Oder wenigstens einen schlechten Scan derselben.immer locker bleiben hat geschrieben: Und da wir Juristen ja die Originalquelle sehen wollen:
https://www.judiciary.gov.uk/judgments/r-miller-v-secretary-of-state-for-exiting-the-european-union/ (Verwaister Link automatisch entfernt)
Brexit-Referendum.
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Re: Brexit-Referendum.
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Re: Brexit-Referendum.
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Ich werde den britischen Humor vermissen
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Re: Brexit-Referendum.
Ganz interessant: Nachdem die Briten raus sind, spricht in der EU außer Irland und Malta so gut wie keiner Englisch. Warum sollte man dann Englisch als zentrale Amtssprache in der EU aufrechterhalten?
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Re: Brexit-Referendum.
Weil es die Sprache ist, die die meisten Unionsbürger noch am ehesten neben ihrer Muttersprache beherrschen und die auch weltweit am bedeutendsten ist.
Mir wäre es sogar deutlich lieber, wenn man künftig im Kern nur noch auf Englisch zurückgreifen und nur noch das Allerwichtigste in die anderen 23 Sprachen übersetzen würde, die in der EU gesprochen werden. Ein Teil der dysfunktionalen Erscheinungen liegt auch daran, dass eine gemeinsame Sprache fehlt.
Mir wäre es sogar deutlich lieber, wenn man künftig im Kern nur noch auf Englisch zurückgreifen und nur noch das Allerwichtigste in die anderen 23 Sprachen übersetzen würde, die in der EU gesprochen werden. Ein Teil der dysfunktionalen Erscheinungen liegt auch daran, dass eine gemeinsame Sprache fehlt.
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Re: Brexit-Referendum.
Vor allem: wenn Englisch nicht wäre, dann würden doch sofort die Franzosen aufzeigen ... sollen wir alle unser Französisch auf das gleiche Niveau bringen wie bisher Englisch? Ich in diesem Leben nicht mehr ...Honigkuchenpferd hat geschrieben:Weil es die Sprache ist, die die meisten Unionsbürger noch am ehesten neben ihrer Muttersprache beherrschen und die auch weltweit am bedeutendsten ist.
Mir wäre es sogar deutlich lieber, wenn man künftig im Kern nur noch auf Englisch zurückgreifen und nur noch das Allerwichtigste in die anderen 23 Sprachen übersetzen würde, die in der EU gesprochen werden. Ein Teil der dysfunktionalen Erscheinungen liegt auch daran, dass eine gemeinsame Sprache fehlt.
Für die von Honigkuchenpferd angeregte Idee spricht unter anderem:
EuGH, C-19/11, Geltl ./. Daimler hat geschrieben:Zwischen den verschiedenen Sprachfassungen dieser Bestimmung besteht eine gewisse Divergenz. So verwenden einige dieser Fassungen, u. a. die französische, die italienische und die niederländische Fassung, Worte wie „vernünftigerweise angenommen werden kann“, während andere, u. a. die dänische, die griechische, die englische und die schwedische Fassung, Worte wie „vernünftigerweise erwartet werden kann“ enthalten. In der spanischen Fassung ist die Rede von „einer Reihe von Umständen, die vernünftigerweise vorhanden sein können“, und in der portugiesischen Fassung von „einer vernünftigerweise vorhersehbaren Reihe von Umständen oder einem vernünftigerweise vorhersehbaren Ereignis“. Schließlich finden sich in der deutschen Fassung die Worte „mit hinreichender Wahrscheinlichkeit“.
