Bundestagswahl 2017.

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Herr Anwalt
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Re: Bundestagswahl 2017.

Beitrag von Herr Anwalt »

..und über jeden Fall entscheidet das dafür zuständige Gericht und nicht wir. Und über jede Gesetzesänderung der Gesetzgeber. Und über jede Personalentscheidung der dafür zuständige Personalentscheider. Und über jede Wahl der Wähler.
Wir brauchen hier also im Grunde überhaupt keine juristischen Themen zu eörtern. Dafür gibt es ja jeweils Zuständige.
Forum kann also geschlossen werden.
Seltsam nur, dass auch du hier im Forum bisher munter über Fragen der Verfassungsmäßigkeiten von Gesetzen diskutiert hast.
=D>
Tobias__21
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Re: Bundestagswahl 2017.

Beitrag von Tobias__21 »

Ich halte das auf den ersten Blick auch für verfassungswidrig. Zumindest wenn man an die Direktmandate ran will. Aber in anderen Ländern geht es ja auch (gut, deren Wahlrechtssysteme kenn ich nicht im Detail) und Barleys juristische vita ist ja auch nicht ganz ohne :) Kann mir kaum vorstellen, dass die sowas in den Raum wirft ohne zumindest etwas darüber nachgedacht zu haben. Unsere Wahlrechtsgrundsätze dürften ihr auch bekannt sein. Sie hat ja auch bei Herrn Pieroth promoviert und war WissMit. am BVerfG. Ich schau mal, ob ich im Sachs zu dem Thema was finde :sherlock:
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Kasimir
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Re: Bundestagswahl 2017.

Beitrag von Kasimir »

Tobias__21 hat geschrieben:Ich halte das auf den ersten Blick auch für verfassungswidrig. Zumindest wenn man an die Direktmandate ran will. Aber in anderen Ländern geht es ja auch (gut, deren Wahlrechtssysteme kenn ich nicht im Detail) und Barleys juristische vita ist ja auch nicht ganz ohne :) Kann mir kaum vorstellen, dass die sowas in den Raum wirft ohne zumindest etwas darüber nachgedacht zu haben. Unsere Wahlrechtsgrundsätze dürften ihr auch bekannt sein. Sie hat ja auch bei Herrn Pieroth promoviert und war WissMit. am BVerfG. Ich schau mal, ob ich im Sachs zu dem Thema was finde :sherlock:
Zumindest dürften Barleys Examensnoten besser sein, als die von Herrn Anwalt. ;)
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Ara
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Re: Bundestagswahl 2017.

Beitrag von Ara »

Herr Anwalt hat geschrieben:..und über jeden Fall entscheidet das dafür zuständige Gericht und nicht wir. Und über jede Gesetzesänderung der Gesetzgeber. Und über jede Personalentscheidung der dafür zuständige Personalentscheider. Und über jede Wahl der Wähler.
Wir brauchen hier also im Grunde überhaupt keine juristischen Themen zu eörtern. Dafür gibt es ja jeweils Zuständige.
Forum kann also geschlossen werden.
Seltsam nur, dass auch du hier im Forum bisher munter über Fragen der Verfassungsmäßigkeiten von Gesetzen diskutiert hast.
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Es gibt einen Unterschied zwischen "Ich halte Maßnahme X für verfassungswidrig" und "X äußert verfassungsfeindliche Positionen (und disqualifiziert sich damit als Bundesministerin)".
Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs sei durch das Zumauern der Fenster nur unwesentlich beeinträchtigt, ist so unverständlich, dass es nicht weiter kommentiert werden soll. - AG Tiergarten 606 C 598/11
Gelöschter Nutzer

Re: Bundestagswahl 2017.

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Ich wiederhole: Über die Verfassungswidrigkeit entscheidet das Bundesverfassungsgericht und nicht du.
Das BVerfG stellt die Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes verbindlich fest, aber entscheidet nicht darüber, was verfassungswidrig ist. Entscheidend für die Verfassungswidrigkeit ist ein Verstoß gegen Verfassungsrecht. Dieser existiert unabhängig davon, ob er festgestellt wird oder nicht.

Zumindest dürften Barleys Examensnoten besser sein, als die von Herrn Anwalt. ;)
Freißler hatte auch gute Examensnoten. Genutzt hat ihm das im Hinblick auf das Einhalten rechtsstaatlicher Grundsätze aber nichts.
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Ara
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Re: Bundestagswahl 2017.

