Wohnungseinweisung bzw -Beschlagnahme
Moderator: Verwaltung
- Pillendreher
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Re: Die Kanzlerin und das Ausländerrecht
Handelt es sich bei der "Beschlagnahmung" bzw. Zwangseinweisung in Eigentum denn aber wirklich um eine Ausgestaltung?
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- Levi
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Re: AW: Die Kanzlerin und das Ausländerrecht
"Einschlägig" ist Art. 2 GG bei einer Steuererhebung auch nach meiner Auffassung. Umstritten ist nur, ob bei einer nicht erdrosselnden Wirkung der Steuer bereits kein Eingriff in den Schutzbereich des Grundrechts vorliegt (so meine Auffassung) oder dieser Eingriff durch eine verfassungsmäßige Schranke gerechtfertigt ist (so die heute wohl herrschende Meinung im Schrifttum).Tibor hat geschrieben:In der Tat, man kann schon behaupten, dass Art. 2 bei Steuergesetzen einschlägig ist, wenn man auch die Freiheit von Steuern als Ausfluss der allgemeinen Handlungsfreiheit ansieht.Honigkuchenpferd hat geschrieben:Das hat er mit Blick auf Art. 2 I GG doch gar nicht geschrieben. Wer sollte das denn überhaupt vertreten? Der ganz h.M. entspricht es jedenfalls nicht.Levi hat geschrieben:Unabhängig davon fällt nach richtiger (wenn auch nicht unumstrittener!) Auffassung die Steuererhebung, soweit sie keine "erdrosselnde Wirkung" entfaltet, ohnehin nicht in Schutzbereich eines Freiheitsgrundrechts (auch nicht Art. 2 Abs. 1 GG), sondern nur in den Schutzbereich der Gleichheitsgrundrechte (Gleichmäßigkeit der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit), die hier offenkundig nicht tangiert sind.
Tibor hat hierauf schon ganz zutreffend hingewiesen.
Meine Auffassung deckt sich mit der ursprünglichen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, vgl. nur BVerfGE 12, 341, 347 (fortgeführt in BVerfGE 75, 108, 154 und 78, 232, 245):
"Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistet die allgemeine Handlungsfreiheit (BVerfGE 6, 32 [37 ff.]; 8, 274 [328]). Hierzu zählt auch die Freiheit im wirtschaftlichen Verkehr und die Vertragsfreiheit, soweit sie nicht durch besondere Grundrechtsbestimmungen geschützt werden. Die Auferlegung einer Steuer berührt zwar die wirtschaftliche Freiheit des Einzelnen, sie greift aber nicht in den durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Bereich ein, wenn dem Betroffenen angemessener Spielraum verbleibt, sich alsBVerfGE 12, 341 (347) BVerfGE 12, 341 (348)verantwortlicher Unternehmer wirtschaftlich frei zu entfalten (BVerfGE 4, 7 [16]; vgl. auch BVerfGE 6, 32 [36 ff., 41]; 8, 274 [328 f])."
Diese Dogmatik geht im Übrigen auf Forsthoff zurück, der sich vehement dagegen aussprach, in einer rechtmäßigen Steuererhebung einen Grundrechtseingriff zu sehen, der gerechtfertigt werden müsse. Vielmehr liege in einer solchen Konstellation bereits kein Grundrechtseingriff vor.
Mir erscheint diese Auffassung nach wie vor sympathischer. Im Ergebnis wirken sich die unterschiedlichen dogmatischen Sichtweisen jedoch nicht aus.
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Re: AW: Die Kanzlerin und das Ausländerrecht
Levi hat geschrieben: Die Einweisung von obdachlosen Flüchtlingen in leerstehende Gebäude ist keine Enteignung - und damit auch kein Grundrechtseingriff -, sondern eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums, das aus seiner Sozialpflichtigkeit folgt.
Seit wann sind nur Enteignungen Grundrechtseingriffe in Art. 14??
Auch Inhalts- und Schrankenbestimmungen sind erstmal Eingriffe in Art. 14, es werden jedoch andere Anforderungen an ihre Rechtfertigung gestellt wie bei einer Enteignung. Eine Inhaltsbestimmung ohne Beeinträchtigung des Eigentums liegt in einem solchen Fall ja nicht vor..