Nach ständiger Rechtsprechung kann die in einer der Sprachfassungen einer Vorschrift des Unionsrechts verwendete Formulierung zum einen nicht als alleinige Grundlage für die Auslegung dieser Vorschrift herangezogen oder ihr insoweit Vorrang vor den anderen Sprachfassungen eingeräumt werden. Zum anderen müssen die verschiedenen Sprachfassungen einer Vorschrift des Unionsrechts einheitlich ausgelegt werden; falls sie voneinander abweichen, muss die fragliche Vorschrift daher anhand der allgemeinen Systematik und des Zwecks der Regelung ausgelegt werden, zu der sie gehört (vgl. Urteil vom 28. Juli 2011, Pacific World und FDD International, C‑215/10, Slg. 2011, I‑7255, Randnr. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Mit Ausnahme der deutschen Fassung greifen alle anderen zum Zeitpunkt des Erlasses der Richtlinie 2003/124 existierenden Sprachfassungen ihres Art. 1 Abs. 1 auf ein Adverb wie „vernünftigerweise“ zurück. Durch die Verwendung eines derartigen Begriffs hat der Unionsgesetzgeber zur Klärung der Frage, ob künftige Umstände und Ereignisse in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fallen, ein auf Regeln der allgemeinen Erfahrung beruhendes Kriterium eingeführt.
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Re: Brexit-Referendum.
*Hochwucht*
Zwei mal lustiges "Cherry Picking":
1. Die Briten verlieren ihren berühmten Humor:
https://www.bbc.com/news/uk-politics-45599122
2. Siehe Seite 4, erster Absatz:
Zwei mal lustiges "Cherry Picking":
1. Die Briten verlieren ihren berühmten Humor:
https://www.bbc.com/news/uk-politics-45599122
2. Siehe Seite 4, erster Absatz:
https://upload.wikimedia.org/wikipedia/commons/0/0f/Prime_Ministers_letter_to_European_Council_President_Donald_Tusk.pdf (Verwaister Link automatisch entfernt)Theresa May hat geschrieben:... we understand and respect your position that the four freedoms of the single market are indivisble and there can be no "cherry picking".
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Re: Brexit-Referendum.
Der Generalanwalt beim EuGH hält einen Rücktritt vom Brexit für möglich ...
Das erstaunt:
- Die Prüfung, ob eine solche Entscheidung im Vereinigten Königreich verfassungsgemäß zustande gekommen ist, kann eigentlich weder dem EuGH noch dem Rat obliegen. Eine Voraussetzung die durch europäische Institutionen nicht letztverbindlich geprüft werden kann? Das würde doch zu einer Hängepartie führen, bis im Vereinigten Königreich alle etwaigen diesbezüglichen Klageverfahren erledigt sind ... gut, immerhin greift das eine Voraussetzung auch der Kündigung selbst nach Art. 50 Abs. 1 EUV auf ...
- Die einfache Mitteilung soll reichen? Ich verstehe Art. 50 Abs. 3 und 5 EUV da anders ...
- Rechtsmissbräuchliches Verhalten soll ausgeschlossen werden? Klar, das ist nachvollziehbar, damit nicht nach dem Motto verfahren wird: wir kündigen die Mitgliedschaft und wenn uns der Deal nicht schmeckt ziehen wir die Kündigung zurück und kündigen dann wieder, um noch mal zwei Jahre zu gewinnen. Aber genau das kann man doch erst sehr viel später und nicht im Zeitpunkt des Widerrufs beurteilen.
Meines Erachtens muss man Art. 50 EUV ohnehin mit viel gutem Willen verbiegen, um einen Widerruf der Kündigung zuzulassen. Dann aber sollten man für die Zulässigkeit einen Prüfungskatalog erstellen, den man auch kurzfristig abarbeiten kann und der nicht zu einer endlosen Hängepartie führt ...
https://de.wikipedia.org/wiki/Artikel_5 ... sche_Union
https://curia.europa.eu/jcms/upload/doc ... 0187en.pdfPressemitteilung EuGH hat geschrieben:In answer to the question from the Scottish court, the Advocate General proposes that the Court of Justice should, in its future judgment, declare that Article 50 TEU allows the unilateral revocation of the notification of the intention to withdraw from the EU, until such time as the withdrawal agreement is formally concluded, provided that the revocation has been decided upon in accordance with the Member State’s constitutional requirements, is formally notified to the European Council and does not involve an abusive practice.
