(Unterdessen:) Dito. Juris ist eben allgemein verfügbar. Und eine Gerichtsentscheidung wird doch nicht dadurch wichtiger, dass ein honoriger Verein alter (meist) Herren sie für wichtig hält.famulus hat geschrieben:Also ich zitiere grundsätzlich nur nach dem Schema [Gericht], [Entscheidung] vom [Datum] - [Az.]. Anderen Blödsinn wie "GRUR 2013, 1234 ff." oder "BGHZ 12, 345" versuche ich zu vermeiden.
Amtliche Entscheidungssammlungen - Zitierweise
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Re: Fischer ./. Tolksdorf
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Re: Fischer ./. Tolksdorf
Das ist kein "Blödsinn", sondern die Wahrscheinlichkeit, dass der Gegenüber die Fundstelle in BGHZ oder in der NJW bzw. der bevorzugten Zeitschrift des Rechtsgebiets "kennt" und gleich einzuordnen weiß, ist viel höher als bei einer Zitierung mit Datum und Aktenzeichen.
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Re: Fischer ./. Tolksdorf
Genau das ist in meinen Augen "Blödsinn".
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Re: Fischer ./. Tolksdorf
Ein bisschen Leserfreundlichkeit ist m. E. nicht verkehrt.
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Re: Fischer ./. Tolksdorf
Das ist doch ohnehin nur bei einer handvoll Entscheidungen der Fall.
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Re: Fischer ./. Tolksdorf
Wenn man sich intensiver mit einem Thema beschäftigt, wiederholen sich bestimmte Entscheidungen ja häufiger - gerade die, die so wichtig sind, dass sie in der amtlichen Entscheidungssammlung oder in der NJW gelandet sind. Insofern sind es wohl doch ein paar Entscheidungen mehr, die man im Laufe der Zeit samt Fundstelle kennt. Und BGHZ ist da m. E. deutlich eingängiger als sich merken zu müssen, ob es jetzt vom 1. oder 2. Senat die 45/07 oder die 46/08 war.
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Re: Fischer ./. Tolksdorf
Zu denen in BGHZ kann ich nichts sagen. Ansonsten lohnt es aber tatsächlich nur gegenüber Kollegen, mit denen man sich über das gemeinsame Spezialgebiet unterhält. Selbst da hat es sich m.E. aber eingebürgert, der Entscheidung einen Namen zu geben (in den BVerwGE Bänden ist dies in meinem Gebiet regelmäßig der Fall) und sie dann präzise mit juris-Rn zu zitieren.
Eine Ausnahme für alles Vorgesagte besteht natürlich in dem Kotau vor den Leipziger Richtern, sich mit ihnen über die Rechtslage nur anhand ihrer Haussammlung auseinander zu setzen. Auch im akademischen Betrieb schienen mir die E-Sammlungen erheblich üblicher, als in der profanen Praxis.
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Re: Fischer ./. Tolksdorf
Im Zeitalter von Datenbanken macht die Angabe der Fundstelle nur Sinn, wenn diese einen tieferen Sinn hat, als die bloße Fundstellenangabe. Hier fallen mir nur drei Argumente ein: 1) Das Urteil ist so alt, dass es in keiner Datenbank ist, 2) Es geht um ein genaues Zitat oder um einen Gedanken, auf den man verweisen will, dann zitiert man die Fundstelle möglichst Seitengenau oder 3) Die Veröffentlichung hat einen gedanklichen Mehrwert; so im Steuerrecht, wenn eine Entscheidung des BFH im Bundessteuerblatt veröffentlicht wurde, dann bedeutet dies zugleich, dass dieses Urteil bzw die tragenden Gedanken nicht nur im entschiedenen Einzelfall anzuwenden sind, sondern generell von der Finanzverwaltung zu beachten sind.
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Re: Fischer ./. Tolksdorf
Aber die Mühe nachzuschlagen, was wohl z. B. in BGH, Urteil vom 7. Januar 1971, Az. VII 9/70, steht, kann ich mir als mit der einschlägigen Rechtsprechung vertrauter Leser eher sparen, wenn man mir die BGHZ-/NJW-Fundstelle liefert oder den Entscheidungsnamen mitteilt.
