Amtliche Entscheidungssammlungen - Zitierweise

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Tibor
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Re: Fischer ./. Tolksdorf

Beitrag von Tibor »

Einwendungsduschgriff hat geschrieben: ... würde ich wahrscheinlich wie folgt zitieren: BVerfGE 133, 277 <312>; stRspr. ...
Und diese Zitierweise macht mich genauso verrückt, wenn man nicht im amtlichen Werk nachschlagen will, muss man diese dämlichen Angabe in Juris hämmern und dort findet man gerade nicht <312>!
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Einwendungsduschgriff
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Re: Fischer ./. Tolksdorf

Beitrag von Einwendungsduschgriff »

Gut, deswegen wird ja nunmehr in den aktuellen Entscheidungen des Gerichts die amtliche Sammlung (auch) nach Randnummer zitiert - diese stimmt häufig mit der juris-Randnummer überein, aber nicht regelmäßig.

(NB 1: Ein weiteres Problem ist die Übereinstimmung dieser beiden Randnummern mit der Randnummernzählung auf der Homepage des Gerichts.)

(NB 2: Bei BVerfGE hilft häufig genug aber die Einschaltung von DFR.)

Ich kann Eure Ablehnung aber gut nachvollziehen - ohne den direkten Zugriff auf die entsprechenden Entscheidungssammlungen mag da etwas mühsam sein. Deswegen ja meine obige Anmerkungen, dass es meines Erachtens auf den Adressaten ankommt. An den Bundesgerichten wie am Bundesverfassungsgericht ist der Zugriff auf die amtliche Sammlung in aller Regel aber so unmittelbar gewährleistet, dass der Aufwand für den Adressaten regelmäßig geringer ist als bei der Zitation von Aktenzeichen wie Entscheidungsdatum.
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famulus
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Re: Fischer ./. Tolksdorf

Beitrag von famulus »

Einwendungsduschgriff hat geschrieben:Die Rn. 17 war jetzt aber nur fiktiv gewählt, oder? Dann habe ich Dich oben missverstanden: ich dachte, Du möchtest für jede Aussage der Entscheidung zum Antiterrordateigesetz nur BVerfG, Urteil vom 24.04.2013 - 1 BvR 1215/07 zitieren. Ohne Angabe einer Randnummer.
Wenn es mir um eine konkrete Passage geht, gebe ich - sofern vorhanden - Randnummern an (und zitiere im Übrigen die jeweilige Stelle auch wörtlich im Text). Bei eher allgemeineren, beiläufigen Verweisen lasse ich sie weg (z.B. "...ist obergerichtlich und höchstrichterlich abschließend geklärt, vgl. u.a. BVerfG, Urteil vom 24.04.2013 - 1 BvR 1215/07").
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Tibor
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Re: Fischer ./. Tolksdorf

Beitrag von Tibor »

Einwendungsduschgriff hat geschrieben:... NB 2: Bei BVerfGE hilft häufig genug aber die Einschaltung von DFR.)

Ich kann Eure Ablehnung aber gut nachvollziehen - ohne den direkten Zugriff auf die entsprechenden Entscheidungssammlungen mag da etwas mühsam sein. ... An den Bundesgerichten wie am Bundesverfassungsgericht ist der Zugriff auf die amtliche Sammlung in aller Regel aber so unmittelbar gewährleistet, dass der Aufwand für den Adressaten regelmäßig geringer ist als bei der Zitation von Aktenzeichen wie Entscheidungsdatum.
ad 1) DFR ist aber wieder nur eine Hilfskrücke, weil man das selbst nicht zitieren kann. Aber ja, in der Diss hatte ich seinerzeit oft DFR genutzt um den Gang zum Regal zu sparen.

ad 2) Das halte ich - heutige Arbeitsweise vorausgesetzt- für Quark, denn der Gang zum Regal dauert immer länger. Nur wenn man ohnehin diktiert, aus Zeitschriften kopieren lässt und dann mit Spitzklammertechnik Zitate einsetzt, ist Juris tatsächlich langsamer ("Vfg. 1) Herr WiMi mit Bitte um Recherche nach Fundstelle für Az ... in einer dieser neumodischen Datenbanken. 2) WV: 3 Wochen ").
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Einwendungsduschgriff
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Re: Fischer ./. Tolksdorf