Das erstaunt:
- Die Prüfung, ob eine solche Entscheidung im Vereinigten Königreich verfassungsgemäß zustande gekommen ist, kann eigentlich weder dem EuGH noch dem Rat obliegen. Eine Voraussetzung die durch europäische Institutionen nicht letztverbindlich geprüft werden kann? Das würde doch zu einer Hängepartie führen, bis im Vereinigten Königreich alle etwaigen diesbezüglichen Klageverfahren erledigt sind ... gut, immerhin greift das eine Voraussetzung auch der Kündigung selbst nach Art. 50 Abs. 1 EUV auf ...
- Die einfache Mitteilung soll reichen? Ich verstehe Art. 50 Abs. 3 und 5 EUV da anders ...
- Rechtsmissbräuchliches Verhalten soll ausgeschlossen werden? Klar, das ist nachvollziehbar, damit nicht nach dem Motto verfahren wird: wir kündigen die Mitgliedschaft und wenn uns der Deal nicht schmeckt ziehen wir die Kündigung zurück und kündigen dann wieder, um noch mal zwei Jahre zu gewinnen. Aber genau das kann man doch erst sehr viel später und nicht im Zeitpunkt des Widerrufs beurteilen.
Meines Erachtens muss man Art. 50 EUV ohnehin mit viel gutem Willen verbiegen, um einen Widerruf der Kündigung zuzulassen. Dann aber sollten man für die Zulässigkeit einen Prüfungskatalog erstellen, den man auch kurzfristig abarbeiten kann und der nicht zu einer endlosen Hängepartie führt ...
https://de.wikipedia.org/wiki/Artikel_5 ... sche_Union
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Re: Brexit-Referendum.
Der EuGH schließt sich dem an. Die Medienberichte zur Begründung sind etwas ungenau, daher hier die bisher beste Quelle:
https://curia.europa.eu/jcms/upload/doc ... 0191en.pdf
EDIT: Und nun auch das Urteil selbst:
http://curia.europa.eu/juris/document/d ... id=1193032
Und daraus wird es auch klar:
https://curia.europa.eu/jcms/upload/doc ... 0191en.pdf
EDIT: Und nun auch das Urteil selbst:
http://curia.europa.eu/juris/document/d ... id=1193032
Und daraus wird es auch klar:
Interessant allerdings, dass das in der Begründung nur mit einem kurzen Satz erwähnt wird; vermutlich weil die EU gar nicht Mitglied des Wiener Übereinkommens ist und der dafür mal geschlossene Nachfolgevertrag (der auch für internationale Organisationen gelten soll), mangels ausreichender Ratifikation durch Einzelstaaten noch nicht in Kraft ist. Daher auch die schwammige Bezugnahme:The Vienna Convention on the Law of Treaties, of 23 May 1969 (United Nations Treaty Series, Vol. 1155, p. 331), provides, in Articles 65, 67 and 68 thereof:
‘Article 65. Procedure to be followed with respect to invalidity, termination, withdrawal from or suspension of the operation of a treaty
1. A party which, under the provisions of the present Convention, invokes either a defect in its consent to be bound by a treaty or a ground for impeaching the validity of a treaty, terminating it, withdrawing from it or suspending its operation, must notify the other parties of its claim. The notification shall indicate the measure proposed to be taken with respect to the treaty and the reasons therefor.
2. If, after the expiry of a period which, except in cases of special urgency, shall not be less than three months after the receipt of the notification, no party has raised any objection, the party making the notification may carry out in the manner provided in Article 67 the measure which it has proposed.
3. If, however, objection has been raised by any other party, the parties shall seek a solution through the means indicated in Article 33 of the Charter of the United Nations.
...
Article 67. Instruments for declaring invalid, terminating, withdrawing from or suspending the operation of a treaty
1. The notification provided for under Article 65, paragraph 1 must be made in writing.
2. Any act declaring invalid, terminating, withdrawing from or suspending the operation of a treaty pursuant to the provisions of the treaty or of paragraphs 2 or 3 of Article 65 shall be carried out through an instrument communicated to the other parties. If the instrument is not signed by the Head of State, Head of Government or Minister for Foreign Affairs, the representative of the State communicating it may be called upon to produce full powers.
Article 68. Revocation of notifications and instruments provided for in Articles 65 and 67
A notification or instrument provided for in Article 65 or 67 may be revoked at any time before it takes effect.’