Warum soll eine Einweisung Obdachloser in Wohnungen die im Eigentum Dritter stehen keinen Eingriff in Art. 14 darstellen? Wird eine Wohnung beschlagnahmt kann der Betreffende wohl unstreitig nicht mehr über sein Eigentum so verfügen wie er es gerne möchte.
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Re: AW: Die Kanzlerin und das Ausländerrecht
Das wird dort gerade nicht fortgeführt, sondern die Formulierung wird bewusst präzisiert (greift ein, verletzt aber nicht). Im Übrigen wirst du kaum bestreiten können, dass "fällt... nicht in den Schutzbereich" eine sehr unglückliche Formulierung ist, wenn wirklich die Eingriffsebene gemeint ist.(fortgeführt in BVerfGE 75, 108, 154 und 78, 232, 245)
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Re: AW: Die Kanzlerin und das Ausländerrecht
Zwei Dumme ein Gedanke.Tobias__21 hat geschrieben:Levi hat geschrieben: Die Einweisung von obdachlosen Flüchtlingen in leerstehende Gebäude ist keine Enteignung - und damit auch kein Grundrechtseingriff -, sondern eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums, das aus seiner Sozialpflichtigkeit folgt.
Seit wann sind nur Enteignungen Grundrechtseingriffe in Art. 14??
Auch Inhalts- und Schrankenbestimmungen sind erstmal Eingriffe in Art. 14, es werden jedoch andere Anforderungen an ihre Rechtfertigung gestellt wie bei einer Enteignung. Eine Inhaltsbestimmung ohne Beeinträchtigung des Eigentums liegt in einem solchen Fall ja nicht vor..
Warum soll eine Einweisung Obdachloser in Wohnungen die im Eigentum Dritter stehen keinen Eingriff in Art. 14 darstellen? Wird eine Wohnung beschlagnahmt kann der Betreffende wohl unstreitig nicht mehr über sein Eigentum so verfügen wie er es gerne möchte.
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Re: AW: Die Kanzlerin und das Ausländerrecht
Tobias__21 hat geschrieben:Seit wann sind nur Enteignungen Grundrechtseingriffe in Art. 14??Levi hat geschrieben: Die Einweisung von obdachlosen Flüchtlingen in leerstehende Gebäude ist keine Enteignung - und damit auch kein Grundrechtseingriff -, sondern eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums, das aus seiner Sozialpflichtigkeit folgt.
Auch Inhalts- und Schrankenbestimmungen sind erstmal Eingriffe in Art. 14, es werden jedoch andere Anforderungen an ihre Rechtfertigung gestellt wie bei einer Enteignung.
Nein, genau dem ist eben nicht so.
Bei normativ geprägten Rechtsinstituten wie dem Eigentum (oder mit Einschränkungen auch der Ehe) definiert der Gesetzgeber überhaupt erst das Eigentum und damit den Schutzbereich des Grundrechts. Liegt eine wirksame Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums vor, handelt es sich gerade nicht um einen Eingriff.
Oder anders ausgedrückt: Es gibt keinen naturrechtlichen Eigentumsbegriff, dessen Inhalt es zu schützen gilt, sondern Eigentum ist nur das, was der Gesetzgeber (verfassungskonform) zum "Eigentum" im Sinne von Art. 14 GG erklärt hat. Das "Eigentum" ist aufgrund seiner Sozialpflichtigkeit immer schon eingeschränkt durch Inhalts- und Schrankenbestimmungen.
Klassisches Urteil des BVerfG hierzu ist die "Nassauskiesungsentscheidung".
Weil die Vorschriften des Sicherheits- und Polizeirechts, soweit diese einschlägig sind, das Eigentum entsprechend einschränkend definieren. Sie sind gleichsam wie eine Hypothek, die auf dem Grundstück lastet und die der Eigentümer mit übernommen hat.Warum soll eine Einweisung Obdachloser in Wohnungen die im Eigentum Dritter stehen keinen Eingriff in Art. 14 darstellen? .
Die Einweisung (potentiell) Obdachloser in Wohnungen ist im Übrigen keineswegs besonders selten. Zumindest hier in Berlin muss man bei Räumungsklagen wegen Mietzahlungsrückständen regelmäßig damit rechnen, dass die früheren Mieter - zumindest für eine Übergangszeit und insbesondere wenn Kinder da sind - wieder in die Wohnung eingewiesen werden, um ihre Obdachlosigkeit zu vermeiden. Letztlich ist das für den Vermieter sogar besser, als wenn die Mieter "unbekannt verziehen". Und einen solventen Kostenträger hat er obendrein noch.
