BAMF sucht Volljuristen - Wettbewerbsverbot zulässig?

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JS
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Re: Manches muss einfach gemeldet werden

Beitrag von JS »

Parabellum hat geschrieben:Wie verträgt sich eigentlich "Das Stellenangebot richtet sich daher nicht an Juristen/Juristinnen, die auf dem Gebiet des Asyl- und Ausländerrechts tätig sind. " mit Art. 33 Abs. 2 GG?
Nunja, der Bestenauslesegrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG gewährleistet zum einen den Bewerbern um ein öffentliches Amt eine ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl, zum anderen dient die Vorschrift dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung der Stellen des öffentlichen Dienstes, dessen fachliches Niveau und rechtliche Integrität durch die ungeschmälerte Anwendung des Leistungsgrundsatzes gewährleistet werden soll. Belange, die nicht im Leistungsgrundsatz verankert sind können bei der Bewerberauswahl zur Besetzung öffentlicher Ämter nur Berücksichtigung finden, wenn ihnen außerhalb von Art. 33 Abs. 2 GG Verfassungsrang eingeräumt ist.

Nun kann man argumentieren, dass die rechtliche Integrität des öffentlichen Dienstes gefährdet wäre, wenn Personen eingestellt würden, die auf dem Gebiet des Asyl- und Ausländerrechts tätig sind. Diesem Aspekt kommt Verfassungsrang zu. Im Einzelfal mag es möglich sein, Bewerber aufgrund dessen auszuschließen. Aber die Ausschlussregelung ist sehr pauschal. Jede Tätigkeit im Asyl- und Ausländerrecht soll zum Ausschluss führen. Ich kann mir nur schwer vorstellen, dass das hält, sollte jemand klagen.

Ich als Bürger finde es auch bedenklich, so vorzugehen. Gerade diejenigen, die potentiell bereits am meisten Ahnung haben, die also am fähigsten wären, schnell gute Leistungen zu bringen mit nur wenig Einarbeitungszeit, sind von der Bewerberauswahl ausgeschlossen. Insbesondere aufgrund der nur sehr kurzen geplanten Beschäftigungszeit von sechs Monaten halte ich das für bedeutsam.

Abgesehen davon ist die ganze Aktion fraglich. Aber das ist ein anderes Thema.
paul321 hat geschrieben:
Parabellum hat geschrieben:Wie verträgt sich eigentlich "Das Stellenangebot richtet sich daher nicht an Juristen/Juristinnen, die auf dem Gebiet des Asyl- und Ausländerrechts tätig sind. " mit Art. 33 Abs. 2 GG?
Ist es ein öffentliches Amt?
Ja, öffentliche Ämter im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG sind sowohl Beamtenstellen als auch solche Stellen, die von Arbeitnehmern besetzt werden können (BAG, Urteil vom 19.02.2008 - Az.: 9 AZR 70/07 - Rn. 23 - zitiert nach juris).
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Herr Schraeg
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Re: BAMF sucht Volljuristen - Wettbewerbsverbot zulässig?

Beitrag von Herr Schraeg »

JS hat geschrieben:Nun kann man argumentieren, dass die rechtliche Integrität des öffentlichen Dienstes gefährdet wäre, wenn Personen eingestellt würden, die auf dem Gebiet des Asyl- und Ausländerrechts tätig sind.
Die abstrakte Gefahr von Interessenkollisionen und einer Beeinträchtigung der Integrität des öD kann doch allenfalls - und auch da nicht überzeugend - für das zweijährige Beschäftigungsverbot nach Auslaufen des Vertrages herangezogen werden. Beim Ausschluss einer Vortätigkeit in diesem Bereich geht es doch eher um die beschämende und unsubstantiierte Überlegung, dass eine berufliche oder ehrenamtliche Tätigkeit im Bereich des Asylrechts möglicherweise für eine Grundsympathie mit Asylsuchenden spricht und diese Grundsympathie zu den unerwünschenswerten Eigenschaften der Mitarbeiter gezählt wird.
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JS
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Re: BAMF sucht Volljuristen - Wettbewerbsverbot zulässig?