70 That conclusion is corroborated by the provisions of the Vienna Convention on the Law of Treaties, which was taken into account in the preparatory work for the Treaty establishing a Constitution for Europe.
71 In the event that a treaty authorises withdrawal under its provisions, Article 68 of that convention specifies inter alia, in clear and unconditional terms, that a notification of withdrawal, as provided for in Article 65 or 67 thereof, may be revoked at any time before it takes effect.
Re: Brexit-Referendum.
Die entsprechenden Regelungn aus der WVK gelten gemeinhin als Völkergewohnheitsrecht, deswegen sind die knappen Ausführungen eigentlich wenig verwunderlich. Der von dir genannte noch nicht in Kraft getretene Vertrag bezieht sich auf Verträge von Staaten mit internationalen Organisationen bzw. auf Verträge von internationalen Organisationen - er passt hier sachlich eigentlich nicht. Die WVK gilt nicht nur für bilaterale Verträge, sondern auch für multilaterale Verträge (wie den EUV).Interessant allerdings, dass das in der Begründung nur mit einem kurzen Satz erwähnt wird; vermutlich weil die EU gar nicht Mitglied des Wiener Übereinkommens ist und der dafür mal geschlossene Nachfolgevertrag (der auch für internationale Organisationen gelten soll), mangels ausreichender Ratifikation durch Einzelstaaten noch nicht in Kraft ist. Daher auch die schwammige Bezugnahme:
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Re: Brexit-Referendum.
Oxford chums who coast through life on bluff rather than expertise: Ein historisch-elitenkritischer Blick auf den Brexit in der New York Times.
https://www.nytimes.com/2019/01/17/opin ... nmzazvRcmU
https://www.nytimes.com/2019/01/17/opin ... nmzazvRcmU
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Re: Brexit-Referendum.
Mir hat noch keiner erklären können, warum ein “no deal“-Brexit eine harte Grenze zwischen NI und Irland schaffen sollte. Dass zwei Ländern ihre Grenze zueinander kontrollieren, ist kein Naturgesetz. Weder Irland noch GB haben ein Interesse daran angekündigt, dass bald wieder Schlagbäume runter gehen.
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Re: Brexit-Referendum.
Wenn die Grenze nicht als Außengrenze kontrolliert wird, dann wird man andere Kontrollen vornehmen müssen, bspw wenn Waren von IRL in die anderen MS gelangen. Damit schiebt GB den schwarzen Peter nach IRL.
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Re: Brexit-Referendum.
Ich bin bei Europarecht ziemlich blank ... aber Art. 77 Abs. 2 b) und d) AEUV sehen zumindest vor, dass die EU da was regelt.
Hier gibt es nichts zu sehen, ich trolle nur.
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Re: Brexit-Referendum.
Irland ist als Mitgliedsstaat der EU gerade nicht frei in seiner Entscheidung, die Grenze nach Nordirland und damit faktisch nach ganz GB offen zu lassen, wenn es keine entsprechenden Abkommen über den Waren- und Personenverkehr gibt. Denn wenn die Waren in Irland sind, sind sie zugleich im EU-Binnenmarkt. Wer mit seinen Waren in den EU-Binnenmarkt will, muss aber entweder dazugehören oder über entsprechende Abkommen verfügen und / oder irgendetwas dafür bezahlen. Auf Grenzkontrollen zu GB zu verzichten ist daher aus Sicht der EU witzlos. Heißt also faktisch, entweder macht man die Grenze zu Nordirland dicht oder man muss anderweitig sicherstellen, dass Waren aus GB nicht über Irland unreguliert in den EU-Binnenmarkt gelangen.OJ1988 hat geschrieben: ↑Montag 11. Februar 2019, 05:08 Mir hat noch keiner erklären können, warum ein “no deal“-Brexit eine harte Grenze zwischen NI und Irland schaffen sollte. Dass zwei Ländern ihre Grenze zueinander kontrollieren, ist kein Naturgesetz. Weder Irland noch GB haben ein Interesse daran angekündigt, dass bald wieder Schlagbäume runter gehen.