Beitrag von Ara »

juraidiot hat geschrieben:
Ich wiederhole: Über die Verfassungswidrigkeit entscheidet das Bundesverfassungsgericht und nicht du.
Das BVerfG stellt die Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes verbindlich fest, aber entscheidet nicht darüber, was verfassungswidrig ist. Entscheidend für die Verfassungswidrigkeit ist ein Verstoß gegen Verfassungsrecht. Dieser existiert unabhängig davon, ob er festgestellt wird oder nicht.
Höchst strittig! Die Frage ob das Ganze ipso iure oder ab initio ist, füllt glaube ich ganze Schrankwände.
Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs sei durch das Zumauern der Fenster nur unwesentlich beeinträchtigt, ist so unverständlich, dass es nicht weiter kommentiert werden soll. - AG Tiergarten 606 C 598/11
sai
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Re: Bundestagswahl 2017.

Beitrag von sai »

Herr Anwalt hat geschrieben:Weil Barley verfassungsfeindliche Positionen äußert.
Frauenquote im Wahlrecht ist nicht nur verfassungswidrig, sondern verfassungsfeindlich.
Verstoß gegen Art. 38 GG und Art. 20 GG (Demokratieprinzip).
Wäre nicht einmal durch eine Verfassungsänderung zu bewerkstelligen. Art. 79 III GG.
Wenn man verfassungsfeindlich im hergebrachten Sinne als agitieren gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung versteht, ist das schon rechtlich nur halb richtig, weil Art. 38 GG nach der neuen Rechtsprechung des BVerfG kein Bestandteil der FDGO ist. Ob das Demokratieprinzip durch eine Frauenquote im Sinne des Art. 79 III GG "berührt" wird, ist auch mehr als diskussionswürdig.
Tobias__21
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Re: Bundestagswahl 2017.

Beitrag von Tobias__21 »

Zur Quotierung bei der Listenaufstellung:

Mangoldt/Klein/Starck II, Art. 38 Rn. 144ff. ; Niedig NVwZ 1994, 1171 ; Münch/Kunig I, Art. 38 Rn. 62 ; Ipsen DVBl 2004, 532ff.

Ich habe leider keinen Zugriff darauf :)
Zwar verkennt das Landgericht mit der Behauptung, Parteien seien bei der Ausgestaltung des passiven Wahlrechts für Parteiämter - im Unterschied zum aktiven Wahlrecht - nicht an den Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit gebunden, die Bedeutung des Verfassungsgebots innerparteilicher Demokratie gemäß Art. 21 Abs. 1 Satz 3 GG. Demgemäß muss die Ausgestaltung des innerparteilichen Wahlsystems den Wahlrechtsgrundsätzen des Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG entsprechen (vgl. Morlok, in: Dreier, GG-Kommentar, 2. Aufl. 2006, Art. 21 Rn. 137; Streinz, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG-Kommentar, 6. Aufl. 2010, Art. 21 Rn. 151). Dies schließt allerdings nach verbreiteter Auffassung Quotenregelungen bei der Wahl zu Parteiämtern als Inanspruchnahme der Freiheit der Partei, die demokratische Ordnung ihren programmatischen Zielen anzupassen, nicht grundsätzlich aus (vgl. Morlok, in: Dreier, GG-Kommentar, 2. Aufl. 2006, Art. 21 Rn. 137; Gusy, in: AK-GG, 3. Aufl., Art. 21, Rn. 70; Klein, in: Maunz/Dürig, GG-Kommentar, Stand: 64. Erg.-Lfg. <Januar 2012>, Art. 21, Rn. 347; Kunig, in: von Münch/Kunig, Grundgesetzkommentar, 6. Aufl. Bd. 1 <Art. 1 - 69>, Art. 21 Rn. 58; Lange, NJW 1988, S. 1174 <1183>).
(BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 01. April 2015 – 2 BvR 3058/14 –, Rn. 25, juris)
Hmmm. Also schließt Art. 38 I GG Quotenregelungen grundsätzlich nicht aus. Ob das aber auch für das aktive und vor allem das passive Wahlrecht gilt?
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hlubenow
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Re: Bundestagswahl 2017.