Beitrag von JS »

Herr Schraeg hat geschrieben:Beim Ausschluss einer Vortätigkeit in diesem Bereich geht es doch eher um die beschämende und unsubstantiierte Überlegung, dass eine berufliche oder ehrenamtliche Tätigkeit im Bereich des Asylrechts möglicherweise für eine Grundsympathie mit Asylsuchenden spricht und diese Grundsympathie zu den unerwünschenswerten Eigenschaften der Mitarbeiter gezählt wird.
Soweit würde ich nicht gehen. In der Sache bin ich aber bei dir. Wie gesagt halte ich es allenfalls im Einzelfall für möglich, wenn auch schwierig, Bewerber aufgrund von zu befürchtenden Interessenskonflikten auszuschließen. Die Bedenken müssten massiv sein und sich konkret begründen lassen.
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[enigma]
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Re: BAMF sucht Volljuristen - Wettbewerbsverbot zulässig?

Beitrag von [enigma] »

Herr Schraeg hat geschrieben:
JS hat geschrieben:Nun kann man argumentieren, dass die rechtliche Integrität des öffentlichen Dienstes gefährdet wäre, wenn Personen eingestellt würden, die auf dem Gebiet des Asyl- und Ausländerrechts tätig sind.
Die abstrakte Gefahr von Interessenkollisionen und einer Beeinträchtigung der Integrität des öD kann doch allenfalls - und auch da nicht überzeugend - für das zweijährige Beschäftigungsverbot nach Auslaufen des Vertrages herangezogen werden. Beim Ausschluss einer Vortätigkeit in diesem Bereich geht es doch eher um die beschämende und unsubstantiierte Überlegung, dass eine berufliche oder ehrenamtliche Tätigkeit im Bereich des Asylrechts möglicherweise für eine Grundsympathie mit Asylsuchenden spricht und diese Grundsympathie zu den unerwünschenswerten Eigenschaften der Mitarbeiter gezählt wird.
Ich denke eher das BAMF geht davon aus, dass Anwälte, die vor der Beschäftigung als Sachbearbeiter anwaltlich im Asylrecht tätig waren es auch danach sein wollen. Und dann eventuell gegen die Sperrklausel klagen. Von asylrechtlich "unbefleckten" Anwälten sind da wohl weniger nachträgliche Probleme zu erwarten.
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JS
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Re: BAMF sucht Volljuristen - Wettbewerbsverbot zulässig?

Beitrag von JS »

[enigma] hat geschrieben:
Herr Schraeg hat geschrieben:
JS hat geschrieben:Nun kann man argumentieren, dass die rechtliche Integrität des öffentlichen Dienstes gefährdet wäre, wenn Personen eingestellt würden, die auf dem Gebiet des Asyl- und Ausländerrechts tätig sind.
Die abstrakte Gefahr von Interessenkollisionen und einer Beeinträchtigung der Integrität des öD kann doch allenfalls - und auch da nicht überzeugend - für das zweijährige Beschäftigungsverbot nach Auslaufen des Vertrages herangezogen werden. Beim Ausschluss einer Vortätigkeit in diesem Bereich geht es doch eher um die beschämende und unsubstantiierte Überlegung, dass eine berufliche oder ehrenamtliche Tätigkeit im Bereich des Asylrechts möglicherweise für eine Grundsympathie mit Asylsuchenden spricht und diese Grundsympathie zu den unerwünschenswerten Eigenschaften der Mitarbeiter gezählt wird.
Ich denke eher das BAMF geht davon aus, dass Anwälte, die vor der Beschäftigung als Sachbearbeiter anwaltlich im Asylrecht tätig waren es auch danach sein wollen. Und dann eventuell gegen die Sperrklausel klagen. Von asylrechtlich "unbefleckten" Anwälten sind da wohl weniger nachträgliche Probleme zu erwarten.
Was auch immer die Beweggründe sind, das BAMF steht hier mit seiner Personalpolitik, nicht zum ersten Mal, auf dünnem Eis. Bevor Herr Weise Leiter des BAMF wurde, gab es Probleme in dieser Ausprägung nicht.
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