Ich dachte immer, dass Wohnungsenteignungen und Steuererhöhungen Grundrechtseingriffe sindLevi hat geschrieben: Eine rechtliche "Rechtfertigung" im engeren Sinne ist hierfür auch nicht erforderlich, da hierdurch in keine Grundrechte eines Dritten eingegriffen wird. Es handelt sich vielmehr um eine politische Rechtfertigung - und dafür genügt (wie gezeigt) Art. 1 GG verfassungsrechtlich allemal.
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Wohnungseinweisung bzw -Beschlagnahme
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MODEDIT: Aus dem "Die Kanzlerin und das Ausländerrecht" Thread ausgegliedert. Überschrift von mir. Tibor
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Re: AW: Die Kanzlerin und das Ausländerrecht
paul321 hat geschrieben:Nein, dass ist nicht so und das ist Dir auch bekannt. ... Im Übrigen geht Dublin Art. 1 GG vor.Levi hat geschrieben:Achtung und Schutz der Würde aller (!) Menschen ist oberste Maxime des Handelns aller staatlichen Gewalt.
paul321 hat geschrieben:Ich dachte immer, dass Wohnungsenteignungen und Steuererhöhungen Grundrechtseingriffe sindLevi hat geschrieben: Eine rechtliche "Rechtfertigung" im engeren Sinne ist hierfür auch nicht erforderlich, da hierdurch in keine Grundrechte eines Dritten eingegriffen wird. Es handelt sich vielmehr um eine politische Rechtfertigung - und dafür genügt (wie gezeigt) Art. 1 GG verfassungsrechtlich allemal.
Bitte paul321 sag mir, dass du noch kein fertiger Volljurist bist. :-(paul321 hat geschrieben:Nein, das tut es nicht. Es sei denn man stellt Moral & Ethik wiedermal über geltendes Recht. Wenn er mal hier registriert ist, dann muss er auch hier bleiben.Levi hat geschrieben: Jedem Flüchtling steht es frei, Deutschland jederzeit wieder zu verlassen, wenn er seine Menschenwürde anderswo besser geschützt sieht. Deutschland ist kein Gefängnis, in dem Menschen gegen ihren Willen festgehalten werden.
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Re: AW: Die Kanzlerin und das Ausländerrecht
Ich lasse mich gerne sachlich überzeugen. Bitte...Levi hat geschrieben:Bitte paul321 sag mir, dass du noch kein fertiger Volljurist bist. :-(
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Re: AW: Die Kanzlerin und das Ausländerrecht
Ich versuche mich mal:
Sagen dir aus deiner Ausbildung folgende Begriffe etwas: Solange I, II und Maastricht-Urteil, ggf. auch Lissabon-Urteil?
paul321 hat geschrieben:Nein, dass ist nicht so und das ist Dir auch bekannt. ... Im Übrigen geht Dublin Art. 1 GG vor.Levi hat geschrieben:Achtung und Schutz der Würde aller (!) Menschen ist oberste Maxime des Handelns aller staatlichen Gewalt.
Sagen dir aus deiner Ausbildung folgende Begriffe etwas: Solange I, II und Maastricht-Urteil, ggf. auch Lissabon-Urteil?
Eine Wohnungsenteignung hat es noch nicht gegeben. Und Steuererhebung greift nur in die allgemeine Handlungsfreiheit ein, die durch das materielle Steuergesetz eingeschränkt werden kann. Eine Verletzung von Art. 14 GG würde nur vorliegen, wenn es zu sog. erdrosselnden Steuern käme.paul321 hat geschrieben:Ich dachte immer, dass Wohnungsenteignungen und Steuererhöhungen Grundrechtseingriffe sindLevi hat geschrieben:Eine rechtliche "Rechtfertigung" im engeren Sinne ist hierfür auch nicht erforderlich, da hierdurch in keine Grundrechte eines Dritten eingegriffen wird. Es handelt sich vielmehr um eine politische Rechtfertigung - und dafür genügt (wie gezeigt) Art. 1 GG verfassungsrechtlich allemal.
Hier bist du eine Begründung schuldig, denn ich kann mir gar nicht ausmalen, wie man auf den Gedanken kommen kann, dass eine Registrierung in Deutschland dazu führen sollte, dass derjenige nicht mehr ausreisen dürfe.paul321 hat geschrieben:Nein, das tut es nicht. Es sei denn man stellt Moral & Ethik wiedermal über geltendes Recht. Wenn er mal hier registriert ist, dann muss er auch hier bleiben.Levi hat geschrieben: Jedem Flüchtling steht es frei, Deutschland jederzeit wieder zu verlassen, wenn er seine Menschenwürde anderswo besser geschützt sieht. Deutschland ist kein Gefängnis, in dem Menschen gegen ihren Willen festgehalten werden.