Beitrag von hlubenow »

Herr Anwalt hat geschrieben:Frauenquote im Wahlrecht ist nicht nur verfassungswidrig, sondern verfassungsfeindlich.
Merkel, Göring-Eckardt, Barley und die anderen werden immer wieder versuchen, solche Sachen durchzusetzen. Manchmal gelingt es, manchmal geht es vor das inzwischen ebenfalls beeinflußte BVerfG, und es gibt einen lauwarmen Kompromiß. Das alles überrascht nicht mehr.
Inzwischen versteht man es auch. Man versteht, was vor sich geht:
Götz Kubitschek, Demorede in Cottbus, 24.02.2018, hat geschrieben:Das ist überhaupt das Stichwort: Normalität. Was wir heute tun, was die AfD in den Parlamenten tut, was Pegida seit Jahren macht: Wir stellen Normalität her! Wir rücken die Dinge gerade. Wir haben bisher in einem Land gelebt, das mit jedem Jahr, mit jeder neuen Wahl, mit jeder Regierungsentscheidung immer noch verrückter geworden ist. Weggerückt von dem, was normal ist, was Ihr und mein Leben ausmacht: Arbeit, Fleiß, Wohlstand, Erziehung, Rechtssicherheit ...
"Frauenquote im Wahlrecht" ist nur ein weiterer Schritt in die Verrücktheit. Die Bürger aber sehnen sich nach Normalität. Einfach nur nach Normalität.
Sollen Barley und Co. weiter verrückte Vorschläge machen. Das treibt die Wähler nur weiter von ihnen weg.
Zuletzt geändert von hlubenow am Freitag 9. März 2018, 13:29, insgesamt 2-mal geändert.
Herr Anwalt
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Re: Bundestagswahl 2017.

Beitrag von Herr Anwalt »

Kasimir hat geschrieben:
Tobias__21 hat geschrieben:Ich halte das auf den ersten Blick auch für verfassungswidrig. Zumindest wenn man an die Direktmandate ran will. Aber in anderen Ländern geht es ja auch (gut, deren Wahlrechtssysteme kenn ich nicht im Detail) und Barleys juristische vita ist ja auch nicht ganz ohne :) Kann mir kaum vorstellen, dass die sowas in den Raum wirft ohne zumindest etwas darüber nachgedacht zu haben. Unsere Wahlrechtsgrundsätze dürften ihr auch bekannt sein. Sie hat ja auch bei Herrn Pieroth promoviert und war WissMit. am BVerfG. Ich schau mal, ob ich im Sachs zu dem Thema was finde :sherlock:
Zumindest dürften Barleys Examensnoten besser sein, als die von Herrn Anwalt. ;)
Genau darauf kommt es ja bei einer redlichen Argumentation an, nicht wahr? ](*,)
Peter Rüdiger Richter hat im Abitur 1,0, im ersten Stex 14,33 Punkte, im zweiten Stex 12,33 Punkte und den LL.M. mit 17,9 Punkten abgeschlossen.
Wer ist hier besser?
Was sagt das über ihn aus, wenn es um Verfassungsfragen geht Kasimir?


@Sai
Parlamentswahlen sind der entscheidende Akt für die Willensbildung im demokratischen Staat des Grundgesetzes.
Art. 79 III GG verbietet dem Verfassungsgesetzgeber eine Änderung der Verfassung, soweit dadurch die in den Art. 1 und 20 GG aufgeführten Grundsätze berührt werden. Art. 20 I GG bestimmt, dass die Bundesrepublik Deutschland ein demokratischer und sozialer Bundesstaat ist. Nach Art. 20 II 1 und 2 geht alle Staatsgewalt vom Volke aus. Das Volk übt sie in Form von Wahlen und Abstimmungen aus. Zum Begriff von Wahlen gehört, dass die Mehrheit der entscheidende Faktor der politischen Willensbildung ist. Aus den Grundsätzen der Demokratie und der Volkssouveränität wird übereinstimmend abgeleitet, dass Wahlen zumindest allgemein, frei und gleich sein müssen. Somit könnte auch der Versuch einer Grundgesetzänderung keine Basis dafür schaffen, den Gleichheitsgrundsatz im Wahlrecht abzuändern.

Im Übrigen verstößt die Forderung natürlich auch gegen Art. 3 I GG.
Zuletzt geändert von Herr Anwalt am Freitag 9. März 2018, 13:46, insgesamt 1-mal geändert.
Gelöschter Nutzer

Re: Bundestagswahl 2017.