Beitrag von Einwendungsduschgriff »

Tibor hat geschrieben:ad 2) Das halte ich - heutige Arbeitsweise vorausgesetzt- für Quark, denn der Gang zum Regal dauert immer länger. Nur wenn man ohnehin diktiert, aus Zeitschriften kopieren lässt und dann mit Spitzklammertechnik Zitate einsetzt, ist Juris tatsächlich langsamer ("Vfg. 1) Herr WiMi mit Bitte um Recherche nach Fundstelle für Az ... in einer dieser neumodischen Datenbanken. 2) WV: 3 Wochen ").
Wieso denn?

Ob ich die Fundstelle in die jederzeit verfügbare Datenbank der amtlichen Sammlung eingebe oder mich kurz umdrehe, um den Band aufzuschlagen, tut sich doch nichts zu einer Eingabe bei juris, insbesondere, wenn ich dort noch zur rechten Stelle scrollen muss. Zitiert wird in Votum wie Entscheidung in aller Regel - mancherorts ist das verpflichtend, anderswo nicht - nach der amtlichen Entscheidungssammlung, so dass auch noch das Argument hinzukommt, dass sich Richter wie Wissenschaftlicher Mitarbeiter die Mühe nicht zweimal machen müssen.
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Re: Fischer ./. Tolksdorf

Beitrag von Tibor »

Der Vorteil von Juris sind die Hyperlinks nebst Backlinks ("Diese Entscheidung wird zitiert von ..."). Das kann kein Papier leisten.

PS werde die Diskussion hier zeitnah extrahieren.
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Re: Fischer ./. Tolksdorf

Beitrag von Einwendungsduschgriff »

Dazu nutze ich nicht juris, sondern systematisierte Aufbereitungen wie zum Beispiel das Nachschlagewerk des Bundesverfassungsgerichts (http://www.cfmueller.de/Juristische-Wis ... ungen.html). Das schlägt juris trotz seiner Analogheit um Längen. Das ist aber sowieso eine Frage der eigenen Herangehensweise: ich arbeite sehr ungerne mit juris, sondern erschließe mir die Rechtsprechung meist über andere Quellen und Werke, was aber sicherlich auch daran liegt, dass ich aus gesundheitlichen Gründen die Bildschirmarbeit so oft als möglich vermeide.

Auslagerung: gerne. Nur wohin? Wir haben kein Unterforum für juristische Arbeitstechnik; wobei das einmal eine gute Idee wäre :)
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Re: Amtliche Entscheidungssammlungen - Zitierweise

Beitrag von batman »

Absolut üblich ist die Nennung der amtlichen Sammlung - neben Datum, Aktenzeichen und Name - ja auch bei EuGH-Entscheidungen.
Franzie
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Re: Amtliche Entscheidungssammlungen - Zitierweise

Beitrag von Franzie »

(Leider) genau dort (fortan) nicht mehr:
http://curia.europa.eu/jcms/jcms/P_125997/
https://e-justice.europa.eu/content_eur ... ?init=true

Wobei ich mir noch nicht sicher bin, ob das eine Verbesserung ist.
Ara: "Naja an TF sieht man halt, was passiert wenn man Franz Josef Wagner ein Gehirn geben würde.."
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Re: Fischer ./. Tolksdorf

Beitrag von banshy »

Einwendungsduschgriff hat geschrieben:
OJ1988 hat geschrieben:Und wofür dann die Bezahlung?!
Es geht nicht um die "Bezahlung" für die Tätigkeiten, sondern schlicht um die Herausgeberschaftsgewinne.
Nein. Es ist (insb. auf Ebene OLG) absolut Usus, dass Richter/Senate "ihre" Entscheidungen mit Leitsätzen versehen an die Fachverlage schicken. In der E-Mail befindet sich dann meistens auch ein Hinweis auf die Kontoverbindung für etwaige Honorare.
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Einwendungsduschgriff
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Re: Amtliche Entscheidungssammlungen - Zitierweise

Beitrag von Einwendungsduschgriff »

Es ging mir hier nur diejenigen Sammlungen, die durch die jeweiligen Vereine herausgegeben werden. Das Zeitschriftengeschäft ist etwas anderes, in der Tat.
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