Zitat:
Und die Grundrechte kommen auch in erster Linie Amerikanern zugute und nicht im gesamten Umfang allen Ausländern.
Wie wäre die Rechtslage bei einem vergleichbaren Einreiseverbot für Angehörige ausgewählter muslimischer Staaten?
Ich bin der Meinung, dass es aufgrund Art.3 GG so nicht verfassungsgemäß ist.
Ein Kommilitone hat dagegen folgendes eingewandt: a) gelte der Gleichheitsgrundsatz nur für bestehende Ansprüche. Da es keinen Anspruch gibt, in ein Land anzuwandern, kann hier auch kein Anspruch aufgrund des Gleichbehandlungsrechts eingefordert werden. Der Staat könne die Einwanderungsregeln als Teil seines politischen Handlungsspielraums frei gestalten.
Halte ich für bedenkenswert, überzeugt mich aber letztlich nicht, da es zwar ursprünglich keinen Anspruch geben mag, ab dem Moment in dem einigen ein Anspruch eingeräumt wird, anderen aber auf Grundlage ihrer Religion/Ethnie aber nicht, eben eine Ungleichbehandlung stattfindet.
b) würden möglicherweise sachgerechte Gründe für eine Ungleichbehandlung bestehen (Terrorgefahr etc.). Inwiefern ein generelles Einreiseverbot aus einschlägigen Staaten eine verhältnismäßige Maßnahme zum Zweck der Gefahrenabwehr ist, sei letztlich eine Frage der politischen Wertung, die rein rechtlich nicht überprüfbar sei.
Wie ist das eurer Meinung nach zu bewerten?