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Somit könnte auch der Versuch einer Grundgesetzänderung keine Basis dafür schaffen, den Gleichheitsgrundsatz im Wahlrecht abzuändern.
Bei dir ist offensichtlich, dass Du einfach nur etwas suchst, worüber Du dich aufregen kannst - zwei Politikerinnen haben einfach nur gesagt, dass sie zu einer gewissen Thematik prüfen wollen, welchen gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum es gibt (im Übrigen: dass Berufspoliktiker tatsächlich zunächst die rechtlichen Möglichkeiten prüfen, ehe sie konkrete Forderungen aufstellen, ist doch sehr zu begrüßen). Du konstruierst daraus, dass es faktisch schon einen konkreten Vorschlag gibt (dafür scheinst Du dich an Unterüberschriften in den Artikeln zu orientieren, die keine Direktzitate darstellen...), und prüfst diesen von dir fingierten Vorschlag dann direkt am Maßstab des Art. 79 Abs. 3 GG. Das erscheint mir fast schon psychotisch.
hlubenow
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Re: Bundestagswahl 2017.

Beitrag von hlubenow »

Quantensprung hat geschrieben:Du konstruierst daraus, dass es faktisch schon einen konkreten Vorschlag gibt, und prüfst diesen von dir fingierten Vorschlag dann direkt am Maßstab des Art. 79 Abs. 3 GG. Das erscheint mir fast schon psychotisch.
Ich denke, es ist nichts daran auszusetzen, mal abzuschätzen, was der Quatsch, den diese Leute von sich geben, juristisch bedeuten würde. Selbst wenn er sich noch nicht in einem konkreten Vorschlag manifestiert hat. Je früher man den Anfängen wehrt, desto besser.
Gelöschter Nutzer

Re: Bundestagswahl 2017.

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Ich denke, es ist nichts daran auszusetzen, mal abzuschätzen, was der Quatsch, den diese Leute von sich geben, juristisch bedeuten würde.
Klar, nur sollte man dabei nicht ignorieren, dass es auch unzählige verfassungsgemäße Lösungsansätze gibt - wenn man sich hingegen aber hinstellt und nicht nur zwingend von Verfassungswidrigkeit, sondern gar noch von "Verfassungsfeindlichkeit" ausgeht, dann blamiert man sich nur selbst.
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Tibor
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Re: Bundestagswahl 2017.

Beitrag von Tibor »

hlubenow hat geschrieben:
Quantensprung hat geschrieben:Du konstruierst daraus, dass es faktisch schon einen konkreten Vorschlag gibt, und prüfst diesen von dir fingierten Vorschlag dann direkt am Maßstab des Art. 79 Abs. 3 GG. Das erscheint mir fast schon psychotisch.
Ich denke, es ist nichts daran auszusetzen, mal abzuschätzen, was der Quatsch, den diese Leute von sich geben, juristisch bedeuten würde. Selbst wenn er sich noch nicht in einem konkreten Vorschlag manifestiert hat. Je früher man den Anfängen wehrt, desto besser.
Aber wehe, wenn man mit dem Finger auf die neonazistischen und rechtsradikalen Auswüchse innerhalb der Afd zeigt. *mimimi*
"Just blame it on the guy who doesn't speak English. Ahh, Tibor, how many times you've saved my butt."
Herr Anwalt
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Re: Bundestagswahl 2017.

Beitrag von Herr Anwalt »

Stimmt, sie wollen es natürlich nicht umsetzen, oder einen Vorstoß in die Richtung wagen, sondern einfach mal so prüfen. Sie wachen auf und sagen sich: "Was kann ich denn heute mal überprüfen lassen."
Und ganz zufällig - in Barleys Fall - sind sie dann auch noch Feministin. Na dann. Und in ihrer letzten Rede im Bundestag hat sie nicht zufällig gesagt:
"Es müssen noch viel mehr Männer mal ihre Plätze für Frauen räumen."
Aber zwischen der Forderung nach der "Überprüfung der Wahlrechtsänderung" und diesem Satz besteht sicherlich kein Zusammenhang.

Aber gut. Ich bin gespannt, wann hier die nächste Kontroverse im Forum auftaucht, in dem ein Politiker der Mitte, der rechten Mitte oder der Rechten Seite eine "Prüfung" vorschlägt. Dann wird munter losrelativiert :lmao:
Zuletzt geändert von Herr Anwalt am Freitag 9. März 2018, 13:58, insgesamt 1-mal geändert.
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