der Sonne, es tut langsam weh.
"Cats exit the room in a hurry when oysters are opened."
-
- Super Power User
- Beiträge: 1296
- Registriert: Dienstag 4. April 2006, 22:10
Re: NSU-Prozess
Habe mir 244 StPO aufgrund dieses Hinweises nochmal genauer durchgelesen (244 Abs. 3a gibt's nicht). Danach kann ein Beweismittel abgelehnt werden, wenn es unerreichbar ist (244 Abs. 3). Aufgrund der laxen Auslegungsweise deutscher Gerichte dürfte das genau die Stellschraube sein, die ich meine und die für meine Fälle bedeutet, dass ein Beweis darüber unzulässig wäre. Interessant ist folgendes: Wenn man den Richter dazu bringen kann, an die Möglichkeit eines Beweises zugunsten des A. zu glauben, der aber unerreichbar ist, dann könnte in dubio pro reo den Rest erledigen, obwohl der Beweis gerade unzulässig ist. Oder? Z's Verteidigung könnte also (tote) Zeugen erfinden (das wäre natürlich strafbar), die angeblich Z's "Zweifel und Unmut über M & B's Vorgehen" mitgekriegt haben. Wenn das gut gemacht wird, d.h. schlüssig dargelegt, und wenn sonstige Beweise eher dünn sind, dann frage ich mich, mit welcher Begründung ein Richter diese Einlassung bei der Frage Mittäterschaft - Beihilfe so einfach ablehnen kann, immerhin war Z. ja nie direkt bei den Anschlägen dabei und auch sonst wohl eher das "Muttchen", was ja prima facie erstmal eher für Beihilfe spricht.Urs Blank hat geschrieben:
Hier hilft ein schlichter Blick ins Gesetz, § 244 Abs. 3a StPO: "Je schwieriger ein Beweismittel herbeizuschaffen ist, desto bedeutungsloser ist es."
-
- Urgestein
- Beiträge: 6456
- Registriert: Donnerstag 28. Dezember 2006, 09:04
Re: NSU-Prozess
Komm mit ins Abenteuerland ...Pippen hat geschrieben: @swann: Dass du vom praktischen Leben keine Ahnung zu haben scheinst wäre eine Tatsache, kein ad hominem. Wer ernsthaft mafiösen/terroristischen Organisationen die Regelmäßigkeit abspricht, Mitarbeiter durch Vergeltungsdrohungen am Ausstieg zu hindern, der hat die Lebenserfahrung eines 15jährigen. Dabei kann dir auch keiner helfen. Aber beim konsistenten Denken kann man dir helfen: § 35 S. 1 StGB wäre erfüllt, wenn die Z. nachweisen könnte, dass sie 1) bei einem Ausstieg mit tödlicher Vergeltung für sich und ihre Familie rechnen musste und 2) den staatlichen Einrichtungen nicht zutrauen konnte, sei effektiv zu schützen. Selbst wenn es nur zu § 35 S. 2 StGB reichen würde wäre das wg. der Kann-Strafmilderung ein großer (Teil-) Erfolg. Du willst ernsthaft behaupten, dass in dieser Konstellation 35 S. 1 ausgeschlossen wäre?
- Zippocat
- Mega Power User
- Beiträge: 2805
- Registriert: Dienstag 19. Dezember 2006, 20:48
- Ausbildungslevel: Ass. iur.
Re: NSU-Prozess
Es geht nicht darum, welche Theorien Dir oder einem richtigen Verteidiger noch einfallen könnten, sondern (nur, schlicht und ausschließlich) darum, obPippen hat geschrieben:Habe mir 244 StPO aufgrund dieses Hinweises nochmal genauer durchgelesen (244 Abs. 3a gibt's nicht). Danach kann ein Beweismittel abgelehnt werden, wenn es unerreichbar ist (244 Abs. 3). Aufgrund der laxen Auslegungsweise deutscher Gerichte dürfte das genau die Stellschraube sein, die ich meine und die für meine Fälle bedeutet, dass ein Beweis darüber unzulässig wäre. Interessant ist folgendes: Wenn man den Richter dazu bringen kann, an die Möglichkeit eines Beweises zugunsten des A. zu glauben, der aber unerreichbar ist, dann könnte in dubio pro reo den Rest erledigen, obwohl der Beweis gerade unzulässig ist. Oder? Z's Verteidigung könnte also (tote) Zeugen erfinden (das wäre natürlich strafbar), die angeblich Z's "Zweifel und Unmut über M & B's Vorgehen" mitgekriegt haben. Wenn das gut gemacht wird, d.h. schlüssig dargelegt, und wenn sonstige Beweise eher dünn sind, dann frage ich mich, mit welcher Begründung ein Richter diese Einlassung bei der Frage Mittäterschaft - Beihilfe so einfach ablehnen kann, immerhin war Z. ja nie direkt bei den Anschlägen dabei und auch sonst wohl eher das "Muttchen", was ja prima facie erstmal eher für Beihilfe spricht.Urs Blank hat geschrieben:
Hier hilft ein schlichter Blick ins Gesetz, § 244 Abs. 3a StPO: "Je schwieriger ein Beweismittel herbeizuschaffen ist, desto bedeutungsloser ist es."
