Nunja, der Bestenauslesegrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG gewährleistet zum einen den Bewerbern um ein öffentliches Amt eine ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl, zum anderen dient die Vorschrift dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung der Stellen des öffentlichen Dienstes, dessen fachliches Niveau und rechtliche Integrität durch die ungeschmälerte Anwendung des Leistungsgrundsatzes gewährleistet werden soll. Belange, die nicht im Leistungsgrundsatz verankert sind können bei der Bewerberauswahl zur Besetzung öffentlicher Ämter nur Berücksichtigung finden, wenn ihnen außerhalb von Art. 33 Abs. 2 GG Verfassungsrang eingeräumt ist.Parabellum hat geschrieben:Wie verträgt sich eigentlich "Das Stellenangebot richtet sich daher nicht an Juristen/Juristinnen, die auf dem Gebiet des Asyl- und Ausländerrechts tätig sind. " mit Art. 33 Abs. 2 GG?
Nun kann man argumentieren, dass die rechtliche Integrität des öffentlichen Dienstes gefährdet wäre, wenn Personen eingestellt würden, die auf dem Gebiet des Asyl- und Ausländerrechts tätig sind. Diesem Aspekt kommt Verfassungsrang zu. Im Einzelfal mag es möglich sein, Bewerber aufgrund dessen auszuschließen. Aber die Ausschlussregelung ist sehr pauschal. Jede Tätigkeit im Asyl- und Ausländerrecht soll zum Ausschluss führen. Ich kann mir nur schwer vorstellen, dass das hält, sollte jemand klagen.
Ich als Bürger finde es auch bedenklich, so vorzugehen. Gerade diejenigen, die potentiell bereits am meisten Ahnung haben, die also am fähigsten wären, schnell gute Leistungen zu bringen mit nur wenig Einarbeitungszeit, sind von der Bewerberauswahl ausgeschlossen. Insbesondere aufgrund der nur sehr kurzen geplanten Beschäftigungszeit von sechs Monaten halte ich das für bedeutsam.
Abgesehen davon ist die ganze Aktion fraglich. Aber das ist ein anderes Thema.
Ja, öffentliche Ämter im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG sind sowohl Beamtenstellen als auch solche Stellen, die von Arbeitnehmern besetzt werden können (BAG, Urteil vom 19.02.2008 - Az.: 9 AZR 70/07 - Rn. 23 - zitiert nach juris).paul321 hat geschrieben:Ist es ein öffentliches Amt?Parabellum hat geschrieben:Wie verträgt sich eigentlich "Das Stellenangebot richtet sich daher nicht an Juristen/Juristinnen, die auf dem Gebiet des Asyl- und Ausländerrechts tätig sind. " mit Art. 33 Abs. 2 GG?