„Unbeschadet“

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Fejar
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„Unbeschadet“

Beitrag von Fejar »

Ich weiß, das Thema wurde schonmal aufgegriffen. Jedoch wurde es mir nicht ganz klar, was unbeschadet bedeutet.

Ich habe einen konkreten Fall: Rom I-VO Art.4 (Anzuwendendes Recht) (1) - (…) bestimmt sich das auf den Vertrag anzuwendende recht unbeschadet Artikel 5-8 (…).

Art. 6 würde auch Anwendung finden. Nach art.4 wird das Recht aus dem Land des Verkäufers angewendet, laut Art.6 die des Käufers.

Welches Recht ist anzuwenden? Bedeutet unbeschadet, dass ungeachtet Art.5-8 Art.4 Anwendung findet? Oder, dass Art.4 nur Anwendung findet; wenn Art.5-8 nicht zutreffen?

Danke für eure Hilfe :)
Brainiac
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Registriert: Montag 10. März 2014, 08:03

Re: „Unbeschadet“

Beitrag von Brainiac »

Letzteres. Wenn Art. 4 die Art. 5 bis 8 verdrängen würde, wären diese ja insofern in ihrem Anwendungsbereich "beschädigt". Es ist also anders herum. Art. 4 stellt eine Regel auf, Art. 5 bis 8 sind vorrangige Ausnahmen.
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