1) aufgrund der Beweisaufnahme
2) tatsächliche Anhaltspunkte
für vernünftige Zweifel bestehen.
Wenn also die Verteidiger behaupten, tote Zeugen hätten dies und das gehört oder der ja leider unerreichbare Zeuge aus Südamerika würde nun aber wirklich ganz genau bestätigen, dass alles ganz anders war, sehr ärgerlich, dass er nicht kommen will, dann ist das platter Verteidigervortrag. Dieser ist, solange er nur theoretisch denkbar, aber nicht tatsächlich durch die Beweisaufnahme gestützt wird, schlicht unbeachtlich, nährt keine Zweifel, nimmt bestenfalls nur wenig Zeit in Anspruch und findet im Übrigen - nach Ablehnung der entsprechenden Anträge - im Verfahren keine Erwähnung mehr (außer als - hui, besonders raffiniert - Hilfsbeweisantrag im Plädoyer).
Aber schön, dass Du nachgeschaut hast, ob es § 244 IIIa StPO gibt. Das hier sind auch alles in erster Linie keine Probleme des Beweisantragrechts. Du hast einfach nicht verstanden, was der Zweifelssatz inhaltlich bedeutet.
"If we should deal out justice only, in this world, who would escape?"
-
- Super Power User
- Beiträge: 1296
- Registriert: Dienstag 4. April 2006, 22:10
Re: NSU-Prozess
Damit hätten wir den Beibringungsgrundsatz im Strafprozeß. Natürlich spielt das eine Rolle (bei korrekter Rechtsanwendung, was praktisch läuft ist eine andere Sache) - wie kommt der Richter dazu, "einfach so" dem Verteidiger nicht zu glauben? Er müsste hier dem Amtsermittlungsprinzip zufolge eruieren und erst wenn der Verteidiger unglaubwürdig wird oder Unschlüssiges vorträgt, kann er einen solchen Beweisantrag ablehnen. Ansonsten - wenn der Zeuge unauffindbar ist oder die Kosten zu hoch - müsste er Zweifel bekommen, ob nicht der Zeuge den A. hätte doch entlasten können und dann in dubio pro reo entscheiden. Dieser Zweifel wäre schlicht Ausdruck allgemeiner Denk- und Erfahrungssätze und die sind bekanntlich revisibel. Insofern kommt übrigens meine objektivierte in dubio pro reo-Auslegung zu gleichen Ergebnissen wie die subjektivierte der herrschenden Meinung.Zippocat hat geschrieben:der ja leider unerreichbare Zeuge aus Südamerika würde nun aber wirklich ganz genau bestätigen, dass alles ganz anders war, sehr ärgerlich, dass er nicht kommen will, dann ist das platter Verteidigervortrag.
-
- Urgestein
- Beiträge: 6456
- Registriert: Donnerstag 28. Dezember 2006, 09:04
Re: NSU-Prozess
Nein. In dubio pro reo verlangt nicht vom Richter, sich die Hose mit der Kneifzange zuzumachen. Ansonsten solltest du nicht von der "herrschenden Meinung" in diesem Kontext sprechen, sondern von der allgemeinen Auffassung.Pippen hat geschrieben:Ansonsten - wenn der Zeuge unauffindbar ist oder die Kosten zu hoch - müsste er Zweifel bekommen, ob nicht der Zeuge den A. hätte doch entlasten können und dann in dubio pro reo entscheiden.