Im Ergebnis ist die Entscheidung m. E. richtig.
Ich stelle einmal meine Überlegungen zur Diskussion:
I. Eingriff in den Schutzbereich von Art. 14 Abs. 1 GG?
1. Nds SOG als wirksame Inhalts- und Schrankenbestimmung?
[anderer Aufbau, insbesondere: Schutzbereich --> Eingriff --> Schranken --> Schranken-Schranken, bei entsprechender Begründung vertretbar, allerdings kaum widerspruchsfrei darstellbar, da 10 Nds SOG ersichtlich die Rechtsprechung des BVerfG voraussetzt und eine Einschränkung von Art. 14 GG durch das Nds SOG nicht vorsieht.]
hier: (+),
Keine Zweifel an der formellen und materiellen Verfassungsmäßigkeit des Nds SOG. Insbesondere strenge Verhältnismäßigkeitsprüfung (4 ff. Nds SOG) und Schadensausgleich (80 ff. Nds SOG) vorgesehen.
2. Konkrete Maßnahme (befristete Einweisung von Flüchtlingen in ein leerstehendes ehemaliges Schülerwohnheim) von den Vorschriften des Nds SOG gedeckt?
- Generalklausel 11 Nds SOG?
a) Konkrete Gefahr (vgl. 2 Nr. 1 a Nds SOG) der Obdachlosigkeit der Flüchtlinge?
hier: (+)
b) Maßnahme gegen den nicht verantwortlichen Eigentümer notwendig?
aa) gegenwärtige erhebliche Gefahr (8 Abs. 1 Nr. 1 Nds SOG)?
hier: (+), bei Obdachlosigkeit und den derzeitigen Außen-Temperaturen allemal zu bejahen.
bb) Verwaltung kann die Gefahr nicht oder nicht selbst oder durch Beauftragte abwenden (8 Abs. 1 Nr. 3 Nds SOG)?
- Frage des Einzelfalls.
hier: wohl (-),
Unterbringung in eigenen Gebäuden der Stadt (Jugendherberge) oder in angemieteten Hotels scheint wohl möglich zu sein, jedenfalls ist die Stadt dem nicht substantiiert entgegen getreten. Es ist auch nicht erkennbar, warum bei einer Unterbringung in einer Jugendherberge oder einem Hotel Interessen der Allgemeinheit (vgl. 4 Abs. 1 Nds SOG) einer solchen Unterbringung entgegen stehen sollten (anders als beispielsweise bei einer längerfristigen Unterbringung in Schulen oder Sportstätten).
==> Eingriff in den Schutzbereich von Art. 14 Abs. 1 GG (+), da Maßnahme nicht von einer Inhalts- und Schrankenbestimmungen gedeckt wird.
II. (Administrativ)Enteignung?
hier: (-),
da kein (annähernd) vollständiger Entzug der Eigentümerstellung beabsichtigt, sondern nur eine befristete und inhaltlich beschränkte Einschränkung der Nutzungsmöglichkeit der Immobilie durch den Eigentümer vorliegt.
Stattdessen: sog. enteignungsgleicher Eingriff durch rechtswidriges Verwaltungshandeln.
Dem ist vom Betroffenen durch die Inanspruchnahme von Primärrechtschutz entgegen zu treten (kein "Dulde und Liquidiere"). Dies ist hier auch geschehen.
III. Ausnahmsweise dennoch Pflicht zur Duldung der Maßnahme aus verfassungsimmanenten Schranken?
- Der Schutz des Eigentums ist (soweit dieser reicht) durch Art. 14 GG grundsätzlich vorbehaltlos gewährleistet.
- Dennoch kann die Einheit der grundgesetzlichen Wertordnung und der Schutz der kollidierenden Grundrechte der Flüchtlinge ausnahmsweise eine - über die gesetzlichen Inhalts- und Schrankenbestimmungen hinaus gehende - Einschränkung des Eigentumsgrundrechts im Wege eines Interessenausgleichs nach dem Prinzip der praktischen Konkordanz rechtfertigen.
- Denkbar wäre beispielsweise folgende Konstellation: Die Verwaltung verfügt zwar grundsätzlich über eigene Unterbringungsmöglichkeiten bzw. kann diese auf dem Markt anmieten, so dass eine Obdachlosigkeit der Flüchtlinge vermieden werden kann (keine konkrete gegenwärtige .Gefahr). Aufgrund der heterogenen Zusammensetzung der Flüchtlinge besteht jedoch die abstrakte (!), allerdings nicht nur theoretische Gefahr, dass es bei einer gemeinsamen Unterbringung der Flüchtlinge zu Gewaltausbrüchen oder Diskriminierungen (z. B. wegen des Geschlechts, der Religion oder der Heimat und Herkunft) kommt. Zur Gewährleistung einer uneingeschränkten Grundrechtsverwirklichung der Flüchtlinge (Art. 1 Abs. 1, Art. 2, Art. 3 Abs. 2 und 3 und Art. 4 GG) könnte es daher geboten erscheinen, die Flüchtlinge in verschiedenen Gebäuden getrennt unterzubringen und hierfür die verwaltungsseitig vorhandenen Kapazitäten nicht ausreichen.
- Im Sachverhalt fehlen hierfür allerdings jegliche Anhaltspunkte.
- Sollte man diese allerdings annehmen, wäre eine (klassische) Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen. - Dabei dürften sich wohl beide Ergebnisse (Duldungspflicht: Ja oder Nein) gut vertreten lassen.
hier allerdings: (-), da von der Verwaltung keine abstrakte Gefahr vorgetragen wurde und auch eine anderweitige Gefährdung der Grundrechte der Flüchtlinge bei Nicht-Unterbringung im Haus des privaten Eigentümers nicht ersichtlich.
Im Rahmen des summarischen vorläufigen Rechtsschutzverfahrens, um das es hier ja alleine ging, konnte das Gericht daher m. E. nicht anders entscheiden.
Hinsichtlich des Hauptsacheverfahrens möchte ich jedoch noch keine Prognose abgeben. Vielleicht füttert die Verwaltung ihre bisherige "dünne" Begründung ja noch an. Mögliche Argumente gäbe es jedenfalls genug.