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Re: AW: Die Kanzlerin und das Ausländerrecht
Sind wir schon soweit, dass auf europäischer Ebene kein dem deutschen Grundrechtsschutz im Wesentlichen gleich zu achtender Grundrechtsschutz gewährleistet wird?
Auf http://www.zeit.de/wirtschaft/2015-09/f ... ohnungsbau wird verwiesen.
Nein, natürlich nicht. Ich habe mich in der Tat unpräzise ausgedrückt. Wenn er in Deutschland registriert wird, dann kann er nicht mehr in einem anderen Hoheitsgebiet - vulgo Europa - Schutz suchen, wenn dort Dublin III gilt.
Steuererhöhungen sind meines Erachtens nach alternativlos, wenn die schwarze Null stehen soll und das mit dem ungehinderten Zustrom so weiter geht.
Edit: Nein, es war noch keine Wohnung die enteignet wurde, sondern "nur" Gewerbeimmobilien und wahrscheinlich war es auch keine Enteignung, sondern eine Inhalts- und Schrankenbestimmung.
Ich hab es ja schon ein paar Mal geschrieben, mir geht es weniger um das Jetzt als viel mehr um die mittelfristige Entwicklung. Das habe ich als bekannt vorausgesetzt und ich bitte höflich darum meine Beiträge in diesem Lichte verstanden zu wissen.
Auf http://www.zeit.de/wirtschaft/2015-09/f ... ohnungsbau wird verwiesen.
Nein, natürlich nicht. Ich habe mich in der Tat unpräzise ausgedrückt. Wenn er in Deutschland registriert wird, dann kann er nicht mehr in einem anderen Hoheitsgebiet - vulgo Europa - Schutz suchen, wenn dort Dublin III gilt.
Steuererhöhungen sind meines Erachtens nach alternativlos, wenn die schwarze Null stehen soll und das mit dem ungehinderten Zustrom so weiter geht.
Edit: Nein, es war noch keine Wohnung die enteignet wurde, sondern "nur" Gewerbeimmobilien und wahrscheinlich war es auch keine Enteignung, sondern eine Inhalts- und Schrankenbestimmung.
Ich hab es ja schon ein paar Mal geschrieben, mir geht es weniger um das Jetzt als viel mehr um die mittelfristige Entwicklung. Das habe ich als bekannt vorausgesetzt und ich bitte höflich darum meine Beiträge in diesem Lichte verstanden zu wissen.
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Re: AW: Die Kanzlerin und das Ausländerrecht
Ja, aber es ist dann halt ein gerechtfertigter Grundrechtseingriff. Kann man ja machen.Tibor hat geschrieben:I
Eine Wohnungsenteignung hat es noch nicht gegeben. Und Steuererhebung greift nur in die allgemeine Handlungsfreiheit ein, die durch das materielle Steuergesetz eingeschränkt werden kann. Eine Verletzung von Art. 14 GG würde nur vorliegen, wenn es zu sog. erdrosselnden Steuern käme.
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Levi sagte sinngemäß die unbeschränkte Einreise greift nicht in die Rechte Dritter ein.
Ich sage, jetzt vielleicht nicht. Aber wenn das unbegrenzt so weiter geht, muss das finanziert werden mit Grundrechtseingriffen.
Man könnte allenfalls erwägen die Auswirkungen der unbegrenzte Einreise als Reflex zu werten.
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Re: AW: Die Kanzlerin und das Ausländerrecht
Es fehlt bereits jeglicher rechtlicher Zusammenhang zwischen der Einreise nach Deutschland und einer etwaigen nachfolgenden Steuererhöhung.paul321 hat geschrieben:Ja, aber es ist dann halt ein gerechtfertigter Grundrechtseingriff. Kann man ja machen.Tibor hat geschrieben:I
Eine Wohnungsenteignung hat es noch nicht gegeben. Und Steuererhebung greift nur in die allgemeine Handlungsfreiheit ein, die durch das materielle Steuergesetz eingeschränkt werden kann. Eine Verletzung von Art. 14 GG würde nur vorliegen, wenn es zu sog. erdrosselnden Steuern käme.
