Wohnungseinweisung bzw -Beschlagnahme

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Moderator: Verwaltung

Honigkuchenpferd
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Re: AW: Die Kanzlerin und das Ausländerrecht

Beitrag von Honigkuchenpferd »

Findest Du Dich wirklich so toll? So intelligent? So über alles erhaben? Unabhängig ob man Dir zustimmt oder nicht, unabhängig ob man ein anderes Modell (z B. das von famulus) für das Bessere hält - reiß Dich zusammen und bleib sachlich.
Etwas Unsachliches kann ich daran wirklich nicht erkennen; es entspricht meiner Wahrnehmung.

Über alles "erhaben" fühle ich mich aber ganz und gar nicht. Das geht uns in diesem Thread wohl allen so - und drückt sich dann eben auch in den Beiträgen aus.
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Einwendungsduschgriff
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Re: AW: Die Kanzlerin und das Ausländerrecht

Beitrag von Einwendungsduschgriff »

Honigkuchenpferd hat geschrieben:
Findest Du Dich wirklich so toll? So intelligent? So über alles erhaben? Unabhängig ob man Dir zustimmt oder nicht, unabhängig ob man ein anderes Modell (z B. das von famulus) für das Bessere hält - reiß Dich zusammen und bleib sachlich.
Etwas Unsachliches kann ich daran wirklich nicht erkennen; es entspricht meiner Wahrnehmung.

Über alles "erhaben" fühle ich mich aber ganz und gar nicht. Das geht uns in diesem Thread wohl allen so - und drückt sich dann eben auch in den Beiträgen aus.
Dann schreib bitte nicht so und maßregele die anderen Forenteilnehmer. Deine Position kannst Du ja gerne verteidigen und argumentativ unterlegen, aber unterlass doch bitte diese unterschwelligen Unterstellungen und bleib sachlich. Ein kleiner Tipp: wenn jemand nicht Deiner Menung ist, ist das kein Grund für Ausfälligkeiten oder eine Kritik, die den Boden der Sachlichkeit verlässt.
Hier gibt's nichts zu lachen, erst recht nichts zu feiern.
Ant-Man
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Re: Die Kanzlerin und das Ausländerrecht

Beitrag von Ant-Man »

Parabellum
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Re: Die Kanzlerin und das Ausländerrecht

Beitrag von Parabellum »

Können wir das nicht bitte lieber im Fachforum als in diesem komischen Thread hier diskutieren?
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Tibor
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Re: Die Kanzlerin und das Ausländerrecht

Beitrag von Tibor »

Jaja, ich werde morgen mir die Mühe machen und die ganze Beschlagnahme bzw Art 14 GG Diskussion extrahieren.
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Levi
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Re: AW: Die Kanzlerin und das Ausländerrecht

Beitrag von Levi »

Im Ergebnis ist die Entscheidung m. E. richtig.
Ich stelle einmal meine Überlegungen zur Diskussion:

I. Eingriff in den Schutzbereich von Art. 14 Abs. 1 GG?
1. Nds SOG als wirksame Inhalts- und Schrankenbestimmung?
[anderer Aufbau, insbesondere: Schutzbereich --> Eingriff --> Schranken --> Schranken-Schranken, bei entsprechender Begründung vertretbar, allerdings kaum widerspruchsfrei darstellbar, da 10 Nds SOG ersichtlich die Rechtsprechung des BVerfG voraussetzt und eine Einschränkung von Art. 14 GG durch das Nds SOG nicht vorsieht.]
hier: (+),
Keine Zweifel an der formellen und materiellen Verfassungsmäßigkeit des Nds SOG. Insbesondere strenge Verhältnismäßigkeitsprüfung (4 ff. Nds SOG) und Schadensausgleich (80 ff. Nds SOG) vorgesehen.
2. Konkrete Maßnahme (befristete Einweisung von Flüchtlingen in ein leerstehendes ehemaliges Schülerwohnheim) von den Vorschriften des Nds SOG gedeckt?
- Generalklausel 11 Nds SOG?
a) Konkrete Gefahr (vgl. 2 Nr. 1 a Nds SOG) der Obdachlosigkeit der Flüchtlinge?
hier: (+)
b) Maßnahme gegen den nicht verantwortlichen Eigentümer notwendig?
aa) gegenwärtige erhebliche Gefahr (8 Abs. 1 Nr. 1 Nds SOG)?
hier: (+), bei Obdachlosigkeit und den derzeitigen Außen-Temperaturen allemal zu bejahen.
bb) Verwaltung kann die Gefahr nicht oder nicht selbst oder durch Beauftragte abwenden (8 Abs. 1 Nr. 3 Nds SOG)?
- Frage des Einzelfalls.
hier: wohl (-),
Unterbringung in eigenen Gebäuden der Stadt (Jugendherberge) oder in angemieteten Hotels scheint wohl möglich zu sein, jedenfalls ist die Stadt dem nicht substantiiert entgegen getreten. Es ist auch nicht erkennbar, warum bei einer Unterbringung in einer Jugendherberge oder einem Hotel Interessen der Allgemeinheit (vgl. 4 Abs. 1 Nds SOG) einer solchen Unterbringung entgegen stehen sollten (anders als beispielsweise bei einer längerfristigen Unterbringung in Schulen oder Sportstätten).

==> Eingriff in den Schutzbereich von Art. 14 Abs. 1 GG (+), da Maßnahme nicht von einer Inhalts- und Schrankenbestimmungen gedeckt wird.