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Re: Fischer ./. Tolksdorf
Dann aber noch mit Nennung der konkreten Fundstelle, oder? Sonst sucht man sich als Adressat ja wuschig.famulus hat geschrieben:Also ich zitiere grundsätzlich nur nach dem Schema [Gericht], [Entscheidung] vom [Datum] - [Az.].
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Re: Fischer ./. Tolksdorf
Ist das nicht der absolute Regelfall?Tibor hat geschrieben:Es geht um ein genaues Zitat oder um einen Gedanken, auf den man verweisen will, dann zitiert man die Fundstelle möglichst Seitengenau
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Re: Fischer ./. Tolksdorf
Nein, nicht wenn man bspw zur Begründung nur auf die ständige Rspr verweisen will, dann liefert man eine aktuelle Sache mit Zitategrab, auf welches man mit dem schönen "mwN" verweisen kann.Einwendungsduschgriff hat geschrieben:Ist das nicht der absolute Regelfall?Tibor hat geschrieben:Es geht um ein genaues Zitat oder um einen Gedanken, auf den man verweisen will, dann zitiert man die Fundstelle möglichst Seitengenau
Ansonsten finde ich die Fundstellenangabe auch eher überflüssig; die Aktenzeichen machen eine Suche unverwechselbar, anders bei den Fundstellenangaben in Zeitschriften, wo idR zwei Entscheidungen auf der Seite verzeichnet sind, nämlich die Entscheidung, wo nur noch Nebenentscheidungen auf der letzten Seite abgedruckt werden und die neu beginnende Entscheidung, die man eigentlich sucht.
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Re: Fischer ./. Tolksdorf
Ah, Missverständnis. Ich meinte die konkrete Zitation in der Entscheidung, so dass ich bei der Methode von famulus entweder noch auf die Seite die Urteilsumdrucks rekurrieren oder doch auf Zeitschrift/Entscheidungssammlung/juris zurückgreifen muss. Auch die ständige Rechtsprechung zitiere ich jedenfalls immer mit der konkreten Seite, egal welcher Quelle ich mich bediene. Bei den Zeitschriftenzitaten bin ich mit Bedenken bei Dir - bei den amtlichen Entscheidungssammlungen passiert einem das jedoch nicht.
Famulus und Du würdet dann wie folgt zitieren? BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 24. April 2013, 1 BvR 1215/07, juris, Rn. # mwN oder gänzlich ohne Randnummer?
(NB: Ich habe die Fundstellen jetzt nicht nachgesehen, das ist nur grob aus dem Kopf.)
Vielleicht am Beispiel einfacher. Für die verfassungsprozessuale Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Verfassungsbeschwerde zulässig ist, die eine Ermächtigungsgrundlage betrifft, deren Vollzugsakt für den Betroffenen in der Regel unbekannt bleibt, würde ich wahrscheinlich wie folgt zitieren: BVerfGE 133, 277 <312>; stRspr.Nein, nicht wenn man bspw zur Begründung nur auf die ständige Rspr verweisen will, dann liefert man eine aktuelle Sache mit Zitategrab, auf welches man mit dem schönen "mwN" verweisen kann.
Famulus und Du würdet dann wie folgt zitieren? BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 24. April 2013, 1 BvR 1215/07, juris, Rn. # mwN oder gänzlich ohne Randnummer?
(NB: Ich habe die Fundstellen jetzt nicht nachgesehen, das ist nur grob aus dem Kopf.)
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Re: Fischer ./. Tolksdorf
Ich mache es immer so:
Fundstelle gibt's in Zeiten von google und juris grundsätzlich nicht. Dürfte so aber den meisten Lesern mehr nützen als irgendwelche Zeitschriftenverweise.BVerfG, Urt. v. 24.04.2013 - 1 BvR 1215/07, Rn. 17
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Re: Fischer ./. Tolksdorf
Die Rn. 17 war jetzt aber nur fiktiv gewählt, oder? Dann habe ich Dich oben missverstanden: ich dachte, Du möchtest für jede Aussage der Entscheidung zum Antiterrordateigesetz nur BVerfG, Urteil vom 24.04.2013 - 1 BvR 1215/07 zitieren. Ohne Angabe einer Randnummer.
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