Levi sagte sinngemäß die unbeschränkte Einreise greift nicht in die Rechte Dritter ein.
Ich sage, jetzt vielleicht nicht. Aber wenn das unbegrenzt so weiter geht, muss das finanziert werden mit Grundrechtseingriffen.
Man könnte allenfalls erwägen die Auswirkungen der unbegrenzte Einreise als Reflex zu werten.
Nach deiner Logik müsste anderenfalls auch der Hausmeister, der die Hecken am Universitätscampus schneidet, oder die Putzfrau, die die Mensa reinigt, einen Grundrechtseingriff bedeuten, da diese ja auch aus Steuergeldern oder Kreditaufnahme bezahlt werden müssen. Das ist abwegig.
Unabhängig davon fällt nach richtiger (wenn auch nicht unumstrittener!) Auffassung die Steuererhebung, soweit sie keine "erdrosselnde Wirkung" entfaltet, ohnehin nicht in Schutzbereich eines Freiheitsgrundrechts (auch nicht Art. 2 Abs. 1 GG), sondern nur in den Schutzbereich der Gleichheitsgrundrechte (Gleichmäßigkeit der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit), die hier offenkundig nicht tangiert sind.
Tibor hat hierauf schon ganz zutreffend hingewiesen.
- Levi
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Re: AW: Die Kanzlerin und das Ausländerrecht
paul321 hat geschrieben:Nein, natürlich nicht. Ich habe mich in der Tat unpräzise ausgedrückt. Wenn er in Deutschland registriert wird, dann kann er nicht mehr in einem anderen Hoheitsgebiet - vulgo Europa - Schutz suchen, wenn dort Dublin III gilt.
1. War deine Aussage, wie du inzwischen wohl selbst erkannt hast, nicht "unpräzise" sondern falsch.
2. Stimmt auch deine jetzige Aussage noch nicht. Er kann selbstverständlich in anderen Dublin-Staaten Schutz suchen, es darf dort nur kein zweites Asylverfahren eröffnet werden, um widerstreitende Entscheidungen zu vermeiden. Das ursprüngliche Verfahren wird vielmehr fortgesetzt und der Antragsteller u. U. in das Registrierungsland zurück geschickt. Letzteres kommt in der Praxis - schon aus Kostengründen - allerdings nur höchst selten vor.
Edit: Nein, es war noch keine Wohnung die enteignet wurde, sondern "nur" Gewerbeimmobilien und wahrscheinlich war es auch keine Enteignung, sondern eine Inhalts- und Schrankenbestimmung.
Eben. Auch hier hast du inzwischen deinen Fehler bemerkt.
Die Einweisung von obdachlosen Flüchtlingen in leerstehende Gebäude ist keine Enteignung - und damit auch kein Grundrechtseingriff -, sondern eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums, das aus seiner Sozialpflichtigkeit folgt.
Auch wenn man deine Beiträge "mittelfristig" versteht, werden sie dadurch rechtlich aber nicht richtiger.Ich hab es ja schon ein paar Mal geschrieben, mir geht es weniger um das Jetzt als viel mehr um die mittelfristige Entwicklung. Das habe ich als bekannt vorausgesetzt und ich bitte höflich darum meine Beiträge in diesem Lichte verstanden zu wissen.
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Re: AW: Die Kanzlerin und das Ausländerrecht
Steuern sind wirklich kein gutes Beispiel in rechtlicher Hinsicht. Das gar kein Freiheitsgrundrecht bei Steuern einschlägig sein soll war mir allerdings neu. Dann nimm eben die Gewerbeimmobilien. Würde Dir das dann reichen oder es ist es hier auch abwegig einen Zusammenhang zur open door policy der Kanzlerin herzustellen?Levi hat geschrieben:paul321 hat geschrieben:Tibor hat geschrieben:I
Unabhängig davon fällt nach richtiger (wenn auch nicht unumstrittener!) Auffassung die Steuererhebung, soweit sie keine "erdrosselnde Wirkung" entfaltet, ohnehin nicht in Schutzbereich eines Freiheitsgrundrechts (auch nicht Art. 2 Abs. 1 GG), sondern nur in den Schutzbereich der Gleichheitsgrundrechte (Gleichmäßigkeit der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit), die hier offenkundig nicht tangiert sind.
Tibor hat hierauf schon ganz zutreffend hingewiesen.