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Re: Die Kanzlerin und das Ausländerrecht
Nur deckt das Polizei-und Sicherheitsrecht schwerlich die längerfristige Unterbringung in fremdem Eigentum.
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Re: AW: Die Kanzlerin und das Ausländerrecht
Deshalb gehen derzeit ja auch etliche Länder den Weg einer Erweiterung der bestehenden gesetzlichen Grundlagen und definieren neue gesetzliche Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Grundeigentums. Die verfassungsrechtliche Dogmatik wird hierdurch aber selbstverständlich nicht berührt.Pillendreher hat geschrieben:Nur deckt das Polizei-und Sicherheitsrecht schwerlich die längerfristige Unterbringung in fremdem Eigentum.
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Re: Die Kanzlerin und das Ausländerrecht
Nur knüpfen diese Bestimmungen an bereits vorhandene Eigentumspositionen an und können damit eben schon Eingriffe darstellen.
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Re: Die Kanzlerin und das Ausländerrecht
Ich lese überall dass die Inhalts- und Schrankenbestimmungen Eingriffe in Art. 14 darstellen.
Gut, Art. 14 ist normgeprägt, der Gesetzgeber muss das Eigentum erst einmal festlegen. Hat er mit den §§ 903 BGB getan, gleichzeitig hat er es beschränkt. Gewisse Beeinträchtigungen sind zu dulden.
Wenn ich Levi jetzt richtig verstehe, darf jeder mit seinem Eigentum tun und lassen was er will, es sei denn es sind gewichtigere Interesse betroffen. Das Eigentum wird also von vorne herein durch seine Sozialpflichtigkeit wieder begrenzt. Da bspw. Regelungen über die Beschlagnahme vorhanden sind kann das schon kein Eingriff sein, da das Eigentum nur "belastet" mit diesen Regelungen bestand?
Wenn jetzt Hamburg ein neues Gesetz zur Beschlagnahme von Immobilien erlässt, soll das kein "Eingriff" sein, da lediglich festgelegt wird, was "Eigentum" überhaupt bedeutet??
Der Gesetzgeber hätte es doch somit in der Hand den Schutzbereich beliebig zu verengen, ohne überhaupt einen Eingriff vornehmen zu müssen. Klar, den Kernbereich darf er nicht antasten, usw.
Für mich jedenfalls sind das Eingriffe, auch wenn es sich um Inhalts- und Schrankenbestimmungen handelt. Und wie Pillendreher bereits angedeutet hat, werden hier ja ganz neue Dimensionen erreicht, selbst wenn man sich auf den Standpunkt stellt und sagt, dass das Eigentum schon immer mit der Möglichkeit einer Beschlagnahme belastet war
Meines Wissens ist eine Beschlagnahme auf max. 6 Monate (kann mich da auch irren, habs nicht nachgeschlagen) begrenzt mit der Möglichkeit sie unter gewissen Umständen zu verlängern. Wir reden hier aber von Beschlagnahmen die wohl mehrere Jahre andauern werden, das kommt faktisch schon einer Enteignung gleich.
Ich sehe auch keinen Grund warum man hier einen Eingriff ablehnen sollte, man kann es doch auch auf der Rechtfertigungsebene regeln. Man stünde doch dann gewissermaßen rechtsschutzlos, oder nicht? Art. 2 I GG geht ja wohl nicht mehr, da der Schutzbereich von Art. 14 eröffnet ist.
Gut, Art. 14 ist normgeprägt, der Gesetzgeber muss das Eigentum erst einmal festlegen. Hat er mit den §§ 903 BGB getan, gleichzeitig hat er es beschränkt. Gewisse Beeinträchtigungen sind zu dulden.
Wenn ich Levi jetzt richtig verstehe, darf jeder mit seinem Eigentum tun und lassen was er will, es sei denn es sind gewichtigere Interesse betroffen. Das Eigentum wird also von vorne herein durch seine Sozialpflichtigkeit wieder begrenzt. Da bspw. Regelungen über die Beschlagnahme vorhanden sind kann das schon kein Eingriff sein, da das Eigentum nur "belastet" mit diesen Regelungen bestand?