II. (Administrativ)Enteignung?
hier: (-),
da kein (annähernd) vollständiger Entzug der Eigentümerstellung beabsichtigt, sondern nur eine befristete und inhaltlich beschränkte Einschränkung der Nutzungsmöglichkeit der Immobilie durch den Eigentümer vorliegt.

Stattdessen: sog. enteignungsgleicher Eingriff durch rechtswidriges Verwaltungshandeln.
Dem ist vom Betroffenen durch die Inanspruchnahme von Primärrechtschutz entgegen zu treten (kein "Dulde und Liquidiere"). Dies ist hier auch geschehen.

III. Ausnahmsweise dennoch Pflicht zur Duldung der Maßnahme aus verfassungsimmanenten Schranken?
- Der Schutz des Eigentums ist (soweit dieser reicht) durch Art. 14 GG grundsätzlich vorbehaltlos gewährleistet.
- Dennoch kann die Einheit der grundgesetzlichen Wertordnung und der Schutz der kollidierenden Grundrechte der Flüchtlinge ausnahmsweise eine - über die gesetzlichen Inhalts- und Schrankenbestimmungen hinaus gehende - Einschränkung des Eigentumsgrundrechts im Wege eines Interessenausgleichs nach dem Prinzip der praktischen Konkordanz rechtfertigen.
- Denkbar wäre beispielsweise folgende Konstellation: Die Verwaltung verfügt zwar grundsätzlich über eigene Unterbringungsmöglichkeiten bzw. kann diese auf dem Markt anmieten, so dass eine Obdachlosigkeit der Flüchtlinge vermieden werden kann (keine konkrete gegenwärtige .Gefahr). Aufgrund der heterogenen Zusammensetzung der Flüchtlinge besteht jedoch die abstrakte (!), allerdings nicht nur theoretische Gefahr, dass es bei einer gemeinsamen Unterbringung der Flüchtlinge zu Gewaltausbrüchen oder Diskriminierungen (z. B. wegen des Geschlechts, der Religion oder der Heimat und Herkunft) kommt. Zur Gewährleistung einer uneingeschränkten Grundrechtsverwirklichung der Flüchtlinge (Art. 1 Abs. 1, Art. 2, Art. 3 Abs. 2 und 3 und Art. 4 GG) könnte es daher geboten erscheinen, die Flüchtlinge in verschiedenen Gebäuden getrennt unterzubringen und hierfür die verwaltungsseitig vorhandenen Kapazitäten nicht ausreichen.
- Im Sachverhalt fehlen hierfür allerdings jegliche Anhaltspunkte.
- Sollte man diese allerdings annehmen, wäre eine (klassische) Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen. - Dabei dürften sich wohl beide Ergebnisse (Duldungspflicht: Ja oder Nein) gut vertreten lassen.
hier allerdings: (-), da von der Verwaltung keine abstrakte Gefahr vorgetragen wurde und auch eine anderweitige Gefährdung der Grundrechte der Flüchtlinge bei Nicht-Unterbringung im Haus des privaten Eigentümers nicht ersichtlich.

Im Rahmen des summarischen vorläufigen Rechtsschutzverfahrens, um das es hier ja alleine ging, konnte das Gericht daher m. E. nicht anders entscheiden.
Hinsichtlich des Hauptsacheverfahrens möchte ich jedoch noch keine Prognose abgeben. Vielleicht füttert die Verwaltung ihre bisherige "dünne" Begründung ja noch an. Mögliche Argumente gäbe es jedenfalls genug.
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Einwendungsduschgriff
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Re: Wohnungseinweisung bzw -Beschlagnahme

Beitrag von Einwendungsduschgriff »

Den Prüfungsaufbau leuchtet mir nicht ein - wieso prüfst Du nicht die Rechtmäßigkeit der Maßnahme?
Hier gibt's nichts zu lachen, erst recht nichts zu feiern.
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Levi
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Re: AW: Wohnungseinweisung bzw -Beschlagnahme

Beitrag von Levi »

Einwendungsduschgriff hat geschrieben:Den Prüfungsaufbau leuchtet mir nicht ein - wieso prüfst Du nicht die Rechtmäßigkeit der Maßnahme?
Weil ich mich - im Hinblick auf die oben gestellte Aufbaufrage der Studierenden - am Aufbau einer klassischen Grundrechtsprüfung orientieren und prozessuale Darstellungen möglichst vermeiden wollte.

Genau genommen liegt dem Fall ja sogar ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zugrunde, bei dem noch zusätzliche Elemente zu prüfen wären.

Du hast völlig Recht, dass meine "Überlegungen" - die ich deshalb bewusst so genannt habe - weder vollständig noch in jeder Hinsicht schlüssig sind. Ich habe jedoch gehofft, dass er zumindest didaktisch hilfreich ist. :-(
Tobias__21
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Re: Wohnungseinweisung bzw -Beschlagnahme

Beitrag von Tobias__21 »

Ich finde es toll, dass Du Dir die Mühe gemacht hast! Ich werde, wenn die Wiederholung des Art. 14 GG ansteht, auf jeden Fall darauf zurückgreifen. Jedenfalls bin ich durch Dich sensibilisiert worden was Art. 14 angeht und werde mich da noch um weitere Literatur abseits der gängigen Aufbauschemata und Lehrbücher bemühen.
Having cats in the house is like living with art that sometimes throws up on the carpet
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