Ich hab mich doch schon längst geschlagen gegeben und nur hlubenow beigepflichtet, dass so getan wird als könne man Grundrechte nicht einschränken. Hätte ich besser lassen sollen, den hat der eine oder andere hier offenbar auf dem Kieker.
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Re: AW: Die Kanzlerin und das Ausländerrecht
Das hat er mit Blick auf Art. 2 I GG doch gar nicht geschrieben. Wer sollte das denn überhaupt vertreten? Der ganz h.M. entspricht es jedenfalls nicht.Levi hat geschrieben:Unabhängig davon fällt nach richtiger (wenn auch nicht unumstrittener!) Auffassung die Steuererhebung, soweit sie keine "erdrosselnde Wirkung" entfaltet, ohnehin nicht in Schutzbereich eines Freiheitsgrundrechts (auch nicht Art. 2 Abs. 1 GG), sondern nur in den Schutzbereich der Gleichheitsgrundrechte (Gleichmäßigkeit der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit), die hier offenkundig nicht tangiert sind.
Tibor hat hierauf schon ganz zutreffend hingewiesen.
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Re: AW: Die Kanzlerin und das Ausländerrecht
Und mit allen anderen rechtlichen, moralischen, ethischen, theologischen und sonstigen Ausführungen hast Du auch uneingeschränkt Recht.
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Re: AW: Die Kanzlerin und das Ausländerrecht
Da muss ich jetzt mal blöd nachfragen, weil ich mir gerade nicht sicher bin, wie viel von der Examensvorbereitung im Langzeitgedächntnis hängen geblieben ist: Es mag keine Enteignung sein, weil das Handeln nicht formell iSd Enteignungsbegriffs geschieht, aber nur deswegen ist doch nicht ausgeschlossen, dass ein Eingriff vorliegt. Im Übrigen können doch auch Inhalts- und Schrankenbestimmungen Eingriffe darstellen, wirken sie sich doch auch auf bereits bestehende Eigentumspositionen aus. Schließlich tue ich mich schwer mit der Kategorisierung als eine solche Bestimmung - fallen darunter nicht nur gesetzgeberische Ausgestaltungen (Art. 14 GG ist ja auch normgeprägt und ausfüllungsbedürftig)?Levi hat geschrieben:Die Einweisung von obdachlosen Flüchtlingen in leerstehende Gebäude ist keine Enteignung - und damit auch kein Grundrechtseingriff -, sondern eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums, das aus seiner Sozialpflichtigkeit folgt.
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Re: AW: Die Kanzlerin und das Ausländerrecht
In der Tat, man kann schon behaupten, dass Art. 2 bei Steuergesetzen einschlägig ist, wenn man auch die Freiheit von Steuern als Ausfluss der allgemeinen Handlungsfreiheit ansieht.Honigkuchenpferd hat geschrieben:Das hat er mit Blick auf Art. 2 I GG doch gar nicht geschrieben. Wer sollte das denn überhaupt vertreten? Der ganz h.M. entspricht es jedenfalls nicht.Levi hat geschrieben:Unabhängig davon fällt nach richtiger (wenn auch nicht unumstrittener!) Auffassung die Steuererhebung, soweit sie keine "erdrosselnde Wirkung" entfaltet, ohnehin nicht in Schutzbereich eines Freiheitsgrundrechts (auch nicht Art. 2 Abs. 1 GG), sondern nur in den Schutzbereich der Gleichheitsgrundrechte (Gleichmäßigkeit der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit), die hier offenkundig nicht tangiert sind.
Tibor hat hierauf schon ganz zutreffend hingewiesen.
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Re: Die Kanzlerin und das Ausländerrecht
Soweit mir bekannt, wird von niemandem bestritten, dass stets mindestens Art. 2 I GG betroffen ist. Lediglich die Begründungsansätze gehen etwas auseinander (man kann auch einfach auf die wirtschaftliche Dispositionsfreiheit abstellen).
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Re: AW: Die Kanzlerin und das Ausländerrecht
Ist es nicht, unvertretbar ist es aber auch nicht was er sagt.Pillendreher hat geschrieben:Levi hat geschrieben: Da muss ich jetzt mal blöd nachfragen, weil ich mir gerade nicht sicher bin, wie viel von der Examensvorbereitung im Langzeitgedächntnis hängen geblieben ist: Es mag keine Enteignung sein, weil das Handeln nicht formell iSd Enteignungsbegriffs geschieht, aber nur deswegen ist doch nicht ausgeschlossen, dass ein Eingriff vorliegt. I?
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