Wenn jetzt Hamburg ein neues Gesetz zur Beschlagnahme von Immobilien erlässt, soll das kein "Eingriff" sein, da lediglich festgelegt wird, was "Eigentum" überhaupt bedeutet??
Der Gesetzgeber hätte es doch somit in der Hand den Schutzbereich beliebig zu verengen, ohne überhaupt einen Eingriff vornehmen zu müssen. Klar, den Kernbereich darf er nicht antasten, usw.
Für mich jedenfalls sind das Eingriffe, auch wenn es sich um Inhalts- und Schrankenbestimmungen handelt. Und wie Pillendreher bereits angedeutet hat, werden hier ja ganz neue Dimensionen erreicht, selbst wenn man sich auf den Standpunkt stellt und sagt, dass das Eigentum schon immer mit der Möglichkeit einer Beschlagnahme belastet war
Meines Wissens ist eine Beschlagnahme auf max. 6 Monate (kann mich da auch irren, habs nicht nachgeschlagen) begrenzt mit der Möglichkeit sie unter gewissen Umständen zu verlängern. Wir reden hier aber von Beschlagnahmen die wohl mehrere Jahre andauern werden, das kommt faktisch schon einer Enteignung gleich.
Ich sehe auch keinen Grund warum man hier einen Eingriff ablehnen sollte, man kann es doch auch auf der Rechtfertigungsebene regeln. Man stünde doch dann gewissermaßen rechtsschutzlos, oder nicht? Art. 2 I GG geht ja wohl nicht mehr, da der Schutzbereich von Art. 14 eröffnet ist.
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Re: AW: Die Kanzlerin und das Ausländerrecht
Und wie werden solche Gesetz dann verfassungsrechtlich überprüft, wenn sie keinen Eingriff in Art. 14 darstellen? Prüft man dann losgelöst von einer grundrechtlichen Beeinträchtigung, etwa dergestalt dass man sich fragt ob die Inhalts- und Schrankbestimmung an sich verhältnismäßig ist, obwohl sie überhaupt nicht in Grundrecht eingreift?Levi hat geschrieben: Deshalb gehen derzeit ja auch etliche Länder den Weg einer Erweiterung der bestehenden gesetzlichen Grundlagen und definieren neue gesetzliche Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Grundeigentums. Die verfassungsrechtliche Dogmatik wird hierdurch aber selbstverständlich nicht berührt.
Zuletzt geändert von Tobias__21 am Mittwoch 7. Oktober 2015, 18:10, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: AW: Die Kanzlerin und das Ausländerrecht
Nach dieser Logik gäbe es überhaupt keine Inhalts- und Schrankenbestimmungen ohne Eingriffsqualität, da es immer schon irgendeine sich "Eigentum" nennende Rechtsposition gegeben hat. So ist Art. 14 Abs. 2 GG aber nicht zu verstehen.Pillendreher hat geschrieben:Nur knüpfen diese Bestimmungen an bereits vorhandene Eigentumspositionen an und können damit eben schon Eingriffe darstellen.
Vielmehr ist das "Eigentum" ein vom Gesetzgeber fort und fort zu erneuerndes und neu zu definierendes Rechtsinstitut, das niemals einen Fixpunkt erreicht. Das Eigentum ist wie ein Wolperdinger, von dem zwar jeder schon gehört hat und viele glauben, ihn gesehen zu haben, der sich jedoch niemals greifen oder festhalten lässt.
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Re: Die Kanzlerin und das Ausländerrecht
Und ich denke fortan: Schuster bleib bei Deinen Leisten. Schuster bleib bei Deinen Leisten. Schuster ...
Hier gibt's nichts zu lachen, erst recht nichts zu feiern.
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Re: Die Kanzlerin und das Ausländerrecht
Und wie darf man das jetzt verstehen?Einwendungsduschgriff hat geschrieben:Und ich denke fortan: Schuster bleib bei Deinen Leisten. Schuster bleib bei Deinen Leisten. Schuster ...
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Re: Die Kanzlerin und das Ausländerrecht
Vermutlich bekleckern sich hier sämtliche Gesprächsteilnehmer nicht gerade mit Ruhm.
»Ich kenne den Schmerz, den ich hatte, weil ich zweimal die Vorhaut mit dem Reißverschluss mitgenommen habe, so dass dieser - also Reißverschluss - einmal in einer Klinik entfernt werden musste.« - Chefreferendar